Ermächtigung zur ambulanten Versorgung
Die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten obliegt in erster Linie den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und den Medizinischen Versorgungszentren. Zur Verbesserung der Versorgung können aber auch andere Ärztinnen und Ärzte, etwa angestellte Ärztinnen und Ärzte in stationären Einrichtungen, oder stationäre Einrichtungen als solche vom Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen zur Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen ermächtigt werden oder von Gesetzes wegen ermächtigt sein. Als alternative Teilnahmeform neben der Zulassung dient die Ermächtigung grundsätzlich dem Ausgleich qualitativer oder quantitativer Versorgungslücken in der vertragsärztlichen Versorgung. So besteht etwa die Möglichkeit, Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern oder Vorsorge-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse solcher Ärztinnen und Ärzte nicht gewährleistet ist. Eine Ermächtigung von Krankenhäusern als solchen sieht das Gesetz vielfach zur Behandlung derjenigen Patientinnen und Patienten vor, die wegen Art, Schwere, Komplexität oder Dauer ihrer Erkrankung einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus bedürfen (z.B. psychiatrische Institutsambulanzen, geriatrische Institutsambulanzen, pädiatrische Institutsambulanzen). Daneben sind Krankenhäuser insbesondere in den Fällen zu ermächtigen, in denen es an niedergelassenen Ärztinnen und Ärztinnen mangelt. Weitere Ermächtigungsmöglichkeiten bestehen unter anderem für medizinische Behandlungszentren für Erwachsene geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, sozialpädiatrische Zentren, stationäre Pflegeeinrichtungen und sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen.