Kabinett beschließt Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
Gröhe: "Legal Highs sind verbotene und hochgradig gesundheitsgefährdende Stoffe"
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG), so genannte Legal Highs, beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Entwurfs ist es, die Verbreitung von NPS zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden.
Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. In der Regel ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur der dem Betäubungsmittelgesetz bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliegt, die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche jedoch erhalten bleibt oder sogar verstärkt wird. Gleichzeitig kann das fehlende Verbot eines Stoffes insbesondere bei jungen Konsumenten den falschen Eindruck von Harmlosigkeit erwecken. Der Konsum von NPS kann jedoch schwere Folgen nach sich ziehen: Die Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Es sind bereits Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe nachgewiesen werden konnte.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, nach dem bestimmte NPS nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen, können NPS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eingeordnet werden. Dadurch ist eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für NPS entstanden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden sind. Diese Regelungslücke soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden.
Das NpSG enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes eine Stoffgruppenregelung, um NPS zukünftig rechtlich effektiver begegnen zu können. Die beiden Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in der Anlage des Gesetzes aufgeführt:
-
Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)
-
Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide (d.h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)
Diese Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet werden. Insofern besteht zunächst bei diesen Stoffgruppen ein vordringlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Je nach Entwicklung des Marktes kann es in der Zukunft angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder einzuschränken.