Kabinett beschließt beschleunigte Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 1. Oktober 2025, einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen.

1. Oktober 2025

Mit diesem Entwurf werden die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen deutlich entbürokratisiert, vereinheitlicht und digitalisiert. Dies soll zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Der Gesetzentwurf wird noch durch Regelungen in den jeweiligen Verordnungen der Berufe ergänzt, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren folgen.

Um die gesundheitliche Versorgung auch in Zukunft zu sichern, brauchen wir neben attraktiven Ausbildungsbedingungen in Deutschland auch qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland. Damit diese in Deutschland arbeiten können, sind einheitliche und zügige Anerkennungsverfahren notwendig – ohne Abstriche bei unseren hohen Standards an Patientensicherheit und Versorgungsqualität. Mit dem Gesetzentwurf und dem anschließenden Verordnungsgebungsverfahren sorgen wir für eine einheitliche und digitalere Anerkennung und deutlich weniger Bürokratie. Die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse ist ein wichtiger und notwendiger Schritt in Reaktion auf den wachsenden Fachkräftemangel.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

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Die wichtigsten Regelungen im Überblick

  • Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens.
  • Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen bzw. des Wahlrechts im Hebammengesetz ergibt sich ein Einsparungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung von knapp 16 Millionen Euro im Jahr.
  • Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
  • Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
  • Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.
  • Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. So wird unter anderem die Nachweisfrist für Schulen zur staatlichen Anerkennung nach dem ATA-OTA-G um vier Jahre verlängert.

Fragen und Antworten

Was ist das Ziel des Gesetzes? Befreit das Gesetz von unnötiger Bürokratie? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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