Ärztliche Versorgung

In Deutschland gab es im Jahr 2022 insgesamt 421.252 Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten und der stationären Versorgung tätig sind. Davon waren unteranderem weitere 38.215 Ärztinnen und Ärzte in Behörden, Körperschaften oder anderen Bereichen tätig.

Insgesamt waren 2022 165.638 Ärztinnen und Ärzte ambulant tätig. Im Vergleich zum Jahr 2002 (131.329) bedeutet dies eine Erhöhung um rund 26 Prozent. Gegenüber dem Jahr 2021 ist die Anzahl um 1,12 Prozent beziehungsweise 1.833 Ärztinnen und Ärzte angestiegen. Bei den ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten wird unterschieden zwischen Ärztinnen und Ärzten, die an der sogenannten vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen und denjenigen, die ausschließlich privatärztlich tätig sind. Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine entsprechende Teilnahmeberechtigung erforderlich (vergleiche § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)).

In der stationären Versorgung waren im Jahr 2022 insgesamt 217.399 Ärztinnen und Ärzte tätig. Hier hat sich der Anteil der im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte gegenüber dem Jahr 2002 (143.838) um 51,14 Prozent erhöht. Zum Vorjahr 2021 hat sich Anzahl um 1,19 Prozent beziehungsweise 2.554 Ärztinnen und Ärzte erhöht. Somit sind knapp mehr als die Hälfte (51,61 Prozent) aller ärztlich Tätigen in einem Krankenhaus beschäftigt.

Wachsender Bedarf in den nächsten Jahrzehnten

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist in den nächsten Jahrzehnten mit einem wachsenden Bedarf an Ärztinnen und Ärzten zu rechnen. Allerdings wird nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Ärzteschaft älter:

Die Verteilung aller berufstätigen Ärztinnen und Ärzte (ambulant, stationär, weitere Bereiche) auf die Altersgruppen hat sich weiter zu den höheren Altersjahren verschoben. Die Ärztestatistik der Bundesärztekammer zeigt: Jede zweite berufstätige Ärztin bzw. jeder zweite berufstätige Arzt ist 50 Jahre und älter. Hinzu kommt, dass jede vierte berufstätige Ärztin bzw. jeder vierte berufstätige Arzt 60 Jahre und älter ist. 28 Prozent aller Fachärztinnen und Fachärzte sind 60 Jahre und älter. Der Anteil der jungen Ärztinnen und Ärzten steigt nicht parallel zum Anteil der Älteren, sondern stagniert. Im Jahr 2022 gab es in der Altersgruppe 35 bis 39 Jahre landesweit 2.449 berufstätige Ärztinnen und Ärzte. Im Vergleich zum Jahr 2000 (35-39-jährige Berufstätige: 2.443) ist deren Anteil gleichgeblieben.

Das Durchschnittsalter der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte ist in den vergangenen 10 Jahren von rund 53,3 (2013) auf 54,1 (2022) Jahre gestiegen. Von allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sind 41 Prozent über 60 Jahre alt. Neun Prozent aller Ärztinnen und Ärzte sind 65 Jahre oder älter und stehen dem Arbeitsmarkt häufig nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Dabei ist die Altersstruktur der Facharztgruppen unterschiedlich: Insbesondere in der hausärztlichen Versorgung ist der Anteil der über 60-Jährigen besonders hoch (36,5 Prozent), während die Altersstruktur beispielsweise in der Radiologie deutlich jünger ist (26,5 Prozent sind 60 Jahre und älter).Bei den im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzten ist das Durchschnittsalter von 38,1 Jahren im Jahr 1993 auf 41,9 Jahre im Jahr 2021 gestiegen.

In Deutschland hat sich die Arztdichte in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich erhöht und belief sich im Jahr 2022 auf durchschnittlich 198 Einwohner je Ärztin beziehungsweise je Arzt. Die Arztdichte hat sich damit seit den 1980er Jahren mehr als verdoppelt. Im internationalen Vergleich der ambulanten ärztlichen Versorgung belegt Deutschland damit einen der vorderen Plätze. Jedoch gibt es auch in Deutschland deutliche regionale Unterschiede in der Arztdichte. Während beispielsweise in Hamburg eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt rund 127 Einwohner versorgt, werden in Brandenburg durch eine Ärztin beziehungsweise durch einen Arzt rund 249 Einwohner betreut. In Ballungsgebieten findet sich daher tendenziell eher eine Überversorgung – Hamburg, Berlin, Bremen und das Saarland weisen die höchste Arztdichte auf – wohingegen ländlich geprägte Bundesländer wie Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt mit 230 beziehungsweise 221 Einwohnern je Ärztin beziehungsweise je Arzt eine wesentlich geringere Arztdichte aufweisen.

Die bloße Zahl an Ärztinnen und Ärzte in der Ärztestatistik der Bundesärztekammer sagt jedoch wenig über die tatsächlich zur Verfügung stehende ärztliche Arbeitszeit aus. Dem geringen Wachstum müssen in der Zukunft sinkende Wochenarbeitsstunden gegenübergestellt werden. Auch der Trend zu Angestelltenverhältnissen im ambulanten Bereich ist ungebrochen: hier wurde ein Rekordwachstum von 12,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr festgestellt.

Bedarfsplanung

Der Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung in den Regionen wird auf Landesebene auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgestellt. Mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie setzt der G-BA einen bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der regionalen Behandlungskapazitäten, die für eine ausgewogene vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung benötigt werden. Der G-BA hat dabei unter anderem die Aufgabe, die Zusammensetzung der beplanten Arztgruppen und die dafür jeweils maßgeblichen Planungsbereiche sowie das bedarfsgerechte Verhältnis der Anzahl der Einwohner je Ärztin beziehungsweise Arzt sowie Psychotherapeutinnen beziehungsweise Psychotherapeuten (Verhältniszahlen) festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Die vom G-BA festgelegten Verhältniszahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der vorhandenen Zulassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung und für die Feststellung, ob ein Planungsbereich im Hinblick auf die jeweilige Arztgruppe über- oder unterversorgt ist beziehungsweise ob eine drohende Unterversorgung vorliegt.

Die regionale Umsetzung der vom G-BA festgelegten Rahmenvorgaben ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen haben. Dabei können sie von den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie abweichen, soweit dies aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist.

Aufgaben des Bundes, Aufgaben der Länder

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beziehungsweise Bundesgesetzgeber

Das BMG beziehungsweise der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung (und damit unter anderem für das Vertragsarztrecht als Teil der gesetzlichen Krankenversicherung) und nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 GG für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen (unter anderem Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte).

Länder

Nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 33 GG ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwar auch für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse zuständig. Die konkrete Regelung der Hochschulzulassung erfolgt jedoch durch Landesrecht. Die Länder entscheiden über die Zahl der Studienplätze (Ausbildungskapazitäten) und regeln das Bewerbungs- und Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung als eine gemeinsame Einrichtung (Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, ländereinheitliche Vergabeverordnungen).

Stand: 7. März 2024
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