Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit

Bei vielen Erkrankungen und gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ist es möglich, die Gesundheit durch Maßnahmen der Rehabilitation zu verbessern, die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und einer Verschlechterung von Symptomen und Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.

Im Recht der Sozialen Pflegeversicherung gilt daher der Grundsatz „Rehabilitation vor und bei Pflege“. Ziel dieses Prinzips ist es, den Pflegebedürftigen so lange wie möglich ein weitgehend selbstbestimmtes Leben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihr Selbstwertgefühl zu stärken und die Lebensqualität zu steigern.

Pflegebegutachtung

Im Rahmen der Pflegebegutachtung geben die Gutachterinnen und Gutachter daher auch Empfehlungen zu präventiven und rehabilitativen Maßnahmen. In der Begutachtung erfolgt seit dem 1. Januar 2017 mehr als die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Im Mittelpunkt steht die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Wie kommt sie in ihrem Alltag zurecht? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Gibt es Hilfsmittel, die ihr das Leben erleichtern können? Kann das Wohnumfeld verbessert werden? Es wird auch geprüft, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. Zudem ist eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die anspruchsberechtigte Person lebt, hinsichtlich Leistungen zur Prävention geboten sind. Dies wird in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung festgehalten. Die Rehabilitationsempfehlung enthält auch eine „Zuweisungsempfehlung“: Soll eine indikationsspezifische oder eine geriatrische Rehabilitation empfohlen werden? Sollte die Maßnahme als stationäre, als ambulante oder als mobile Rehabilitation durchgeführt werden? Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, wird die Rehabilitationsempfehlung an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet und löst dort unmittelbar ein entsprechendes Antragsverfahren aus.

Geriatrische Rehabilitation

Gerade für ältere Menschen kommt unter bestimmten Voraussetzungen (es liegt eine geriatrietypische Multimorbidität vor und die Person ist in der Regel 70 Jahre und älter) eine geriatrische Rehabilitation in Frage. Nach den Regelungen des am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) wird von der Krankenkasse bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht mehr überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde.

Bonuszahlungen

Um finanzielle Anreize zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zu schaffen, gibt es zudem Bonuszahlungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Wenn Pflegebedürftige nach aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden können, erhält die vollstationäre Pflegeeinrichtung von der Pflegekasse einer Bewohnerin beziehungsweise eines Bewohners einen Bonus von 2.952 Euro. Umgekehrt ist geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme für pflegebedürftige Versicherte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbracht wird.

Pflegende Angehörige

Zudem sind bei Vorsorge- und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Angehörige, die zu Hause pflegen, sollen deshalb Angebote zur Vorsorge oder Rehabilitation allein in Anspruch nehmen können, zum Beispiel um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. In dieser Zeit kann die pflegebedürftige Person in ei-ner zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden. Außerdem sollen Pflegepersonen bei einer eigenen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme aber auch die Möglichkeit haben, die pflegebedürftige Person mitzunehmen. Denn oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe sein kann. Für die Versorgung der pflegebedürftigen Person in dieser Zeit kann dabei der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben. Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.

Stand: 13. März 2024
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