Ärztliche Versorgung
In Deutschland gab es im Jahr 2021 insgesamt 416.120 Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten und der stationären Versorgung tätig sind. Zudem waren weitere 37.464 Ärztinnen und Ärzte in Behörden, Körperschaften oder anderen Bereichen tätig.
Insgesamt waren 2021 163.805 Ärztinnen und Ärzte ambulant tätig. Im Vergleich zum Jahr 1996 bedeutet dies eine Erhöhung um rund 37 Prozent. Gegenüber dem Jahr 2020 ist die Anzahl um 1,49 Prozent beziehungsweise 2.405 Ärztinnen und Ärzte angestiegen. Bei den ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten wird unterschieden zwischen Ärztinnen und Ärzten, die an der sogenannten vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen und denjenigen, die ausschließlich privatärztlich tätig sind. Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine entsprechende Teilnahmeberechtigung erforderlich (vergleiche § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)).
In der stationären Versorgung waren im Jahr 2021 insgesamt 214.845 Ärztinnen und Ärzte tätig. Hier hat sich der Anteil der im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem Jahr 1996 um 58,7 Prozent erhöht. Zum Vorjahr 2020 hat sich Anzahl um 1,4 Prozent beziehungsweise 2.941 Ärztinnen und Ärzte erhöht. Somit sind knapp mehr als die Hälfte (51,6 Prozent) aller ärztlich Tätigen in einem Krankenhaus beschäftigt.
Wachsender Bedarf in den nächsten Jahrzehnten
Aufgrund der demografischen Entwicklung ist in den nächsten Jahrzehnten mit einem wachsenden Bedarf an Ärztinnen und Ärzten zu rechnen. Allerdings wird nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Ärzteschaft älter:
Die Verteilung aller berufstätigen Ärztinnen und Ärzte (ambulant, stationär, weitere Bereiche) auf die Altersgruppen hat sich weiter zu den höheren Altersjahren verschoben. Auch der Anteil der unter 35-jährigen Ärzte hat sich mit 18,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (19,1 Prozent) leicht verringert.
Das Durchschnittsalter der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte ist von 46,6 Jahren im Jahr 1993 auf 54,2 Jahre im Jahr 2021 gestiegen. Es bezieht sich jedoch nur auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte. Bei den stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten ist das Durchschnittsalter von 38,1 Jahren im Jahr 1993 auf 41,9 Jahre im Jahr 2021 gestiegen.
Auch der Anteil aller berufstätigen Ärztinnen und Ärzte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, steigt kontinuierlich an. Knapp 35.544 Ärztinnen und Ärzte (8,5 Prozent aller berufstätigen Ärzte; Vorjahr: 8,2 Prozent) erreichten bereits das 66. Lebensjahr und somit das Renteneintrittsalter – wobei insbesondere die freiberuflichen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auch über das Renteneintrittsalter hinaus tätig sein können und teilweise auch sind. Über 13 Prozent (knapp 54.367) waren zum Stichtag 31.12.2021 schon zwischen 60 und 65 Jahre alt. Rund 20 Prozent der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte könnten also bald aus dem Berufsleben ausscheiden. Darüber hinaus sind aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge in den 1950er und 1960er Jahren überproportional viele Ärztinnen und Ärzte im Alter zwischen 50 und 60 Jahren alt (102.378). Der Anteil der Ärztinnen und Ärzte, die sich mittlerweile im Ruhestand befinden, stieg im Vergleich zum Vorjahr um 3,6 Prozent an.
In Deutschland hat sich die Arztdichte in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich erhöht und belief sich im Jahr 2021 auf durchschnittlich 200 Einwohner je Ärztin beziehungsweise je Arzt. Die Arztdichte hat sich damit seit den 1980er Jahren mehr als verdoppelt. Im internationalen Vergleich der ambulanten ärztlichen Versorgung belegt Deutschland damit einen der vorderen Plätze. Jedoch gibt es auch in Deutschland deutliche regionale Unterschiede in der Arztdichte. Während beispielsweise in Hamburg eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt rund 129 Einwohner versorgt, werden in Brandenburg durch eine Ärztin beziehungsweise durch einen Arzt rund 246 Einwohner betreut. In Ballungsgebieten findet sich daher tendenziell eher eine Überversorgung – Hamburg, Berlin und Bremen weisen die höchste Arztdichte auf – wohingegen ländlich geprägte Bundesländer wie Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt mit 230 beziehungsweise 221 Einwohnern je Ärztin beziehungsweise je Arzt eine wesentlich geringere Arztdichte aufweisen.
Bedarfsplanung
Der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung in den Regionen wird auf Landesebene auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgestellt. Mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie setzt der G-BA einen bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der regionalen Behandlungskapazitäten, die für eine ausgewogene vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung benötigt werden. Der G-BA hat dabei unter anderem die Aufgabe, die Zusammensetzung der beplanten Arztgruppen und die dafür jeweils maßgeblichen Planungsbereiche sowie das bedarfsgerechte Verhältnis der Anzahl der Einwohner je Ärztin beziehungsweise Arzt sowie Psychotherapeutinnen beziehungsweise Psychotherapeuten (Verhältniszahlen) festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Die vom G-BA festgelegten Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der vorhandenen Zulassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung und für die Feststellung, ob ein Planungsbereich im Hinblick auf die jeweilige Arztgruppe über- oder unterversorgt ist beziehungsweise ob eine drohende Unterversorgung vorliegt.
Die regionale Umsetzung der vom G-BA festgelegten Rahmenvorgaben ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen haben. Dabei können sie von den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie abweichen, soweit dies aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist.
Aufgaben des Bundes, Aufgaben der Länder
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beziehungsweise Bundesgesetzgeber
Das BMG beziehungsweise der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung (und damit unter anderem für das Vertragsarztrecht als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung) und nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 GG für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (unter anderem Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte).
Länder
Nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 GG ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwar auch für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse zuständig. Die konkrete Regelung der Hochschulzulassung erfolgt jedoch durch Landesrecht. Die Länder entscheiden über die Zahl der Studienplätze (Ausbildungskapazitäten) und regeln das Bewerbungs- und Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung als eine gemeinsame Einrichtung (Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, ländereinheitliche Vergabeverordnungen).
Weitere Informationen
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Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31.12.2020
Lesen Sie, warum die Bundesärztekammer der ärztlichen Nachwuchsförderung höchste Priorität beimisst.
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Gesundheitsdaten - Niedergelassene Ärzte werden immer älter
Erfahren Sie mehr zu den statistischen Zahlen und Auswertungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.