Kinderlosenzuschlag

Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten.

Dieser so genannte Beitragszuschlag für Kinderlose beläuft sich seit dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II (das seit dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ersetzt). Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle.

Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den Zuschlag in Höhe von 0,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ein (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.

Mit Beschluss vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Die entsprechenden Regelungen dürfen bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist in dem am 26. Mai 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vorgesehen, dass Mitglieder mit Kindern zukünftig je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhalten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben wird. Die Regelungen sollen zum 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Durch die erneute Anhebung des Zuschlags für Mitglieder ohne Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte wird die Beitragsdifferenzierung zwischen Mitgliedern mit Kindern und Mitgliedern ohne Kinder noch einmal maßvoll erhöht. Dies dient zum einen dem Ziel, der Ausgangsrelation zwischen dem regulären Beitragssatz und dem Beitragszuschlag für Kinderlose aus dem Jahr 2005 künftig wieder besser zu entsprechen. Zum anderen dient die Anhebung dazu, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 geforderte Beitragssatzdifferenzierung nach Kinderzahl zu finanzieren.

Stand: 19. Juni 2023
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