Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl

Die neuen Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern

Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Spürbare Entlastung während der aktiven Kindererziehungszeit

Eltern mit mehreren Kindern werden somit in der Zeit der aktiven Kindererziehung spürbar entlastet. Zur Finanzierung der Abschläge für Kinder wird der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.

Es gelten somit seit dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Gleichbleibender Beitragsanteil für Arbeitgeber

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,2 % beträgt.

Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen sein, es sei denn, dieser sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Die aktualisierten Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Nachweis der Elterneigenschaft können auf dessen Internetseite eingesehen werden.

Regelungen für den Übergangszeitraum

Die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Deshalb sieht der Gesetzgeber für sie einen Übergangszeitraum vor: Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.

Außerdem gilt in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis hinsichtlich der Kinder unter 25 Jahren auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder jedoch überprüfen.

Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens

Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30. Juni 2025 verbleiben somit noch drei Monate, um die Abschläge rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können:

  1. sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
  2. sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
  3. die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.
Stand: 3. Januar 2024
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