Notfalldaten
Die Bereitstellung der Notfalldaten gehört zu den ersten medizinischen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Telematikinfrastruktur (TI), dem sicheren, digitalen Informations- und Kommunikationsnetz im Gesundheitswesen.
Seit Herbst 2020 können Versicherte persönliche Gesundheitsdaten, wie beispielsweise Informationen zu Arzneimittelunverträglichkeiten, Allergien und chronischen Erkrankungen, deren Kenntnis bei einer Behandlung im Notfall wichtig sein können, als Notfalldaten digital auf ihrer eGK speichern lassen. Darüber hinaus können in den Notfalldaten auch weitere medizinische Hinweise, beispielsweise zu einer aktuellen Schwangerschaft oder zu Implantaten sowie Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten sowie zu Personen, zum Beispiel Angehörige, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, hinterlegt werden. Im medizinischen Ernstfall können diese Daten dann von Ärztinnen und Ärzten auf der eGK ausgelesen werden. Versicherte können diese Notfalldaten ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten auch im Rahmen der Regelversorgung, außerhalb der akuten Notfallversorgung, zur Verfügung stellen. Sie haben diesen gegenüber auch einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten.
Die Nutzung der Notfalldaten ist für die Versicherten freiwillig. Im Unterschied zu den anderen medizinischen Anwendungen der TI, wie beispielsweise der elektronische Medikationsplan (eMP) oder die elektronische Patientenakte (ePA), ist für den Zugriff auf die Notfalldaten keine Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) der Versicherten erforderlich. So wird sichergestellt, dass Ärztinnen und Ärzte in medizinischen Akutfällen, in denen der Versicherte situationsbedingt nicht in der Lage ist, den Zugriff auf die Notfalldaten durch eine PIN-Eingabe freizugeben, dennoch auf die für diese Situation hinterlegten Notfalldaten zugreifen können. Ein Zugriff auf die Notfalldaten ist für Ärztinnen und Ärzte unter Einsatz ihres elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) möglich.
Auf Wunsch der beziehungsweise des Versicherten können neben den Notfalldaten auch persönliche Hinweise auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, einer Patientenverfügung oder auch einer Vorsorgevollmacht und deren Aufbewahrungsort (zum Beispiel „in der linken Schreibtischschublade“) auf der eGK hinterlegt werden. So können Versicherte sicherstellen, dass ihre entsprechenden Erklärungen, soweit erforderlich, besser auffindbar sind.
Da ein Zugriff auf die auf der eGK gespeicherten Notfalldaten immer den Einsatz eines HBA erfordert, können Versicherte ihre Notfalldaten nur in einer Leistungserbringerumgebung, zum Beispiel einer Arztpraxis, einsehen.
In weiteren Entwicklungsstufen der TI, schrittweise beginnend ab dem 1. Oktober 2024, werden die elektronischen Notfalldaten gemeinsam mit den Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen technisch zu einer elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt, die als Online-Anwendung der TI nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Auf Daten der ePKA können Versicherte über ihr Smartphone, Tablet oder ihren Desktop-Computer und der ePA-App, die ihnen von ihrer Krankenkasse für die Nutzung der digitalen medizinischen Anwendungen zur Verfügung zu stellen ist, dann auch selbstständig – außerhalb einer Leistungserbringerumgebung- zugreifen. Darüber hinaus sollen Versicherte künftig auch die Möglichkeit erhalten, auf eigenen Wunsch Daten ihrer ePKA innerhalb der Europäischen Union zur Unterstützung ihrer Behandlung im europäischen Ausland bereitzustellen. So können Versicherte sicherstellen, dass ihre medizinischen Daten auch bei einer Behandlung im EU-Ausland berücksichtigt werden können. Genau wie die Nutzung der Notfalldaten ist auch die Nutzung der künftigen ePKA für die Versicherten freiwillig.