14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)

Ziel des Gesetzes ist es, eine patientenorientierte, finanzierbare Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sicherzustellen. Außerdem werden die Vorschriften zur hausarztzentrierten Versorgung weiterentwickelt. Dadurch wird die hausärztliche Versorgung gestärkt.

Gesetz 31.03.2014

14. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Inkrafttreten: 01.04.2014

Gesetz im Wortlaut - Bundesgesetzblatt

Bundesrat: 14.03.2014
Bundestag, 2./3. Lesung: 20.02.2014
Bundestag, 1. Lesung: 18.12.2013

Für erstattungsfähige Arzneimittel gelten ein gesetzliches Preismoratorium sowie gesetzliche Herstellerabschläge auf die Arzneimittelpreise. Mit dem Gesetz wird das bisherige Preismoratorium bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Ausgenommen davon sind die Arzneimittel, für die mit der Festbetragsregelung bereits ein wirksames gesetzliches Instrument der Ausgabenregulierung gilt. Außerdem wird der allgemeine Herstellerabschlag für alle Arzneimittel mit Ausnahme der patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel von bisher sechs auf sieben Prozent erhöht. Gleichzeitig wird die Möglichkeit zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln, die bereits vor dem 1. Januar 2011 im Verkehr waren (sog. Bestandsmarkt), gestrichen. Klargestellt wird mit dem Gesetz außerdem, dass der Erstattungsbetrag die Grundlage für die Berechnung von Zu- und Abschlägen in den Vertriebsstufen, für die Zuzahlung der Versicherten und für die Mehrwertsteuer ist, und dass die Phase freier Preisbildung nur einmalig je Wirkstoff gewährt wird (für die ersten 12 Monate). Zudem soll künftig ein Vertreter einer Krankenkasse an den Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen teilnehmen.

Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass die Aufgaben zur Erstellung einer Substitutionsausschlussliste auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen werden.

Zudem werden im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung die bestehenden Vergütungsbeschränkungen aufgehoben und durch die Verpflichtung zur vertraglichen Vereinbarung von Wirtschaftlichkeitskriterien und Regelungen zur Qualitätssicherung ersetzt.

Stand: 31. März 2014
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