Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.685 Euro je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 2.528 Euro aufgestockt werden.

Nutzung von Leistungsbeträgen der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 843 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen dann bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege geprüft werden.

Durchgerechnet

Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege

Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 800 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt (von 800 Euro anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 173,33 Euro gezahlt (50 Prozent von 800 Euro = 400 Euro × 13/30 = 173,33 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Ausblick

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten. Mit der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen, eine erste Stufe betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und trat bereits am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden werden beide Stufen beschrieben.

Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt ab dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.

Vorgezogene, bereits geltende Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5

Zum 1. Januar 2024 sind in einer ersten Stufe bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige mit besonders hohen Pflegegraden in Kraft getreten. Hiermit wurden für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 1. Januar 2024 vorgezogen. Dies hat den Hintergrund, dass pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten typischerweise langjährig durch ihre Eltern gepflegt werden, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind und die damit bereits frühzeitiger Entlastung erfahren sollen.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt daher seit dem 1. Januar 2024 gemäß § 39 Absatz 4 und 5 SGB XI insbesondere:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2025 also bis zu 1.854 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend), und
  • die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt bei diesen Pflegebedürftigen.

Der erhöhten zeitlichen Höchstdauer entsprechend gibt es zudem auch hier Änderungen hinsichtlich der Höhe der regelmäßigen Kostenübernahme in den Fällen, in denen die Ersatzpflege durch Personen erbracht wird, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben und die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Allerdings wird hierbei zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Juli 2025 noch differenziert:

  • Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse seit dem 1. Januar 2024 bei einer Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in diesen Fällen regelmäßig anstatt wie bisher den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen bereits den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten.
  • Wie bisher können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege durch diese Personen auf Nachweis weiterhin grundsätzlich auch über diesen Betrag hinaus notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
  • Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt den Leistungsbetrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht überschreiten. Dieser Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2025 regulär bis zu 1.685 Euro. Werden nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege in der für diese Gruppe der Pflegebedürftigen geltenden höchstmöglichen Höhe zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet, kann der zur Verfügung stehende Betrag im Jahr 2025 dabei um bis zu 1.854 Euro auf bis zu 3.539 Euro erhöht werden.

Das bedeutet für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch Personen übernommen wird, die mit ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Folgendes:

Auch wenn der seit 1. Januar 2025 geltende Pflegegeldbetrag für Pflegegrad 5 von 990 Euro für zwei Monate eine Höhe von 1.980 Euro erreicht, kann für Leistungen der Verhinderungspflege nur der reguläre Leistungsbetrag von bis zu 1.685 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Nur soweit zusätzlich nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege in einer entsprechenden Höhe umgewidmet werden, kann die Pflegekasse die regelmäßige Kostenübernahme auf bis zu 1.980 Euro erstrecken sowie gegebenenfalls noch darüber hinaus angefallene notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernehmen.

Durchgerechnet

Verhinderungspflegeleistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige

Eine Mutter, die üblicherweise ihr pflegebedürftiges Kind mit Pflegegrad 5 pflegt, muss mehrfach vorübergehend ins Krankenhaus, sodass in dieser Zeit jeweils eine Ersatzpflege notwendig wird. Das pflegebedürftige Kind ist zwölf Jahre alt. In der Zeit, in der die Mutter ausfällt, übernimmt die Großmutter des pflegebedürftigen Kindes die Ersatzpflege. Für insgesamt acht Wochen Verhinderungspflege werden gegenüber der Pflegekasse dabei Aufwendungen für die Ersatzpflege durch die Großmutter in Höhe von 1.980 Euro geltend gemacht. Zusätzlich macht die Großmutter im Zusammenhang mit der Ersatzpflege notwendig angefallene Fahrkosten in Höhe von 110 Euro geltend, die sie gesondert nachweist.

Grundsätzlich darf die Pflegekasse für die Verhinderungspflege insgesamt maximal nur 1.685 Euro im Kalenderjahr übernehmen. Da das pflegebedürftige Kind aber keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, widmet es 405 Euro der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege um. Damit wird der für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehende Leistungsbetrag auf 2.090 Euro erhöht, sodass die geltend gemachten Ersatzpflegekosten von der Pflegekasse in voller Höhe übernommen werden können. Für eine Kurzzeitpflege stehen danach in dem Kalenderjahr noch bis zu 1.449 Euro zur Verfügung (1.854 Euro – 405 Euro = 1.449 Euro).

Stand: 24. Februar 2025

Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.