Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende ist am 1. März 2022 in Kraft getreten. Weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes sind mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 in Kraft getreten.

Was sieht das Gesetz vor?

Die geltende Rechtslage (sog. Entscheidungslösung) ist in ihrem Kern unverändert geblieben, d.h. eine Organ- und Gewebespende ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der mögliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.

Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das Gesetz sieht unter anderem vor:

  • Die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
  • Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen. Dabei wird auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten hingewiesen.
  • Hausärztinnen und Hausärzte können bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor, die Organ- und Gewebespende verstärkt in der ärztlichen Ausbildung zu verankern.
  • Grundwissen zur Organ- und Gewebespende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerb der Fahrerlaubnis vermittelt werden.

Werde ich automatisch Organ- und Gewebespender?

Nein. Voraussetzung für eine Organ- und Gewebeentnahme nach dem Tod ist die Einwilligung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu Lebzeiten oder die Zustimmung seines nächsten Angehörigen, wenn zu Lebzeiten keine Erklärung abgegeben worden ist.

Wann wird über eine Organ- oder Gewebeentnahme entschieden?

Ob jemand als Organ- oder Gewebespender in Frage kommt, wird nach Feststellung des sog. Hirntodes (unumkehrbarerer Ausfall aller Hirnfunktionen) von den Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus unter Einbeziehung der nächsten Angehörigen geklärt. Niemand muss befürchten, dass die intensivmedizinische Behandlung vorzeitig beendet wird. Der Arzt oder Transplantationsbeauftragte darf erst dann eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erfragen, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt worden ist oder in Behandlungssituationen, in denen der sog. Hirntod unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.

Wer entscheidet auf welcher Grundlage?

Vor einer Organ- und Gewebespende ist zu klären, ob eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- und Gewebespende vorliegt. Hierzu hat der vom Krankenhaus als abrufberechtigt benannte Arzt oder die Ärztin oder der Transplantationsbeauftragte beim Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet wird, abzufragen, ob zum möglichen Spender ein Eintrag registriert ist. Liegt ein solcher Eintrag nicht vor und liegt dem Arzt oder Ärztin auch sonst keine schriftliche Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehörige zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist eine Entnahme nur dann zulässig, wenn ein Arzt die nächsten Angehörigen darüber unterrichtet und diese ihr zugestimmt haben. Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung den mutmaßlichen Willen des möglichen Spenders zu beachten.

Werden die Angehörigen befragt?

Ja, die Angehörigen werden vor der Entscheidung über eine Organ- oder Gewebespende befragt (s.o.).

Wann muss ich mich entscheiden?

Eine Erklärung zu Organ- und Gewebespende ist freiwillig und kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Die Entscheidung kann auch einer Person des Vertrauens übertragen werden, die namentlich benannt werden muss. Die Bereitschaft zur Spende kann auf bestimmte Organe und Gewebe beschränkt werden.

Wie alt muss ich sein, um eine Entscheidung treffen zu dürfen?

Die geltende Rechtlage ändert sich nicht. Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden.

Wie alt muss ich sein, um eine Entscheidung treffen zu dürfen?

Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden.

Wann nimmt das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende seinen Betrieb auf?

Das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nimmt ab dem 18. März 2024 unter www.organspende-register.de seinen Betrieb schrittweise auf. Im ersten Schritt ist es möglich, eine Erklärung zur Organ- und Gewebe­­spende im Register mithilfe eines Ausweisdokuments mit eID-Funktion (z.B. Personalausweis) zu hinterlegen.

In einem zweiten Schritt werden die Entnahmekrankenhäuser bis 1. Juli 2024 in der Lage sein, im Register hinterlegte Erklärungen zu suchen und abzurufen.

In einem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 wird das Erklärendenportal dann um eine zusätzliche Möglichkeit der Authentifizierung mit der GesundheitsID erweitert. Versicherte können dann direkt von ihrer Kassen-App ausgehend eine Erklärungsabgabe im Organspende-Register starten.

Mit der Anbindung der behördlich zugelassenen Gewebeeinrichtungen zum 1. Januar 2025 geht der Betrieb des Registers dann in eine weitere Stufe.

Stand: 15. März 2024
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