Pflegepersonaluntergrenzen

Nur mit einer guten Pflegepersonalausstattung ist eine sichere und gute Behandlung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus möglich.

Was sind Pflegepersonaluntergrenzen und wo gelten sie?

Eine Unterbesetzung von pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus kann fatale Folgen für Patientinnen und Patienten haben. Darum wurden die folgenden Krankenhausbereiche als pflegesensitive Bereiche festgelegt, in denen Pflegepersonaluntergrenzen gelten:

Die Untergrenzen geben die maximale Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft an. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden.

§ 6 Absatz 2 PpUGV regelt den auf die Erfüllung der Untergrenzen anrechenbaren maximalen Anteil von Pflegehilfskräften.

Nach § 6 Absatz 2a PpUGV ist im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe auch die Anrechnung von Hebammentätigkeiten möglich.

Wie wird sichergestellt, dass die Untergrenzen eingehalten werden?

Die Krankenhäuser müssen für die einzelnen Monate Durchschnittswerte der Personalbesetzung ermitteln und dabei zwischen verschiedenen Stationen und Schichten differenzieren.

Unabhängige Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer müssen die Einhaltung der Untergrenzen bestätigen. 

Krankenhäuser, die sich nicht an die Vorgaben halten und die Grenzen unterschreiten, müssen Vergütungsabschläge hinnehmen. Alternativ kann auch eine Verringerung der Fallzahl vereinbart werden, sodass die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten werden.

Für alle pflegesensitiven Bereiche sieht die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) allerdings Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen die Krankenhäuser die Pflegepersonaluntergrenzen nicht einhalten müssen. Eine derartige Ausnahme liegt z.B. nach § 7 Satz 1 Nummer 2 PpUGV bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder Großschadensereignissen, vor.

Ausnahme zu Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie

Zu Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie, ab März 2020, waren die Regelungen der Pflegepersonaluntergrenzen – Verordnung befristet ausgesetzt. Ziel war, den Krankenhäusern eine sehr kurzfristige Anpassung der Arbeitsabläufe zu ermöglichen und sie kurzzeitig von den Vorgaben zum Pflegepersonaleinsatz in pflegesensitiven Bereichen zu entlasten.

Ab 1. August 2020 wurden die Regelungen für die Bereiche Intensivmedizin und Geriatrie wieder in Kraft gesetzt, um eine personelle Unterbesetzung in der Pflege und eine Gefährdung der in diesen beiden Bereichen zu behandelnden besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Seit 1. Februar 2021 ist die PpUGV auch für die übrigen pflegesensitiven Bereiche wieder vollständig in Kraft gesetzt.

Weitere Informationen

  • Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

    Hier finden Sie den Verordnungstext der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV im Wortlaut.

  • Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

    Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern. Hier finden Sie weitergehende Informationen zur Umsetzung der Pflegepersonal-Verordnung, zur Pflegepersonal-Nachweis-Vereinbarung sowie zur Pflegepersonal-Sanktions-Vereinbarung.

  • Online-Ratgeber Pflege

    Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie auf unseren Pflege-Seiten.

Stand: 10. Oktober 2025

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