Prävention in der Pflege

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Anteils älterer und sehr alter Menschen in der Bevölkerung werden Gesundheitsförderung und Prävention im Alter immer wichtiger. Es geht darum, dass die Menschen zukünftig nicht nur immer älter, sondern auch gesünder alt werden. Vielen Krankheiten, die bei älteren Menschen häufig vorkommen, wie etwa Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, des Bewegungsapparats, des Stoffwechsels und Demenz, kann durch rechtzeitige Prävention entgegengewirkt werden. Insbesondere körperliche Bewegung, eine ausgewogene Ernährung, geistige Aktivität und soziale Teilhabe tragen zu einem gesunden Altern, zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit bei. Der verantwortungsvolle Umgang mit Alkohol und Medikamenten sowie das Nichtrauchen sind wichtige Bestandteile einer gesunden Lebensführung auch in älteren Jahren.

Mit dem Präventionsgesetz haben die Pflegekassen 2016 erstmals einen spezifischen Präventionsauftrag für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten. Jährlich sollen Präventionsprogramme und -projekte in Höhe von rund 21 Mio. Euro durchgeführt werden. Eine Grundlage dafür bietet der „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen“ des GKV-Spitzenverbandes. Dieser legt Kriterien für die Leistungen der Pflegekassen zur Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen fest und soll Pflegekassen dabei unterstützen, entsprechende Angebote zu entwickeln und umzusetzen. Eine aktualisierte Version des Leitfadens finden Interessierte auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands. Darüber hinaus wird im Rahmen jeder Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit geprüft, ob und ggf. welche Maßnahmen der Primärprävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten (z. B. in den Bereichen Ernährung, Umgang mit Sucht/-Genussmitteln oder Verbesserung der psychosozialen Gesundheit) geeignet, notwendig und zumutbar sind. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt die Etablierung von gesundheitsfördernden Angeboten in der Lebenswelt Pflegeheim etwa mit dem Forschungsprojekt „Qualitätsorientierte Präventions- und Gesundheitsförderung in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe“ (QualiPEP) des AOK-BV bis 2021.

Zur Stärkung der Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die Krankenkassen ab dem Jahr 2019 verpflichtet, einen Betrag von jährlich 1 Euro zusätzlich je Versicherten für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) aufzuwenden. Das Thema "Prävention und Pflege" stand im Mittelpunkt des 7. gemeinsamen Präventionskongresses des BMG und der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. (BVPG) im Juni 2015. Auf der Internetseite der BVPG können Sie Dokumentation zum Präventionskongress abrufen. Im Rahmen der BVPG-Statuskonferenz "Gesundheitsförderung und Prävention in der stationären Pflege“ wurde das Thema im Jahr 2017 erneut aufgegriffen – diesmal mit dem Fokus auf stationären Pflegeeinrichtungen. Die Dokumentation der Konferenz steht ebenfalls auf der Internetseite der BVPG zum Download zur Verfügung. Auch der 9. gemeinsame Präventionskongress des BMG und der BVPG am 2. Dezember 2019 wird unter dem Motto „Prävention und Gesundheitsförderung in der Pflege“ durchgeführt.

Mit dem Nationalen Aktionsplan "IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung" will die Bundesregierung das Ernährungs- und Bewegungsverhalten in Deutschland nachhaltig verbessern. Auch hier sind ältere Menschen eine wichtige Zielgruppe. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite von IN FORM.

Das nationale Gesundheitsziel "Gesund älter werden" wurde vom Kooperationsverbund "gesundheitsziele.de" im Frühjahr 2012 verabschiedet. Es beschreibt in 13 Zielen wichtige Maßnahmen, um die Gesundheit älterer Menschen zu verbessern bzw. zu erhalten. Darunter fallen auch die Prävention von Pflegebedürftigkeit und die Berücksichtigung der Interessen der pflegenden Angehörigen. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite. Darüber hinaus finden Sie auf unserer Internetseite weitere Informationen zur Gesundheitsförderung und Prävention für ältere Menschen.
Weitere Themen zur Gesundheit im Alter (z.B. Demenz, Ernährung und Bewegung) bietet Ihnen auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über die Internetportale GesUndAktiv älter werden und älter werden IN BALANCE.

Rehabilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit

In vielen Fällen gibt es Hoffnung auf Besserung durch Rehabilitation, und mancher Verschlechterung lässt sich durch Prävention begegnen. Im Recht der sozialen Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“. Ziel dieses Prinzips ist es, den Pflegebedürftigen so lange wie möglich ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ihr Selbstwertgefühl zu stärken und die Lebensqualität zu steigern.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung geben die Gutachterinnen und Gutachter daher auch Empfehlungen zu präventiven und rehabilitativen Maßnahmen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument, durch das seit dem 1. Januar 2017 die Einstufung in einen der neuen Pflegegrade erfolgt, kann dies auf noch besserer Grundlage geschehen. Rehabilitationsbedürftigkeit wird nunmehr systematisch erfasst. Im Mittelpunkt steht die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Wie kommt sie in ihrem Alltag zurecht? Gibt es Hilfsmittel, die ihr das Leben erleichtern können? Kann das Wohnumfeld verbessert werden? Um eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern, können direkt im Gutachten Rehabilitationsmaßnahmen und präventive Maßnahmen empfohlen werden, die mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person direkt als Antrag für Hilfsmittel gewertet und an die Pflegekasse weitergeleitet werden.

Um finanzielle Anreize für die Einrichtungen zu schaffen, gibt es Bonuszahlungen für Pflegeheime. Das Verfahren: Wenn Pflegebedürftige nach aktivierenden und rehabilitierenden Bemühungen in einen niedrigeren Pflegegrad gestuft werden können, erhält das Pflegeheim von der Pflegekasse einer Bewohnerin beziehungsweise eines Bewohners einen Bonus von 2.952 Euro. Müssen diese Bewohnerinnen und Bewohner allerdings innerhalb von sechs Monaten wieder "hochgestuft" werden, ist das Heim zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet.

Flankierend ist geregelt, dass die Krankenkasse der Pflegekasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.072 Euro zahlen muss, wenn eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme für pflegebedürftige Versicherte nicht rechtzeitig erbracht wird.

Zudem sind bei Vorsorge- und Rehabilitationsentscheidungen der Krankenkassen die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Angehörige, die zu Hause pflegen, sollen deshalb Angebote zur Vorsorge oder Rehabilitation allein in Anspruch nehmen können, zum Beispiel um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. In dieser Zeit kann die oder der Pflegebedürftige in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden.

Außerdem sollen pflegende Angehörige bei einer eigenen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme aber auch die Möglichkeit haben, die pflegebedürftige Person mitzunehmen. Denn oft sind Angehörige erst dazu bereit, solche Angebote anzunehmen, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe sein kann. Für die Versorgung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen in dieser Zeit kann dabei der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben. Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.

Das Thema „Rehabilitation“ sowie die Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ waren und sind dem BMG ein wichtiges Anliegen. Mit einer durch das BMG durchgeführten Fachtagung „Rehabilitation vor und in der Pflege – Bestandsaufnahme und Perspektiven“ am 14. Juni 2017 in Berlin wurden die Bedeutung der Thematik und die Notwendigkeit ihrer praktischen Umsetzung auch in der Fachöffentlichkeit deutlich hervorgehoben.

Stand: 8. Mai 2019
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