13. SGB V-Änderungsgesetz - 13. SGBVÄndG

Mit dem Gesetz wird das gesetzliche Preismoratorium, durch das einseitig bestimmte Preissteigerungen der pharmazeutischen Unternehmer nicht zu Lasten der Krankenkassen und sonstigen Kostenträger abgerechnet werden können, zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.

Gesetz 30.12.2013

13. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Inkrafttreten: 01.01.2014

Gesetz im Wortlaut - Bundesgesetzblatt

Bundestag, 2./3. Lesung: 19.12.2013
Bundesrat: 19.12.2013
Bundestag, 1. Lesung: 18.12.2013

Stand: 30. Dezember 2013
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