Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
Nach Paragraf 37 Absatz 9 Satz 2 MPG müssen die Gebührensätze in der Medizinprodukte-Gebührenverordnung so bemessen werden, dass der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand abgedeckt werden kann.
Aufgrund einer zwischenzeitlichen Überprüfung der bisherigen Gebührensätze vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung, kostendeckende Gebühren zu erheben, wurden die Kalkulationen mit Hilfe der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) überprüft. Danach muss der Gebührenrahmen nach oben korrigiert werden. Mehreinnahmen von circa 1,24 Millionen Euro sind zu erwarten.