Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Masern sind hoch ansteckend und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Gleichzeitig kursieren viele Gerüchte über Masern: falsche Informationen, die für Verunsicherung sorgen. Hier klären wir die häufigsten Fragen zum Masernschutzgesetz. Ziel des Gesetzes (Inkrafttreten: 1. März 2020) ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.
Fragen und Antworten zum Gesetz
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Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie wird bei einem von 10.000-100.000 Masernfällen beobachtet und tritt durchschnittlich etwa 7 Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen.
In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masernausbrüche mit 3.178 Masernfällen gemeldet. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der Europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten dieses Jahres bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden bis Mitte November 2019 für dieses Jahr 503 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Impfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 Prozent. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 Prozent nötig.
Die vom Gesetz erfassten Personen können sich teilweise nicht selbst vor Masern schützen, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 14. Juli 1959 – I C 170.56 – mit der Frage der Vereinbarkeit des Impfgesetzes vom 8. April 1874 mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt. Damals ging es um eine Pockenschutzimpfung. Eine Impfpflicht wird bei besonders ansteckenden Krankheiten, die Leben und Gesundheit anderer Menschen schwer gefährden, als zulässig erachtet. Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von Seuchengefahren rechtfertigt dann den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Bei Masern handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit. Die Personen in den vom Gesetzentwurf erfassten Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen können sich teilweise nicht selbst vor einer Maserninfektion schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind.
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Das Gesetz ist am 1. März 2020 in Kraft. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2021 vorlegen.
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Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.
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Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder (zum Beispiel durch eine bereits durch die 1. Masernschutzimpfung erworbene) ausreichende Immunität gegen Masern. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
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Betroffen sind erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen (§ 43 Absatz 1 SGB VIII). Das sind Tagesmütter, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen. Alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen.
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Ausbildungseinrichtungen sind nur betroffen, wenn dort regelmäßig überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Das kann sich natürlich auch ändern, mit der Folge, dass die jeweilige Einrichtung dann (nicht mehr) als Gemeinschaftseinrichtung betrachtet werden muss. Alle Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen. Wohngruppen und Vereine sind nicht betroffen.
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Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und Rettungsdienste.
Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht erfasst.
Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zählt, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z.B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.
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Mit einer Praxis sind die Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person gemeint, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Bundesrechtlich geregelte humanmedizinischen Heilberufe sind Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe. Es liegt nahe, alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe als auch von Angehörigen sonstiger Heilberufen zu erfassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben.
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Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.
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Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:
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einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
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ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
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eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann auch bestimmen, dass der Nachweis nicht bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern beim Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 SGB VIII (Kindertagespflege) zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist.
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Dezember 2021 kontrolliert werden.
Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden oder untergebracht waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 den Nachweis vorzulegen.
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Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.
Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.
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Wenn der Nachweis bei einem Schul- oder Unterbringungspflichtigen nicht vorgelegt wird, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Dem Gesundheitsamt müssen personenbezogene Angaben übermittelt werden. Dabei gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO).
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Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person zu einer Beratung einladen.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden (außer bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden.
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Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen erhalten haben, sind nachweisverpflichtete Personen auf Anforderung verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen.
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Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter/unrichtiger Impfdokumentationen/Nachweise sind strafbar. Ausstellenden Ärzten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.
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Nur, wenn keine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber vorliegt, dass ein Nachweis bereits erbracht wurde.
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Nein. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masernschutzimpfungen nicht betreut werden kann.
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Das Gesundheitsamt kann gegenüber einem einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Folgen richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen.
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Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ein Bußgeld verhängt. Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EUR rechnen. Das gilt auch für Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Das Bußgeld kann in der Regel nur einmal verhängt werden.
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Neben oder alternativ zum Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld in Betracht kommen. Insofern ist auch nach einer Bußgeldzahlung noch ein Druckmittel vorhanden.
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Eine Zwangsimpfung kommt in keinem Fall in Betracht.
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Deutschland hat sich zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verpflichtet, bis 2020 die Masern und Röteln zu eliminieren. In Deutschland ist die Häufigkeit der Masern durch die Impfung seit den siebziger Jahren bedeutend zurückgegangen. Da die Impfquoten aber noch nicht die erforderliche Höhe von 95 Prozent erreicht haben und eine große Zahl von Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht durch Impfungen oder eine eigene Maserninfektion geschützt sind, können die Masern weiter zirkulieren und immer wieder zu zeitlich begrenzten Ausbrüchen führen.
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Es bestehen keine Zweifel, dass ein flächendeckender Herdenschutz vor Masern möglich ist. Eine Durchimpfungsrate der Bevölkerung von 95 % für eine zweimalige Masernimpfung wird weltweit als Voraussetzung zur Elimination der Masern angesehen und akzeptiert. Auch die WHO orientiert sich an diesem Schwellenwert. Darüber hinaus ist das Ziel der Einführung einer Masernimpfpflicht, möglichst viele Einzelfälle von Infektionen zu verhindern und vulnerable Personen, die sich selbst aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, vor Ansteckung zu schützen.
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Für die Impfung gegen Masern stehen in Deutschland aktuell ausschließlich Kombinationsimpfstoffe (Mumps-Masern-Röteln (MMR) bzw. Mumps-Masern-Röteln-Varizellen (MMRV) Impfstoffe) zur Verfügung. Bei dem Masern-Anteil der Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten Masernviren. Bei den Antigenen gegen Mumps, Röteln und Windpocken handelt es sich ebenfalls um abgeschwächte Virusstämme der Erreger. Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen wird von der STIKO generell empfohlen, um die Anzahl der Injektionen bei Kindern gering zu halten. Das Immunsystem eines gesunden Kindes ist sehr gut in der Lage, auf den Impfstoff zu reagieren. Ein Kombinationsimpfstoff gilt insgesamt als nicht schlechter verträglich als ein Einzelimpfstoff. Um mit den Masern gleichzeitig auch die Verbreitung von Mumps und Röteln zu verhindern, wird auch in Deutschland von der STIKO der MMR-Kombinationsimpfstoff empfohlen.
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Ja. Die Nachweispflicht eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen.
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Nach einer zweimalig verabreichten Masernschutzimpfung geht man von einem lebenslangen Schutz aus. Für ein Fortbestehen der Immunität spricht auch, dass relevante Masernausbrüche unter Geimpften bisher nicht aufgetreten sind und Erkrankungen von Geimpften in Deutschland nur sehr selten vorkommen. Auch der überwiegende Anteil der Masernfälle in Deutschland betrifft Ungeimpfte und (wenige) einmal Geimpfte.
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Milde unerwünschte Wirkungen der Impfung treten etwa 6-12 Tage nach der Impfung auf. Häufig handelt es sich um eine Rötung und Schwellung an der Injektionsstelle und Fieber (5-15%) für ein bis zwei Tage. Außerdem können Kopfschmerzen oder Mattigkeit auftreten. Etwa 5-15% der Geimpften bekommen zwischen dem 7. und 12. Tag nach der Impfung mäßiges bis hohes Fieber, das 1-2 Tage anhält. Ein Hautausschlag (sogenannte Impfmasern) kann bei etwa 5% der Geimpften in der zweiten Woche nach der Impfung auftreten. Dieser kann 1 bis 3 Tage andauern und ist nicht ansteckend. Etwa 1% der Geimpften berichten nach der Impfung über Gelenkschmerzen. Die beschriebenen Symptome treten nach der zweiten Impfung nur noch selten auf. Schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung sind selten.
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Bei dem Masern-Anteil der Impfstoffe handelt es sich um einen Lebendvirusimpfstoff, hergestellt aus abgeschwächten Masernviren. Bei den Antigenen gegen Mumps, Röteln und Windpocken handelt es sich ebenfalls um abgeschwächte Virusstämme der Erreger. Die Drei- und Vierfachkombinationen enthalten weder Konservierungsstoffe noch wirkverstärkende Agentien.
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Von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz geht laut STIKO kein besonderes Risiko aus.
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Ein Impfschaden wird nach dem Infektionsschutzgesetz definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. IfSG geregelt. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung analog der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vor. Der Anspruch auf Versorgung setzt weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der empfohlenen Impfung und deren Folgen. Dabei gelten Beweiserleichterungen für den Nachweis der Kausalität zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge der über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (§ 61 IfSG).
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Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.