Fragen und Antworten zur Reform der Notfallversorgung

Der Bundestag hat am 15.10.2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen.

Zentrales Ziel ist eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Notfallversorgung, die sektorenübergreifend unter Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten organisiert wird.

Durch eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer und die Digitalisierung der Prozesse wird eine gezieltere Patientensteuerung und damit eine bedarfsgerechtere Nutzung von Notfalleinrichtungen erreicht.

Digitale Ersteinschätzungsverfahren an allen zentralen Anlaufstellen der Notfallversorgung unterstützen eine bedarfsgerechte Patientinnen- und Patientensteuerung. Dadurch wird nicht nur die Versorgung verbessert, sondern auch kostenintensive Fehlinanspruchnahmen der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes vermieden, was insgesamt zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beiträgt.

Mit der Notfallreform wird zudem die Rechtslage, die zu Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Kommunen im Rahmen der Kostenübernahmeverhandlungen zur Frage der sog. „Fehlfahrten“ führt, geändert.

Wie ist die Notfallversorgung in Deutschland derzeit aufgestellt?

  • Deutschland verfügt über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens.
  • Aber: Die drei Versorgungsbereiche (vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen, Rettungsdienste) sind noch nicht gut genug vernetzt und aufeinander abgestimmt. Bei Übergaben kommt es noch zu oft zu Reibungsverlusten.
  • Hilfesuchende entscheiden oft selbst über den Versorgungsbereich – und diese Selbsteinschätzung ist manchmal fehleranfällig. Folge: Fehlsteuerung und Überlastung von insbesondere Notaufnahmen und Rettungsdiensten.
  • Die telefonische Steuerung erfolgt durch zwei Anlaufstellen – die 116117 und die 112. Hier fehlt eine dauerhafte und verlässliche Vernetzung.
  • Durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern gibt es zwar schon erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen. Es gibt allerdings dafür keine gesetzliche Verpflichtung.
  • Auch bei Rettungsdiensten besteht dringender Reformbedarf: Diese spielen eine zentrale Rolle bei der Erstversorgung von Notfällen vor Ort und beim Transport. Diese sind im Recht der GKV bisher als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet.
  • Aufgrund der derzeitigen Regelung besteht bislang nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise vor Ort zu versorgen und auf einen Transport zu verzichten – und dies dann mit der Krankenkasse abrechnen zu können. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notaufnahmen der Krankenhäuser.

Wie können Bürgerinnen und Bürger besser durch das System geführt werden?

  • Die notwendige bessere Steuerung fängt bereits beim Anruf an. Wer unzureichend beraten oder nicht an die richtige Stelle weitergeleitet wird, erhält keine adäquate Steuerung. Die Folge können vermeidbare Rettungswagenfahrten und unnötige Besuche in der Notaufnahme sein.
  • Daher wird die 116117 für Hilfe in akuten Fällen als Akutleitstelle ausgebaut – so wird sie zur zentralen Stelle des Ersteinschätzungsverfahrens. Viele akute Beschwerden können schnell und unkompliziert mittels telefonischer ärztlicher Beratung eingeschätzt und geklärt werden, auch mit Video. Die so versorgten Patientinnen und Patienten müssen nicht mehr in eine Notdienstpraxis fahren. Diese Option wird gesetzlich bundesweit einheitlich vorgegeben.
  • Über die Notrufnummer 112 ist für Notfälle mit Lebensgefahr oder schweren gesundheitlichen Störungen eine Rettungsleitstelle immer direkt erreichbar, hier ändert sich nichts.
  • Akutleitstellen und Rettungsleitstellen vernetzen sich zu Gesundheitsleitsystemen– die Rufnummern bleiben dabei bestehen, aber hinter den Kulissen gibt es eine digitale Vernetzung und eine verbindliche Abstimmung der Abfragesysteme. So können bei Bedarf Hilfesuchende direkt an die richtige Leitstelle weitervermittelt werden, ohne nochmal woanders anrufen und nochmal ihre Daten angeben zu müssen.
  • So können Not- und Akutfälle an die entsprechenden Stellen weitergeleitet und der Patient gezielt gesteuert werden. Diese bedarfsgerechte Steuerung mit Ersteinschätzungsverfahren und Vernetzung der Akteure entlastet sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste.
  • Digital werden wir ambulante und stationäre Strukturen miteinander vernetzen, die Rettungsdienststrukturen werden an die Telematikinfrastruktur angebunden und ein Zugriff auf die ePA in Notfällen etabliert.

Was ist ein Gesundheitsleitsystem?

  • Ein Gesundheitsleitsystem besteht aus einer Rettungsleitstelle mit der Notrufnummer 112 und einer Akutleitstelle mit der Rufnummer 116117, die digital miteinander vernetzt sind. Es gibt zwischen den Partnern eines Gesundheitsleitsystems eine verbindliche Absprache, welche Fälle von welchem Partner übernommen werden; die Ersteinschätzungssysteme sind entsprechend aufeinander abgestimmt.
  • Zusätzlich gibt es eine direkte digitale Verbindung, über die Anrufende sowie ihre bereits aufgenommenen Daten ohne Medienbruch an die andere Leitstelle übermittelt werden können, wenn der Fall von dieser bearbeitet wird. Hilfesuchende bekommen so gesichert den richtigen Ansprechpartner vermittelt. Für die Leitstellen funktionieren die Abläufe reibungsloser und es wird Zeit gespart.
  • Gesundheitsleitsysteme sollen auch geeignete Fälle an regional vorhandene medizinische komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und krisenhafte Situationen vermitteln, etwa notfallpflegerische, notfallpalliative oder auch sozialpsychiatrische Dienste. So kann den Hilfesuchenden passgenau geholfen und die Ressourcen der Not- und Akutfallversorgung geschont werden. Ebenso sollen die Gesundheitsleitsysteme Krankentransporte vermitteln.

Was ändert sich bei den Notrufnummern?

  • Durch die Notfallreform wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 für Hilfe in akuten Fällen ausgebaut.
  • Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren digitale Vernetzung mit den Rettungsleitstellen ermöglicht eine bessere Steuerung und Übergabe von Hilfesuchenden.
  • Über die Akutleitstelle wird rund um die Uhr eine telefonische Beratung oder auch telemedizinische Versorgung möglich sein. Zukünftig gelten gesetzlich vorgeschriebene Annahmezeiten: Anrufe müssen in 75% der Fälle innerhalb 3 Minuten, in 90% der Fälle innerhalb 10 Minuten angenommen werden.
  • Über die Notrufnummer 112 ist für Notfälle mit Lebensgefahr oder schweren gesundheitlichen Störungen eine Rettungsleitstelle immer direkt erreichbar, hier ändert sich nichts.
  • Zur Förderung des Ausbaus der Strukturen der 116117 stellen die gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die PKV beteiligt sich an der Finanzierung.

Was passiert, wenn ich 116117 anrufe?

  • Unter der 116117 können mittels eines Ersteinschätzungsverfahrens die Beschwerden der Anrufenden bewertet und den Hilfesuchenden die erforderliche Versorgung vermittelt werden. Viele akute Beschwerden können schnell und unkompliziert mittels telefonischer ärztlicher Beratung eingeschätzt und geklärt werden, auch mit Video. Dies entlastet Notaufnahmen, aber insbesondere die Hilfesuchenden selbst. Diese müssen nicht mehr in eine Notdienstpraxis fahren. Diese Option wird gesetzlich bundesweit einheitlich vorgegeben.

Wie werden Notaufnahmen entlastet?

  • Durch die Notfallreform werden an ausgewählten Krankenhäusern Integrierte Notfallzentren (INZ) flächendeckend etabliert. Sie bestehen aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer Notdienstpraxis und der Ersteinschätzungsstelle. Diese werden untereinander digital vernetzt.
  • Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung geschehen.
  • Zudem können Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) aufgebaut werden.
  • An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
  • Ebenso müssen an Standorten, an denen keine Psychiatrie vorhanden ist, eine dementsprechende telemedizinische Unterstützung für psychiatrische Notfälle vorhanden sein.
  • Ärztinnen und Ärzten in INZ und KINZ wird in eng begrenzten Fallkonstellationen die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten für den akuten Bedarf ihrer Patientinnen und Patienten gestattet. Außerhalb regulärer Öffnungszeiten sowie vor Wochenenden und Feiertagen darf zur Überbrückung eine Menge bis zur kleinsten Packungsgröße mitgegeben werden.
  • Weitere Vorgaben für INZ beziehen sich auf eine Expertise in der Palliativmedizin und für den Umgang mit Menschen mit Behinderungen.

Was ist an Wochenenden, wenn die Notaufnahmen besonders überlastet sind?

  • INZ sind 24 Stunden am Tag geöffnet. Um einer Überlastung vorzubeugen, unterstützt die KV in gesetzlich festgelegten Zeiten (Wochenende 9-21 Uhr, Mittwoch und Freitag 14-21 Uhr, Montag, Dienstag, Donnerstag 18-21 Uhr) mit der Notdienstpraxis.
  • Auf der Grundlage einer standardisierten, qualifizierten Ersteinschätzung werden die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht in die Notaufnahme oder in die Notdienstpraxis des INZ weitergeleitet.
  • Verkürzungen der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.
  • Die ambulante Akutversorgung außerhalb dieser Zeiten können auch Kooperationspraxen nahe dem INZ übernehmen. Dies sind zur Patientenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren, die organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sind, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.
  • Ist keine dieser Praxen geöffnet, übernimmt die Krankenhausnotaufnahme die ambulante Versorgung.

Kann man auch gleich in ein INZ gehen?

  • Mit Akutfällen kann man immer ein INZ aufsuchen, sollte aber möglichst vorher die Rufnummer 116117 wählen – das spart oft den Weg ins INZ.
  • Patientinnen und Patienten, die zuvor die 116117 angerufen haben und einen entsprechenden Nachweis erhalten haben, werden bei gleichgewichtigen Beschwerden in der Regel schneller behandelt als Selbsteinweiser mit entsprechender Behandlungsdringlichkeit.
  • Das INZ ersetzt nicht den Hausarzt – hier darf nur die zwingend notwendige Erstversorgung erfolgen.

Was ändert sich beim Rettungsdienst für die Bürgerinnen und Bürger?

  • Im Ablauf ändert sich nichts. Nach Anruf beim Notruf 112 wird auf Grundlage einer standardisierten Abfrage durch die Leitstelle entschieden, welches Rettungsmittel entsandt werden muss – Rettungswagen, Notarzt, Hubschrauber – oder ob eine Weiterleitung an die Akutleitstelle der 116117 angemessen ist.
  • Wenn sich vor Ort herausstellt, dass ein Transport in ein Krankenhaus nicht erforderlich ist, kann eine Versorgung vor Ort erfolgen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Menschen z.B. in eine Arztpraxis zu fahren.
  • Die Notfallrettung wird aber Teil der Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher gab es nur eine Erstattung der Kosten. Dies bedeutet, dass bei einem Streit zwischen Rettungsdiensten und Krankenkassen die Gefahr bestand, dass Notfallpatientinnen und Notfallpatienten auf den Kosten sitzen bleiben könnten. Dies wird mit den neuen Regelungen ausgeschlossen.
  • Im Hintergrund kümmert sich ein bundeseinheitliches Gremium um Qualität und bundesweit einheitliche Standards, das sich aus Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherung, der Länder, der Verbände und Leistungserbringer zusammensetzt.

Macht der Notdienst der KV auch weiter „Hausbesuche“?

  • Ja, auch dies wird gesetzlich vorgegeben. Zukünftig wird rund um die Uhr eine aufsuchende Versorgung möglich sein. Dieser Dienst ist aber nur für Menschen da, die ihn wirklich benötigen und nicht in ein INZ kommen können.
  • Wie in den INZ dürfen Ärztinnen und Ärzte außerhalb regulärer Öffnungszeiten und vor Wochenenden und Feiertagen akut benötigte Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte bis zur kleinsten Packungsgröße abgeben.

Maßnahmen beim plötzlichen Herzkreislauf-Stillstand

  • Es wird gesetzlich vorgegeben, dass in allen Rettungsleitstellen am Telefon bereits zur Reanimation angeleitet wird. Ebenso werden die Rettungsleitstellen bundesweit mit Ersthelfer-Apps vernetzt. Damit werden freiwillige Ersthelfer in der Nachbarschaft bei einem Kreislaufstillstand sofort alarmiert und führen schnell erste Maßnahmen durch. Um für die Leitstellen und die Ersthelfer die im öffentlichen Raum zugänglichen Defibrillatoren zu finden, werden diese in einem bundesweit einheitlichen Kataster registriert.

Wird die Zuständigkeit für den Rettungsdienst den Ländern genommen?

  • Nein, die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der Länder werden nicht eingeschränkt.
  • Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Künftig wird sie als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Das medizinische Notfallmanagement, die Versorgung vor Ort und die Betreuung während des Transports werden so als Teile der Krankenbehandlung anerkannt. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
  • Die Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig, während Krankenkassen Verträge mit den geplanten Leistungserbringern schließen.
  • Die Kombination aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten.

Ist die Finanzierung der Luftrettung oder der Notfallrettung gefährdet?

  • Nein. An der grundsätzlichen Refinanzierbarkeit der Kosten, die für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung notwendig sind ändert sich nichts.
  • Die Sparvorgaben des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes bleiben grundsätzlich aufrechterhalten. Es wurden aber rechtssichere Ausnahmen geschaffen, um die Sicherstellung der Notfallrettung nicht zu gefährden.
  • Das Gesetz schafft Anreize, dass in den Ländern noch besser zusammengearbeitet wird. Gemeinsame Abrechnung wird möglich, eine landesweite Bedarfsplanung und landesweite Beschaffung wird als Wirtschaftlichkeitskriterium aufgenommen.

Welche Rolle spielt die ePA?

  • Die Digitalisierung und die digitale Vernetzung zwischen Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung und den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung ist ein zentraler Baustein der Notfallreform.
  • Die medizinische Notfallrettung wird technisch so angebunden, dass eine digitale, fallbezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung.
  • Ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausressourcen wird verbindlich, sodass die Entscheidungsfindung über Zielkliniken verbessert wird.

Stand: 15. Oktober 2026

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