Ärztliche Versorgung

In Deutschland gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Das bedeutet, der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor, diese werden jedoch durch die Träger des Gesundheitswesens (Selbstverwaltung) eigenverantwortlich ausgefüllt.

Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören unter anderem für die ambulante Versorgung die Kassenärztlichen Vereinigungen in den Ländern, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Gemeinsame Bundesausschuss. Für die stationäre Versorgung sind hingegen die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Länder in Verantwortung.

Ambulante Versorgung

Mithilfe der sogenannten Bedarfsplanung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung sollen Niederlassungsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten genau dort ausgewiesen werden, wo sie benötigt werden. Hierzu definiert der Gemeinsame Bundesausschuss in der Bedarfsplanungs-Richtlinie einen bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der Arztzahlen, die für eine bedarfsgerechte ambulante Versorgung benötigt werden. Ziel der Bedarfsplanung ist es, bundesweit einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang für gesetzlich Versicherte zur ambulanten Versorgung zu gewährleisten.

Den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt gemäß § 75 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Es ist daher Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in der jeweiligen Region aufzustellen und den jeweiligen Entwicklungen entsprechend anzupassen (mehr zum Thema Bedarfsplanung).

Bei den ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten (in Arztpraxen) wird zudem unterschieden zwischen den Ärztinnen und Ärzten, die an der sogenannten vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen, und denjenigen, die ausschließlich privatärztlich tätig sind. Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine entsprechende Zulassung erforderlich (vergleiche § 95 SGB V).

Stationäre Versorgung

Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Versorgung ist Aufgabe der Länder. Sie entscheiden im Rahmen der Krankenhausplanung darüber, welche Krankenhäuser mit welchem Versorgungsauftrag in den jeweiligen Krankenhausplan aufgenommen werden und welche Leistungen an welchem Standort erbracht werden sollen. Ziel der Krankenhausplanung ist es, eine qualitativ hochwertige, leistungsfähige und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Der Bund schafft hierfür insbesondere mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die konkrete Planung erfolgt hingegen durch die Länder unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsbedarfe, demografischer Entwicklungen sowie qualitativer Anforderungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) sowie die Krankenkassen wirken im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Selbstverwaltung ebenfalls an der Ausgestaltung der stationären Versorgung mit.

Zahlen zu Ärztinnen und Ärzten

Aus den vorgenannten Gründen erfasst das Bundesministerium für Gesundheit selbst keine Daten zur Versorgungssituation in Deutschland. Deshalb werden beispielsweise die statistischen Informationen aus dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die Ärztestatistik der Bundesärztekammer (BÄK) und Grunddaten der Krankenhäuser des Statistischen Bundesamtes maßgeblich als Informationsgrundlage herangezogen.

Nach der Ärztestatistik der BÄK im Jahr 2025 stellte sich die Versorgung wie folgt dar:

Insgesamt gab es in Deutschland 446.120 berufstätige Ärztinnen und Ärzte (Zählung nach Personen). Dies entspricht einem Zuwachs von rund vier Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

ambulant 173.912 | stationär 233.519 | sonstige Bereiche 38.689

Im Vergleich zum Jahr 2015 (371.302) hat sich die Anzahl der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte um insgesamt rund 20 Prozent erhöht. Im Jahr 2005 lag die Gesamtzahl noch bei 307.577 Ärztinnen und Ärzten.

Im ambulanten Bereich unterteilt in:

vertragsärztlich 155.678 | privatärztlich 18.234 | im Jahr 2025

vertragsärztlich 144.769 | privatärztlich 5.337 | im Jahr 2015

In der stationären Versorgung (also in Krankenhäusern) waren im Jahr 2025 insgesamt 233.519 Ärztinnen und Ärzte tätig. Hier betrug der Zuwachs 2,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Beschäftigungsanteil hat sich gegenüber dem Jahr 2015 (189.622) um rund 23 Prozent erhöht. Somit sind knapp mehr als die Hälfte (52,34 Prozent) aller berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in der stationären Versorgung beschäftigt.

Die Arztdichte hat sich in Deutschland zudem in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich erhöht und belief sich im Jahr 2025 auf durchschnittlich 187 Einwohner je Ärztin beziehungsweise je Arzt.

Ambulante Sicherstellungsmaßnahmen

Die Sicherung einer wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum ist eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe. Grundsätzlich obliegt die Aufgabe der Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 SGB V jedoch den Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese sind verpflichtet, mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. Hierzu stehen ihnen eine Vielzahl an Instrumenten zur Verfügung, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig und aktiv zu begegnen. Einen Überblick über etwaige Maßnahmen können Sie zum Beispiel auf der Internetseite der KBV erhalten.

Demografischer und struktureller Wandel

Nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Ärzteschaft wird älter. Nach der Ärztestatistik 2025 der BÄK waren 43.444 berufstätige Ärztinnen und Ärzte älter als 65 Jahre, weitere 60.826 waren zwischen 60 und 65 Jahre alt. Nahezu ein Viertel (23,4 Prozent) der berufstätigen Ärzteschaft hatte somit das 60. Lebensjahr erreicht und wird vermutlich in den kommenden Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden.

Diese Faktoren des demografischen und strukturellen Wandels gilt es im Blick zu behalten und entsprechende Konzepte zu entwickeln, um den durch diese Entwicklung möglichen wachsenden Bedarf auch zukünftig sicherstellen zu können. Auch die Verteilung der medizinischen Versorgung bleibt weiterhin eine zentrale Herausforderung. Daher sollte keine isolierte Betrachtung erfolgen, sondern es bedarf Antworten zu den diversen Aspekten der Daseinsvorsorge. Neben der medizinischen Versorgung müssen zum Beispiel ländliche Regionen auch infrastrukturell attraktiv sein und bleiben, wofür ein Zusammenarbeiten aller Akteurinnen und Akteure (Selbstverwaltung, Kommunen, Länder und Bund) gefordert ist.

Zudem ist es wichtig, nicht nur die reine Anzahl an Ärztinnen und Ärzten in den Statistiken der Selbstverwaltungen zu betrachten, sondern auch die tatsächlich zur Verfügung stehende ärztliche Arbeitszeit. Denn auch bei einem potentiell geringeren Wachstum bei der Anzahl neuer Ärztinnen und Ärzte müssen auch Faktoren, wie zum Beispiel sinkende Wochenarbeitsstunden je Ärztin bzw. Arzt, ein zunehmender Behandlungsaufwand bei älteren Patientinnen und Patienten oder aber auch sinkende Geburtenraten Berücksichtigung finden.

Die Erhöhung von Studienplätzen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Anzahl der Medizinstudienplätze ist seit dem Beschluss des „Masterplans Medizinstudium 2020“ im Jahr 2017 bereits von 10.803 Studienplätzen auf 12.092 Studienplätze im Jahr 2025 gestiegen (Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung) und in den Ländern sind weitere Aufwüchse geplant.

Daten aus dem ambulanten Bereich

Auszug aus dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

Altersstruktur            
Alter ­bis 34 35-39 40-49 50-59 60-65 über 65
Anteil in Prozent 1,9 8,1 26,7 29,5 20,3 13,5

 

Nachdem das Durchschnittsalter über viele Jahre angestiegen ist, ist es mittlerweile ganz leicht rückläufig und lag im Jahr 2025 bei 54,4 Jahren.

Entwicklung der Arbeitszeiten:

Der Trend zu Angestelltenverhältnissen im ambulanten Bereich ist ungebrochen. Nach Angaben des Bundesarztregisters der Kassenärztliche Bundesvereinigung wurde im Jahr 2025 ein Wachstum von rund 5,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr festgestellt.

91.552 Niedergelassene | 55.106 Angestellte (Zählung nach Vollzeitäquivalenten)

Teilzeitmodelle bestehen für Niedergelassene und Angestellte gleichermaßen.

Hinweis zu Mindestsprechstundenzeiten:

Voraussetzung für Ärztinnen und Ärzte zur Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten ist eine Zulassung. Diese Zulassung verpflichtet, entsprechend des Umfangs des Versorgungsauftrages an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teilzunehmen (vergleiche § 95 Absatz 3 SGB V). Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind so mindestens 25 Stunden pro Woche als Sprechstunden für gesetzlich Versicherte anzubieten. Die Sprechstunden sind so einzurichten, dass die Versicherten entsprechend ihrem Behandlungsbedarf (z. B. Vorsorge- oder Akutbehandlung) innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten behandelt werden können.

Praxisformen:

Im ambulanten Bereich können Ärztinnen und Ärzte frei wählen, ob sie in einer Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis), in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in einer Praxisgemeinschaft tätig sein wollen. Näheres hierzu finden Sie auf der Internetseite der KBV.

Daten aus dem stationären Bereich

Auszug aus der Ärztestatistik der BÄK:

Altersstruktur            
­Alter bis 34 35-39 40-49 50-59 60-65 über 65
­Anteil in Prozent ­31,9 19,0 23,4 14,5 8,3 2,9

 

Entwicklung der Arbeitszeiten:

Gemäß Daten des Statistischen Bundesamtes lag im Jahr 2024 die Teilzeitbeschäftigung bei in Krankenhäusern tätigen Ärztinnen und Ärzten bei rund 32,8%. Zehn Jahre zuvor lag die Quote bei 21,3%.

Aufgaben des Bundes und der Länder

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beziehungsweise Bundesgesetzgeber

Das Bundesministerium für Gesundheit beziehungsweise der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für die Sozialversicherung (und damit unter anderem für das Vertragsarztrecht als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung),nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 des Grundgesetzes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (unter anderem Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte) sowie nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19a des Grundgesetzes für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze.

Länder

Nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 des Grundgesetzes ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwar auch für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse zuständig. Die konkrete Regelung der Hochschulzulassung erfolgt jedoch durch Landesrecht. Die Länder entscheiden über die Zahl der Studienplätze (Ausbildungskapazitäten) und regeln das Bewerbungs- und Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung als eine gemeinsame Einrichtung (Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, ländereinheitliche Vergabeverordnungen). Ebenso sind die Länder mangels einer Kompetenz des Bundes für die konkrete Krankenhausplanung vor Ort zuständig und entscheiden damit, an welchem Krankenhausstandort welche Leistung erbracht werden soll.

Weitere Informationen

Stand: 18. August 2026

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