Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Das Gesetz sieht Erleichterungen für Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung sowie für Blutstammzellen aus dem Knochenmark, dem peripheren Blut und dem Nabelschnurblut vor.