Koordinierung der Evaluation des § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ressortforschung im Handlungsfeld „Gesundheitsversorgung“

Intensivstation in einem Krankenhaus

Projektleitung

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stefan Friedrich
Heidestraße 58
10557 Berlin

Projektlaufzeit

01.09.2025 bis 01.10.2026

Motivation

Der § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt das Vorgehen, wenn aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ausreichend überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhanden sind, beispielsweise in einer Pandemielage mit sehr hohen Infektionszahlen. Die Entscheidung über die Zuteilung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten darf in diesen Fällen ausschließlich nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind dazu verpflichtet, hierfür Vorkehrungen zu treffen und die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe festzulegen (sog. Verfahrensanweisung).

Angesichts der Bedeutung und Tragweite dieser Regelung ist eine fachübergreifende Evaluation des § 5c IfSG vorgesehen.

Ziele und Vorgehen

Mit der Evaluation soll insbesondere bewertet werden, ob die Vorgaben des § 5c IfSG geeignet sind, in der Praxis Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu schaffen sowie Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die Auswirkungen der Vorschrift auf die medizinische Praxis i. S. der Umsetzbarkeit untersucht werden. Die Evaluation erfolgt durch Sachverständige aus unterschiedlichen Fachbereichen, die durch den Deutschen Bundestag sowie das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden. Der Koordinator der Evaluation führt in Abstimmung mit den Sachverständigen eine repräsentative Online-Befragung sowie Fokusgruppeninterviews zur Umsetzung der Vorgaben des § 5c IfSG unter Krankenhäusern mit intensivmedizinischer Versorgung durch. Die Ergebnisse bilden die Datengrundlage für die Evaluation durch die Sachverständigen. In die Evaluation sollen zudem Verbände, Fachkreise und Selbstvertretungsorganisationen einbezogen werden.

Perspektiven für die Praxis

Die Evaluation soll den Gesetzgeber in die Lage versetzen, die Regelungen des § 5c IfSG auf Fortentwicklungsbedarf überprüfen zu können. Mit dem gewählten Ansatz wird sichergestellt, dass für eine etwaige Weiterentwicklung sowohl die konkreten praktischen Erfahrungen der Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, als auch weitere Fach- und Betroffenenperspektiven berücksichtigt werden können.

Weitere Informationen

Stand: 1. September 2025

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