Rehabilitation

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation

Medizinische Vorsorge soll Krankheiten verhüten. Unter Rehabilitationsleistungen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen können ambulant oder stationär erfolgen; sie können am Wohnort (bei einer mobilen Rehabilitation sogar in der Wohnung der zu rehabilitierenden Person oder auch zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung), in einer anerkannten Rehabilitationsklinik oder in einer stationären Vorsorgeeinrichtung geleistet werden.

Wer ist für Rehabilitationsleistungen und Vorsorge zuständig?

Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der GKV, während Rehabilitationsleistungen auch Aufgabe der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung sind. Was nun bei einem bestimmten Krankheitsbild als Vorsorge oder Rehabilitation zählt und welche Versicherung für welche Maßnahmen der richtige Kostenträger ist, ist individuell zu entscheiden. Wenn Sie eine Rehabilitation und/oder eine Vorsorgeleistung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie zuerst mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt darüber sprechen. Diese oder dieser prüft dann, ob eine Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig ist. Der zuständige Sozialversicherungsträger entscheidet über die Bewilligung der Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme. Wenn Sie eine Anschlussrehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen, sollte der Antrag hierfür bereits im Krankenhaus gestellt werden. Hier kann Ihnen der Sozialdienst der Klinik als Ansprechpartner weiterhelfen.

Erstattung der Leistungen für Rehabilitation und Vorsorge

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel drei Wochen, ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage. Das entspricht auch der Regel­dauer der geriatrischen Rehabilitation. Die Regeldauer von ­stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren beträgt vier bis sechs Wochen. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung beantragt werden. Eltern sollten darüber mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sowie mit ihrer Krankenkasse sprechen.

Kann man seine Rehabilitationseinrichtung selbst auswählen?

Sie können Ihrer Krankenkasse Ihre Wünsche bezüglich einer bestimmten Reha-Einrichtung mitteilen. Wenn diese nach medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist und die Wünsche der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, der familiären Situation oder den religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen Rechnung tragen, hat die Krankenkasse Ihren Wünschen zu entsprechen. Bei dieser Entscheidung der Krankenkasse sind natürlich auch Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Wenn Ihre Krankenkasse Ihnen eine Reha-Einrichtung zugewiesen hat, Sie aber eine andere Einrichtung wählen wollen, müssen Sie dafür gegebenenfalls einen Anteil selbst tragen. Mehrkosten sind nicht zu tragen, wenn sie angemessen sind.

Transparenz

Mit dem Qualitätssicherungsverfahren Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen (QS-Reha®-Verfahren) gibt es ein einrichtungsübergreifendes und vergleichendes Qualitätssicherungsverfahren für Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Die Ergebnisse können von allen Krankenkassen eingesehen werden. Damit auch die Versicherten Rehabilitationseinrichtungen vergleichen und so ihr Wunsch- und Wahlrecht effektiver ausüben können, ist auf der QS-Reha®-Internetseite des GKV-Spitzenverbandes die sogenannte „Einrichtungssuche“ abrufbar (www.qs-reha.de/einrichtungssuche/einrichtungssuche.jsp). Das Modul soll insbesondere für Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte das Versorgungsgeschehen transparenter machen. . Für den Bereich der Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung wird ebenfalls im Internet über eine passende Einrichtung für die Rehabilitation oder die Qualität verschiedener Rehabilitationseinrichtungen informiert („Meine Rehabilitation“; www.meine-rehabilitation.de).

Welche Zuzahlungen müssen Versicherte leisten?

Alle Patientinnen und Patienten über 18 Jahre müssen Zuzahlungen leisten. Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen ist nicht möglich. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Zuzahlung von zehn Euro am Tag bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation.
  • Die Zuzahlung ist bei Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage begrenzt. Hierbei werden bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen angerechnet.
  • Die persönliche Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung.

Sobald Versicherte ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen stellen und werden dann für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in Kurorten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für kurärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arzneimittel. Auch Heilmittel einschließlich der sogenannten kurortspezifischen Heilmittel und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung werden bezahlt. Die Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen entstehen, einen finanziellen Zuschuss gewähren. Wenn Versicherte älter als 18 Jahre sind, müssen sie jedoch Zuzahlungen leisten, zum Beispiel für Heilmittel oder Arzneimittel.

Beispiel

18 Tage Krankenhausaufenthalt + 22 Tage Anschlussrehabilitation = 40 Tage
Zuzahlung: nur 28 Tage x 10 Euro = 280 Euro

Stand: 15. Februar 2024
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