Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

Warum wird das Gesetz angepasst?

Seit Inkrafttreten des Medizinal-Cannabisgesetzes im April 2024 ist eine bedenkliche Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu beobachten: Im ersten Halbjahr 2025 nahmen die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zu – von rund 19 auf rund 80 Tonnen.

Die GKV-Verordnungen stiegen hingegen nur im einstelligen Prozentbereich.

Dies macht deutlich, dass die steigenden Importzahlen auf die Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb der GKV-Versorgung zurückzuführen sind. Gleichzeitig haben sich Plattformen im Internet etabliert, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne persönliche Beratung in der Apotheke bezogen werden können.

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Korrektur dieser Fehlentwicklung. Gleichzeitig bleibt die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen sichergestellt.

Was sieht der Gesetzentwurf genau vor?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt ist etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Der Versandweg von Medizinalcannabis wird ausgeschlossen, da es umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt, die im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssen. Der Botendienst der Apotheken bleibt von davon unberührt.

Warum ist ein Vor-Ort-Kontakt mit dem Arzt notwendig?

Bei der Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ist unter anderem wegen der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken, Nebenwirkungen und unerwünschter Arzneimittelwirkungen ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit der zu behandelnden Person geboten.

Bei der Beurteilung der Risiken sind der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten, die individuellen Erkrankungen und mögliche weitere anzuwendende Arzneimittel zu berücksichtigen. Dies erfordert in der Regel eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung.

Es bedarf zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die Suchtgefahr sowie mögliche körperliche oder psychische Folgen des Konsums, die sich mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können. Die Patientin oder der Patient sind auch diesbezüglich zu untersuchen und zu beraten.

Wie sieht es mit Folgerezepten aus? Muss ich jetzt regelmäßiger zum Arzt laufen?

Bei Folgeverschreibungen muss eine persönliche Konsultation pro vier Quartale erfolgen, wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Unter dieser Voraussetzung kann in den folgenden drei Quartalen eine Verschreibung auch auf telemedizinischen Weg erfolgen.

Was passiert bei Abwesenheit (z.B. Urlaub) des verschreibenden Arztes?

Im Vertretungsfall muss bei Arztpraxen mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten die Folgeverschreibung nicht zwangsläufig von derselben Ärztin oder demselben Arzt, aber in derselben Arztpraxis ausgestellt werden. Für eine Folgeverschreibung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt als den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin ist es erforderlich, dass dieser oder dieser Zugriff auf die Patientendaten und insbesondere auf die bei Erstverschreibung gestellte Diagnose hat.

Warum wird der Versandhandel mit Medizinalcannabis untersagt?

Wegen der Vielzahl der mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken verbundenen Besonderheiten bestehen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, die im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssen.

Ebenso sind Patientinnen und Patienten vor Ort vom pharmazeutischen Personal über die sachgerechte Anwendung, eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie auf die sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung und die Gefahren bei einer missbräuchlichen Verwendung von Cannabis, etwa durch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu beraten und aufzuklären.

Bekommen Patientinnen und Patienten jetzt weniger Medizinalcannabis?

Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen bekommen weiterhin Medizinalcannabis. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird durch das Versandhandelsverbot nicht gefährdet, da jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Großhandel bestellen kann. Patientinnen und Patienten können über den Botendienst der Apotheken beliefert werden (etwa bei Immobilität), der im Bedarfsfall durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgt.

Stand: 8. Oktober 2025

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