Fragen und Antworten zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes

Wie ist Studium und Ausbildung bisher geregelt?

Das Psychotherapeutengesetz von 1998 regelt erstmals die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

Studium der Psychologie oder – bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Pädagogik – mit anschließender Ausbildung zum Psychotherapeuten. Approbation nach Abschluss der Ausbildung.

Warum ist diese Ausbildung nicht mehr zeitgemäß?

Mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudienabschlüsse entfielen die Rahmenregelungen der Länder für die verschiedenen Studiengänge. Diese hatten durch ihre Vorgaben zu Dauer und Inhalten der Studiengänge eine gewisse bundesweite Vergleichbarkeit der Abschlüsse an den verschiedenen Hochschulen gewährleistet. Die mit den neuen Studienabschlüssen einher gehenden Veränderungen lösen zunehmend Schwierigkeiten bei der Auslegung der Zugangsvoraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes aus.

Zudem hat sich die Psychotherapie auf wissenschaftlicher wie auf praktischer Ebene seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes in hohem Maße weiterentwickelt und verändert. Zahlreiche Neuentwicklungen, die sich heute bei einzelnen Störungsbereichen oder spezifischen Patientengruppen als sehr wirksam erwiesen haben, sind von den geltenden  gesetzlichen Ausbildungsregelungen inhaltlich nicht erfasst. Sie erfordern zusätzliche Qualifizierungen. Und  Weiterentwicklungen können durch das geltende Recht nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden.

Wesentliche Inhalte des neuen Psychotherapiestudiums:

Die inhaltliche Ausgestaltung der Studiengänge wird in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten näher geregelt werden. Im Ausbildungsziel des Gesetzes werden die während des Studiums zu entwickelnden Kompetenzen ausführlich beschrieben, die insbesondere zur Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung befähigen sollen:

  • Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz, die zur Mitwirkung an einer Weiterentwicklung psychotherapeutischer Verfahren zu befähigen.

  • Erwerb von grundlegenden Kompetenzen und Kenntnissen, die auf eine mögliche spätere Tätigkeit in Organisations- oder Leitungsfunktionen abzielen.

  • Entwicklung von Fähigkeiten zur selbständigen sowie eigenverantwortlichen Fort- und Weiterbildung.

  • Im Einzelnen zielt die Ausbildung darauf ab, psychotherapeutische Kompetenzen zu erwerben, die grundlegend zur Behandlung aller Altersstufen befähigen und sich noch nicht vertiefend auf ein psychotherapeutisches Verfahren konzentrieren, sondern vielmehr die Breite der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren – sowie gegebenenfalls auch weiterer, noch nicht wissenschaftlich anerkannter Verfahren – umfassen. Nur mit einem Studium, das verfahrensbreit angelegt ist, können die künftigen Berufsangehörigen eine sichere Entscheidung für eine spätere Vertiefung in der Weiterbildung treffen. Das gilt gleichermaßen für eine spätere Entscheidung in Richtung Erwachsenen- oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

Mit wie vielen Studierenden wird gerechnet?

Das BMG rechnet mit 2.500 Studierenden, die pro Jahr eine Approbation erreichen werden. Diese Zahl wird von Ländern und Psychotherapeutenschaft als ausreichend angesehen, um die psychotherapeutische Versorgung sicher zu stellen.

Wie soll die Weiterbildung ausgestaltet werden?

Die Ausgestaltung - Dauer, Inhalte, Ausbildungsstellen der Weiterbildung - liegt in der Kompetenz der Bundesländer bzw. der Psychotherapeutenkammern.

Vergleichbar der Musterweiterbildungsordnung für Ärzte ist vorstellbar, dass die Bundespsychotherapeutenkammer eine Musterweiterbildungsordnung vorlegt, die von den Kammern in den Ländern übernommen wird.

Welche Regelungen gelten für PiAs und PiWs während der ambulanten Ausbildung?

Die Aus- und Weiterbildungsstätten erhalten für die von den PiAs und PiWs erbrachten ambulanten Behandlungsleistungen Vergütungen von den Krankenkassen. Die Aus- und Weiterbildungsstätten werden gesetzlich verpflichtet, von diesen Vergütungen einen festen Anteil an die PiAs und PiWs weiterzuleiten. Wie hoch dieser Anteil ist, wird in den Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen festgelegt. Er beträgt mindestens 40 % der von den Krankenkassen gezahlten Vergütung.

Stand: 27. September 2019
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