Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt. Ziel des Gesetzes ist es daher, Personen, die durch eine Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung verwirklichen zu können.
Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines bundesweiten zentralen Samenspenderregisters geschaffen, das nunmehr beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt wird. Darüber hinaus wird durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.