Gesetze und Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom Bundesrat beschlossen

07. Juli 2017

Der Bundesrat hat heute fünf Gesetzen und drei Verordnungen, für die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) federführend verantwortlich ist, zugestimmt. Damit hat das BMG in der laufenden 18. Wahlperiode 28 Gesetze und bisher rund 40 Verordnungen zum Abschluss gebracht.

Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz)

(gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

  • Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
  • Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Wer die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzt, erwirbt den Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.
  • Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben.
  • Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildung soll überprüft werden, ob für diese gesonderten Abschlüsse weiterhin Bedarf besteht.
  • Das Schulgeld wird grundsätzlich abgeschafft.
  • Eine Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es ein Pflegestudium geben.
  • Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, sich auf die neue Ausbildung einzustellen.
  • Das Gesetz soll stufenweise in Kraft treten, einige Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung. Damit wird die Grundlage geschaffen, um rechtzeitig vor Beginn der neuen Ausbildung die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorlegen zu können.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) finden Sie unter diesem Link.

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

  • Das Robert Koch-Institut wird beauftragt, ein elektronisches Melde- und Informationssystem zu errichten. Künftig soll von den meldenden Ärztinnen und Ärzten sowie Laboren über die Gesundheitsämter bis zum Robert Koch-Institut eine durchgängig automatisierte Verarbeitung von Meldedaten ermöglicht werden.
  • Bei der Errichtung des Systems werden höchste Standards des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten. Zugleich werden die Meldepflichtigen zukünftig in erheblichem Maße von Bürokratieaufwand befreit. Das elektronische Melde- und Informationssystem soll spätestens 2021 in Betrieb gehen.
  • Die Meldepflichten bei Häufungen von Krankenhausinfektionen werden erweitert, um Übertragungswege noch besser aufklären zu können.
  • Die Leitung einer Kita wird verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorgelegt haben. Damit erhalten die Gesundheitsämter die nötige Handhabe, auf die Eltern zuzugehen und sie zur Beratung zu laden.
  • Beim Auftreten von Krätze (Skabies) in Pflegeheimen und weiteren Gemeinschaftsunterkünften muss künftig das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, um Ausbrüche frühzeitig bekämpfen zu können.
  • Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass Personen, die nach Deutschland einreisen und wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, ein ärztliches Zeugnis darüber vorweisen müssen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte solcher Krankheiten vorliegen.
  • Für Wasser, das in so genannten Naturbädern zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, werden Qualitätsanforderungen festgelegt.
  • Die wichtige Rolle des Robert Koch-Instituts im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes wird gesetzlich verankert.
  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für solche Krankenhausbereiche festzulegen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist. Sollte bis zum 30. Juni 2018 keine Vereinbarung zustande kommen, wird das BMG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch eine Rechtsverordnung ersatzweise die ausstehenden Entscheidungen treffen.
  • Der Pflegezuschlag, den Krankenhäuser seit diesem Jahr zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung erhalten, wird ab 2019 von bisher 500 Millionen Euro mit den Mitteln des Pflegestellen-Förderprogramms auf bis zu 830 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt.
  • Das Gesetz tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten finden Sie unter diesem Link.

Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

  • Für Personen, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, wird ein Auskunftsanspruch festgelegt.
  • Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information wird ein bundesweites zentrales Samenspenderregister geschaffen.
  • In diesem Register werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.
  • Umfassende Regelungen, wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege, gewährleisten einen hohen Datenschutzstandard.
  • Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.
  • Auch Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, erhalten die Möglichkeit, ihre Abstammung zu erfahren. Hierfür werden die entsprechenden Einrichtungen verpflichtet, noch vorhandene personenbezogene Angaben des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende insgesamt 110 Jahre aufzubewahren.
  • Das Gesetz tritt 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen finden Sie unter diesem Link.

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften

  • Die Mittel für die finanziellen Hilfeleistungen der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierter Personen" werden auf Dauer gesichert. Ab Januar 2019 übernimmt der Bund die Finanzierung der Stiftung.
  • Das Gesetz enthält zudem fachlich und rechtlich notwendige Änderungen der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und der Vorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) wie Gen- oder Zelltherapeutika.
  • Das beim Paul-Ehrlich-Institut angesiedelte Deutsche Hämophilieregister wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zudem werden gesetzliche Meldepflichten für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeführt. Mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten können Ärzte künftig darüber hinaus pseudonymisierte Diagnose- und Behandlungsdaten unter Wahrung des Datenschutzes übermitteln.
  • Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung verschärft das Gesetz die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, die vertraglich vereinbarte Personalausstattung im stationären Bereich und die zu Grunde gelegte Bezahlung des Pflegepersonals sicherzustellen.
  • Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden mit dem Gesetz zudem Details zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Bewertungsausschuss und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), zum gesetzlichen Auftrag des G-BA zur Weiterentwicklung von Qualitätsindikatoren für den Krankenhausbereich, zum Entlassmanagement in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, zu Saisonarbeitnehmern in der verpflichtenden Anschlussversicherung, zu Darlehensaufnahmen von Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und zur Wählbarkeit in die Verwaltungsräte der Krankenkassen geregelt.
  • Das Gesetz tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften finden Sie unter diesem Link.

Gesetz zur Ratifikation des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen der Weltgesundheitsorganisation (Tabakschmuggelprotokoll)

  • Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen geht auf Artikel 15 des Tabakrahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO-FCTC) zurück. Ziel des Protokolls ist es, den illegalen Handel von Tabakwaren, von dem besondere gesundheitliche Gefahren ausgehen, weltweit einzudämmen.
  • Das Protokoll zielt auf eine umfassende Überwachung der gesamten Lieferkette für Tabakerzeugnisse ab.
  • In Deutschland und Europa werden viele Regelungen des Protokolls bereits umgesetzt. Damit die Regelungen weltweit Gültigkeit bekommen, müssen 40 Vertragsparteien des Tabakrahmenübereinkommens das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder förmlich bestätigt haben oder ihm beigetreten sein. Zum Inkrafttreten fehlen derzeit noch 14 Länder.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Ratifikation des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen der Weltgesundheitsorganisation (Tabakschmuggelprotokoll) finden Sie unter diesem Link.


Von den Gesetzen bedurften  das „Gesetz zur Reform der Pflegeberufe“ und das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“  der Zustimmung durch den Bundesrat.

Zudem wurde heute im Bundesrat der „Klinischen Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung“ (KPBV), der „73. Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften“ und der „74. Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung“ zugestimmt.

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