Zweigpraxenregelung
Flexible Praxismodelle wie die Möglichkeit zur Gründung von Zweigpraxen sollen helfen, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung z. B. auch in unterversorgten Gebieten zu verbessern. Bereits 2007 wurde die Möglichkeit für niedergelassene Vertrags(zahn)ärzte, Zweigpraxen zu eröffnen, erheblich erweitert. Voraussetzung für die Gründung einer Zweigpraxis ist, dass sich die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis verbessert. Die Versorgung der Patienten in der ursprünglichen Praxis (Hauptpraxis) darf aber durch die Zweigpraxis nicht gefährdet werden.
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden im Zuge des Ausbaus mobiler Versorgungskonzepte für Ärzte und Zahnärzte weitere Erleichterungen dafür vorgesehen, eine Zweigpraxis zu gründen. Es wurde klargestellt, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Zweigpraxis z. B. nicht schematisch auf die Entfernung zwischen dem Vertrags(zahn)arztsitz und der Zweigpraxis oder auf die erforderliche Fahrtzeit abzustellen ist. Die Versorgungsverbesserungen am neuen Tätigkeitsort werden damit stärker ins Verhältnis zu etwaigen Versorgungsbeeinträchtigungen am Vertrags(zahn)arztsitz gestellt.