13. SGB V-Änderungsgesetz (13. SGBVÄndG)
Mit dem Gesetz wird das gesetzliche Preismoratorium, durch das einseitig bestimmte Preissteigerungen der pharmazeutischen Unternehmer nicht zu Lasten der Krankenkassen und sonstigen Kostenträger abgerechnet werden können, zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.