Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

Mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind die Verordnungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Approbationsordnung für Apotheker außer Kraft getreten. Diese Verordnungen sahen Erleichterungen bei der Durchführung des Studiums der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie sowie bei der Durchführung von Prüfungen vor.

Die aktuelle Phase der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie zeigt, dass zur Bewältigung dieser Pandemie oder ihrer Folgen weiterhin Regelungen zur Erleichterung der Durchführung des Studiums und der Prüfungen erforderlich sind.

Mit der Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen wird sichergestellt, dass die Studierenden der Medizin, der Zahnheilkunde sowie der Pharmazie auch in der aktuellen Situation ihr Studium fortführen und abschließen können. Diese Verordnung ist am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger verkündet worden und am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Wesentliche Regelungen der Verordnung:

  • Lehrveranstaltungen können durch digitale und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, sofern dies nicht bereits möglich ist. 
  • Studierende der Medizin und Zahnheilkunde können den Pflegedienst und Studierende der Medizin, Zahnheilkunde und Pharmazie können Famulaturen auch während der Vorlesungszeit ableisten, wenn die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen eingestellt haben oder im Medizinstudium den Unterricht überwiegend digital durchführen. Absolvierte Zeiten des Pflegedienstes und der Famulatur können unabhängig von ihrer Dauer berücksichtigt werden.
  • Der Einsatz von Studierenden der Pharmazie während der praktischen Ausbildung in einer Apotheke kann unter bestimmten Bedingungen flexibler gestaltet werden. Zudem kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die zuständige Behörde weitere Unterbrechungen z.B. aufgrund einer angeordneten Quarantäne auf die praktische Ausbildung anrechnen.
  • Können Studierende der Medizin aufgrund einer angeordneten oder unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung nicht an ihrer Ausbildung im Praktischen Jahr teilnehmen, so werden diese Tage nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung angerechnet.
  • Die Durchführung der staatlichen Prüfungen wird erleichtert.

Die Verordnung wird auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c, d und f des Infektionsschutzgesetzes erlassen, der durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pademie eingefügt wurde. Die Regelungen treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft, sofern der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert hat, treten die Regelungen mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

Stand: 31. Januar 2022
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