Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit

Bei vielen Erkrankungen und gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ist es möglich, den Gesundheitszustand durch eine Rehabilitation zu verbessern. Hiermit kann die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt und einer Verschlechterung von Symptomen und Beeinträchtigungen entgegengewirkt werden.

Im Recht der Sozialen Pflegeversicherung gilt daher der Grundsatz „Rehabilitation vor und bei Pflege“. Ziel dieses Prinzips ist es, bereits pflegebedürftigen oder von einer Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen so lange wie möglich ein weitgehend selbstbestimmtes Leben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierdurch wird auch das Selbstwertgefühl gestärkt und die Lebensqualität gesteigert.

Pflegebegutachtung

Im Rahmen der Pflegebegutachtung geben die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes Empfehlungen zu präventiven und rehabilitativen Maßnahmen (§ 18b Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Im Mittelpunkt steht die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Wie kommt sie in ihrem Alltag zurecht? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Gibt es Hilfsmittel, die ihr das Leben erleichtern können? Kann das Wohnumfeld verbessert werden? Es wird auch geprüft, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Dies umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Zudem ist zu entscheiden, ob ein Präventionsbedarf besteht. Empfehlungen zur Rehabilitation oder zur Prävention werden in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung festgehalten. Die Rehabilitationsempfehlung enthält auch eine „Zuweisungsempfehlung“. Hierfür sind folgende Fragen zu klären: Wird eine indikationsspezifische oder eine geriatrische Rehabilitation empfohlen? Sollte die Maßnahme als stationäre, als ambulante oder als mobile Rehabilitation durchgeführt werden? Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, wird die Rehabilitationsempfehlung an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet und löst dort unmittelbar ein entsprechendes Antragsverfahren aus.

Geriatrische Rehabilitation

Gerade für ältere Menschen kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine geriatrische Rehabilitation in Frage. Hierfür muss eine geriatrietypische Multimorbidität vorliegen und die zu begutachtende Person sollte mindestens 70 Jahre alt sein. Nach den Regelungen des am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) wird von der Krankenkasse bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht mehr überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde (§ 40 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Das vereinfachte Verfahren erleichtert den Zugang zu dieser Rehabilitationsart, und zwar sowohl für pflegebedürftige als auch für (noch) nicht pflegebedürftige Menschen.

Bonuszahlungen

Um finanzielle Anreize zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zu schaffen, gibt es zudem Bonuszahlungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 87a Absatz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Wenn Pflegebedürftige nach aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden können, erhält die vollstationäre Pflegeeinrichtung von der Pflegekasse einer Bewohnerin beziehungsweise eines Bewohners einen Bonus in Höhe von 2.952 Euro. Umgekehrt ist geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme für pflegebedürftige Versicherte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbracht wird.

Pflegende Angehörige

Zudem sind bei Vorsorge- und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Angehörige, die zu Hause pflegen, sollen deshalb Angebote zur Vorsorge oder Rehabilitation allein in Anspruch nehmen können, zum Beispiel um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. In dieser Zeit kann die pflegebedürftige Person zum Beispiel in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Außerdem sollen Pflegepersonen bei einer eigenen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme auch die Möglichkeit haben, die pflegebedürftige Person mitzunehmen. Denn oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe sein kann. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 haben daher einen Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn ihre Pflegeperson dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt. Kann die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden. Pflegekassen und Pflegestützpunkte beraten pflegende Angehörige entsprechend. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Stand: 12. Mai 2025

Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.