Begriffe und Regelungen rund um die Telematikinfrastruktur und die elektronische Gesundheitskarte

Arztbrief

Der Arztbrief dient dem gezielten Informationsaustausch zwischen den mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzten. Der elektronische Arztbrief soll die konventionelle Übermittlung durch Post-, Boten- oder Kurierdienst ersetzen.

Für die Versendung elektronischer Arztbriefe ist ein sicheres Übermittlungsverfahren notwendig, so dass der elektronische Brief durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe geschützt wird. Das erste von der gematik GmbH festgelegte sichere Übermittlungsverfahren stellt "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) dar. KIM-Anbieter werden von der gematik zugelassen.

Elektronische Arztbriefe können über die Telematikinfrastruktur (TI) mittels KIM schnell und zuverlässig – mit oder ohne Anhang – über ein sicheres E-Mail-Verfahren ausgetauscht werden. KIM richtet sich an alle, die im Gesundheitswesen tätig sind und sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die TI.

Elektronische Arztbriefe werden finanziell gefördert, wenn hierfür ein elektronischer Heilberufsausweis mit elektronischer Signatur verwendet wird. Die für den Anschluss an die TI zu erstattenden Anschluss- und Betriebskosten erhöhen sich daher um eine Pauschale pro Übermittlung eines elektronischen Briefs. Die Höhe der Pauschale wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart. Die Einzelheiten zu den Anforderungen sind in der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief) festgelegt.

Arzneimitteltherapiesicherheit / Medikationsplan

Vor allem ältere und chronisch kranke Menschen sind häufig bei mehreren Ärztinnen und Ärzten in Behandlung und nehmen unterschiedliche Medikamente ein. Hierbei kommt es nicht selten zu Problemen mit unerwünschten Arzneimittelwirkungen, die auch lebensbedrohlich werden können. Dies liegt zum einen daran, dass Patientinnen und Patienten aufgrund der Anzahl der Medikamente die Einnahmehinweise nicht richtig befolgen, und zum anderen daran, dass die einzelnen Ärztinnen und Ärzte nicht immer wissen, was ihre Patientinnen und Patienten im Übrigen an Medikamenten einnehmen.

Ein einheitlicher Medikationsplan, in dem die Medikation und Einnahmehinweise übersichtlich und patientenverständlich dargestellt sind, kann hier für mehr Sicherheit sorgen. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass Patientinnen und Patienten, die drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen, einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform haben. Die Selbstverwaltungspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Regelung dahingehend konkretisiert, dass dabei nur solche Arzneimittel relevant sind, deren Einnahme über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen erfolgt. Mit dem Medikationsplan, der der Patientin beziehungsweise dem Patienten ausgehändigt wird, sehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche Medikamente die Patientin beziehungsweise der Patient aktuell einnimmt. So können gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Vom Medikationsplan profitieren vor allem ältere und chronisch kranke Menschen. Erstellt wird dieser von den Ärztinnen und Ärzten, die zudem verpflichtet sind, die Versicherten über den Anspruch auf einen Medikationsplan aufzuklären. Apothekerinnen und Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch der Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet.

Der Medikationsplan kann auch elektronisch erstellt und aktualisiert werden. Er wird auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert und ist für die Versicherten freiwillig. Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Versicherte sollen für einen Zugriff auf ihren eMP die ePA-App, die ihnen von der Krankenkasse für die Nutzung ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) anzubieten ist, nutzen können. Die App kann auch dann für den Zugriff der Versicherten auf den eMP genutzt werden, wenn sie darüber hinaus keine ePA nutzen möchten. Leistungserbringer sind ab dem 1. Oktober 2024 verpflichtet, auf Verlangen der Versicherten und mit deren Einwilligung die Daten, die im eMP auf der eGK gespeichert sind, in dieser Anwendung zu speichern und den auf der eGK gespeicherten Medikationsplan zu löschen. Entscheiden sich die Versicherten jedoch dafür, den eMP zunächst weiterhin auf der eGK gespeichert zu lassen und ihn nicht in die eigenständige Anwendung überführen zu lassen, bleibt der eMP mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Für Versicherte, die über kein mobiles Endgerät verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, werden alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen, damit ihnen die Nutzung des eMP ab dem 1. Oktober 2024 auch über einen Desktop PC möglich ist.

Datenschutz und Datensicherheit

Datenschutz und Datensicherheit spielen in der Telematikinfrastruktur (TI) eine herausragende Rolle. Die Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit in der TI gehört daher zu den gesetzlichen Kernaufgaben der gematik und beinhaltet hohe Anforderungen an alle eingesetzten technischen Komponenten und auch an die organisatorischen Verfahren in der TI. Die Komponenten und Dienste der TI werden deshalb von der gematik zugelassen. Gleichzeitig erfolgt der Nachweis der Sicherheit nach den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Darüber hinaus werden die sensiblen Gesundheitsdaten, die ausschließlich unter der Datenhoheit der Versicherten stehen, verschlüsselt. Dabei wird gleich mit zwei Schlüsseln gearbeitet. Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen die Patientinnen und Patienten die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder eines geeigneten technischen Verfahrens (zum Beispiel einer alternativen Versichertenidentität) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Ärztinnen und Ärzte benötigen für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, nämlich ihren Heilberufsausweis und ebenfalls eine PIN.

Die Patientinnen und Patienten allein entscheiden, welche medizinischen Anwendungen sie nutzen möchten und wer auf ihre Daten zugreifen darf. Sie können für jede medizinische Anwendung – sei es für die Notfalldaten, den elektronischen Medikationsplan (eMP) oder die elektronische Patientenakte (ePA) – jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Eine Ausnahme besteht für die Notfalldaten: Haben sich Patientinnen und Patienten freiwillig entschieden, Notfalldaten anzulegen, so können Ärztinnen und Ärzte diese in einem medizinischen Notfall ohne PIN-Eingabe durch die Patientinnen und Patienten auslesen.

Nur berechtigte Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte, können mit Einwilligung der Versicherten auf die Daten zugreifen. Der Zugriff auf die medizinischen Daten ist aber nur zum Zweck der Versorgung erlaubt. Dritte, zum Beispiel Versicherungen, haben keinen Zugriff. Missbrauch ist strafbar. Aus Gründen der Nachverfolgbarkeit werden Zugriffe auf medizinische Daten der eGK auf der Karte gespeichert.

Europäische Krankenversicherungskarte

Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) kann von den Krankenkassen für die „Europäische Krankenversicherungskarte“ verwendet werden und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

Heilberufsausweis

Leistungserbringer, wie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berechtigt sind, auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder Daten bestimmter Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zuzugreifen, erhalten hierzu einen elektronischen Heilberufsausweis. Für den Zugriff auf die medizinischen Daten von Versicherten müssen sich Ärztinnen und Ärzte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis mittels eines Kartenterminals durch Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) für den Zugriff authentifizieren. Ab 2024 erhalten Leistungserbringer auf Wunsch ergänzend zum elektronischen Heilberufsausweis eine digitale Identität, die nicht unmittelbar an eine Chipkarte gebunden ist und mit der ein Zugriff auf die Anwendungen ebenfalls möglich sein wird.

Interoperabilität

Eine wichtige Voraussetzung für eine reibungslose elektronische Kommunikation beziehungsweise den Austausch von Informationen im Gesundheitswesen ist, dass die eingesetzten Systeme die gleiche Sprache sprechen, also interoperabel sind. Hierfür ist es erforderlich, dass einheitliche Standards entwickelt und umgesetzt werden.

Um Interoperabilität im Gesundheitswesen zu fördern und auszubauen wurde bei der gematik die Koordinierungsstelle für Interoperabilität eingerichtet. Die Koordinierungsstelle wird von einem siebenköpfigen Expertengremium sowie einem interdisziplinären Expertenkreis unterstützt. Das Ziel ist es, im Rahmen eines transparenten, offenen und Community-basierten Ansatz, Standards zu prüfen, zu priorisieren und zu empfehlen. Mit dem Interoperabilitätsnavigator für digitale Medizin (kurz: INA) steht darüber hinaus eine nationale Wissensplattform zur Verfügung. Die Plattform dient als primäre Anlaufstelle in Bezug auf Fragen rund um die Standardisierung und wird perspektivisch das Interoperabilitätsverzeichnis „vesta“ ablösen. Weiterhin werden durch die gematik Schnittstellen für den Austausch von Daten in informationstechnischen Systemen in Krankenhäusern entwickelt. Darüber hinaus trifft die Kassenärztliche Bundesvereinigung Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität für Anwendungen der Telematikinfrastruktur wie beispielsweise die elektronische Patientenakte. Hierzu werden sogenannte Medizinische Informationsobjekte (MIO) definiert. MIOs dienen dazu, medizinische Daten standardisiert, also nach einem festgelegten Format, zu dokumentieren. Ziel ist es, dass MIOs im Sinne der Interoperabilität für jedes System lesbar und bearbeitbar sind. Informationen werden so deutlich leichter zwischen den einzelnen Akteuren im Gesundheitswesen ausgetauscht werden können. 

Das nationale Kompetenzzentrum des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt Terminologien (zum Beispiel SNOMED CT) zur Verfügung. Dadurch wird sichergestellt, dass medizinische Daten in einer einheitlichen Form codiert werden und entsprechend maschinenlesbar verarbeitet werden können.

Um zu gewährleisten, dass informationstechnische Systeme Daten interoperabel austauschen können und somit Leistungserbringern und Versicherten zur Verfügung stehen, dürfen elektronische Anwendungen nur noch dann aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Empfehlungen und Festlegungen entsprechend der gesetzlichen Fristen berücksichtigt werden.

Kinder und Jugendliche

Auch mitversicherte Kinder und Jugendliche erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). EGKs von Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr benötigen kein Lichtbild.

Kommunikation

Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wurde ein sicheres „Gesundheitsnetz“, die Telematikinfrastruktur (TI), aufgebaut. Wie eine Datenautobahn verbindet die TI die Beteiligten im Gesundheitswesen so, dass sie die für die Behandlung wichtigen medizinischen Informationen schnell, sicher und praktikabel austauschen können. Unnötige Doppeluntersuchungen und Vielfachanamnesen werden vermieden, ärztliche Entscheidungen für die Patientinnen und Patienten nachvollziehbarer gemacht und die Kommunikationsmöglichkeiten mit den Patientinnen und Patienten erweitert.

Die elektronische Kommunikation ermöglicht es, Befunde schneller und sicherer von Arzt zu Arzt zu übermitteln und dann unkompliziert in die Praxissysteme zu übernehmen. Das verbessert die Behandlungsqualität und spart Zeit, die dann für die Patientinnen und Patienten genutzt werden kann. Mit dem elektronischen Kommunikationsdienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) können digitale Dokumente und Nachrichten schnell und zuverlässig – mit oder ohne Anhang – über ein sicheres E-Mail-Verfahren ausgetauscht werden. KIM richtet sich an alle, die im Gesundheitswesen tätig sind und sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die TI.

Zukünftig wird die elektronische Kommunikation in der TI außerdem einen Videokommunikationsdienst und einen Messaging-Dienst (TI-Messenger „TIM“) für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern beziehungsweise zwischen Versicherten und Krankenkassen umfassen. TIM können die Versicherten ab dem 1. August 2024 über ihre ePA-App nutzen.

Lichtbild

Das Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) hilft, Verwechslungen zu vermeiden und Missbrauch einzudämmen. Ausnahmen beim Lichtbild auf der eGK bestehen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr und Versicherten, die bei der Erstellung ihres Lichtbildes nicht mitwirken können, zum Beispiel immobile pflegebedürftige Patientinnen und Patienten.

Notfalldaten, Organ- und Gewebespendeerklärung und Patientenkurzakte

Versicherte können die im Notfall wichtigen Gesundheitsdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern lassen. Bei den Notfalldaten können auch Kontaktdaten von Angehörigen gespeichert werden, die im Notfall benachrichtigt werden sollen. Im Ernstfall können diese Daten dann von Ärztinnen und Ärzten ausgelesen werden. Im Unterschied zu den anderen medizinischen Anwendungen ist für das Auslesen der Notfalldaten in einem medizinischen Notfall keine Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) der Versicherten erforderlich. Versicherte können diese Notfalldaten ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen. Sie haben diesen gegenüber auch einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten.

Auf Wunsch der Versicherten werden auch Hinweise auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organ- und Gewebespende sowie zu deren Aufbewahrungsort elektronisch dokumentiert. Für den Zugriff durch Leistungserbringer bedarf es grundsätzlich einer Einwilligung der Versicherten. Ärztinnen und Ärzte können im Todesfall jedoch auch ohne Einwilligung zugreifen, wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen und Gewebe eingewilligt hat.

Ab dem 1. Oktober 2024 werden die elektronischen Notfalldaten gemeinsam mit den Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen beziehungsweise Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt und mit Einwilligung der Versicherten in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Die bislang ebenfalls auf der eGK gespeicherten Hinweise der Versicherten auf gegebenenfalls vorhandene Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder eine papierbasierte Erklärung zur Organ- und Gewebespende sowie deren jeweilige Aufbewahrungsorte werden in die elektronische Patientenkurzakte überführt werden. Für einen Zugriff auf ihre Patientenkurzakte und die elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende sollen Versicherte die ePA-App, die ihnen von der Krankenkasse für die Nutzung ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) anzubieten ist, nutzen können. Die App soll auch dann für den Zugriff der Versicherten auf die Patientenkurzakte genutzt werden können, wenn die Versicherten darüber hinaus keine ePA nutzen möchten. Auch Abgabe, Änderung und Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende sollen zukünftig über diese App möglich sein. Der Zugriff auf das Organspenderegister über die App erfolgt über eine gesicherte Schnittstelle. Ein umgekehrter Abruf von Daten der ePA durch das Organspenderegister ist nicht möglich.

Ab dem 1. Oktober 2024 können in der Patientenkurzakte gespeicherte Daten zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Europäischen Union genutzt werden. Vorgesehen ist, dass die Versicherten vor einer Reise in das europäische Ausland die Einwilligung zu einer Übermittlung der Daten im Behandlungsfall über die nationale eHealth-Kontaktstelle erteilen. Zusätzlich müssen die Versicherten zum Zeitpunkt der Behandlung die Übermittlung an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Staats, in dem die Behandlung stattfindet, technisch freigeben.

Leistungserbringer sind ab dem 1. Oktober 2024 verpflichtet, auf Verlangen der Versicherten und mit deren Einwilligung die Daten, die in den elektronischen Notfalldaten auf der eGK gespeichert sind, in die elektronische Patientenkurzakte zu überführen und die auf der eGK gespeicherten Notfalldaten zu löschen. Entscheiden sich Versicherte jedoch dafür, die elektronischen Notfalldaten und/oder die Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen beziehungsweise Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zunächst weiterhin auf der eGK gespeichert zu lassen und sie nicht in eine Patientenkurzakte überführen zu lassen, bleiben die elektronischen Notfalldaten mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Für Versicherte, die über kein mobiles Endgerät verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, werden alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen, damit ihnen die Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte ab dem 1. Oktober 2024 auch über einen Desktop PC möglich ist.

Elektronische Patientenakte

Die Krankenkassen sind verpflichtet, seit dem 1. Januar 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Zunächst können Daten der Patientinnen und Patienten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Notfalldaten, Medikationsplan oder Arztbriefe, in der ePA bereitgestellt werden. Patientinnen und Patienten können ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte damit zur Verbesserung der medizinischen Behandlungsqualität über diese wichtigen Gesundheitsdaten informieren.

In der ePA können Versicherte auch eigene Daten, wie zum Beispiel ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, abgelegen. Sie können ihre Daten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen. Dabei kann die Einsichtnahme über ein geeignetes mobiles Endgerät wie zum Beispiel ein Smartphone erfolgen. Für Versicherte, die über kein mobiles Endgerät verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, werden alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen. Ihnen ist die Nutzung der ePA ab dem 1. Januar 2022 auch über einen Desktop PC möglich.

Damit sind die Patientinnen und Patienten über Diagnose und Therapie viel genauer und umfassender informiert und können besser als bisher über ihre Gesundheit mitentscheiden. Dies ist die beste Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie.

Wichtige Detailregelungen zur Einführung der ePA sind gesetzlich geregelt und konkretisiert. Die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist. Der Versicherte ist der Souverän seiner Daten. Er entscheidet von Anfang an, welche Daten gespeichert werden, wer zugreifen darf und ob Daten wieder gelöscht werden. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der ePA speichern.

Die Versicherten erhalten bei der Führung ihrer ePA Unterstützung durch umfassende Aufklärung und Information durch die Krankenkassen, klar geregelte Ansprüche gegen Leistungserbringer und Krankenkassen auf Übermittlung und Speicherung von Daten sowie Beratung bei der Nutzung der ePA. Das Gesetz enthält hierzu Vergütungsregelungen für die Leistungserbringer.

Die sensiblen Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte werden bestmöglich durch klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur geschützt.

Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann (feingranulares Berechtigungsmanagement).

Versicherte erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, Daten ihrer ePA pseudonymisiert und verschlüsselt freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

PIN

Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen Patientinnen und Patienten den Zugriff auf ihre medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder eines geeigneten technischen Verfahrens (zum Beispiel einer alternativen Versichertenidentität) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Die Versicherten erhalten die PIN von ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Neben der elektronischen Patientenakte (ePA) ist das E-Rezept eine weitere wichtige Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI). Mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurden die Grundlagen für elektronische Verordnungen geschaffen. Das E-Rezept wird als Pflichtanwendung für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt und ersetzt das Papierrezept in seiner bisherigen Form.. E-Rezepte können sowohl im Anschluss an eine Behandlung in der Praxis als auch aus der Ferne ausgestellt werden und sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Um parallel zur Einführung elektronischer Verordnungen von Arzneimitteln auch Arzneimittelempfehlungen in Form des „Grünen Rezepts“ elektronisch ausstellen zu können, wurde die Selbstverwaltung beauftragt, ein entsprechendes elektronisches Muster festzulegen.

Erweitert wird das E-Rezept mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Darin wurden die Voraussetzungen zur schrittweisen Einführung weiterer ärztlicher sowie auch psychotherapeutischer Verordnungen in der Regelversorgung geschaffen. Dies umfasst die Verordnung von Betäubungsmitteln, von Heil- und Hilfsmitteln, von ambulanter Krankenpflege oder auch von Soziotherapien in elektronischer Form. Auch Verordnungen von Verbandmitteln, von Harn- und Blutteststreifen, von Medizinprodukten und von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung, die derzeit noch mit dem Papierrezept verordnet werden, sollen künftig medienbruchfrei elektronisch ausgestellt und eingelöst werden können.

Qualifizierte Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur einer Ärztin beziehungsweise eines Arztes entspricht im rechtlichen Sinne ihrer beziehungsweise seiner eigenhändigen Unterschrift. Dadurch wird sichergestellt, dass immer erkennbar ist, von wem bestimmte Eintragungen stammen.

Telematikinfrastruktur

Für den sicheren und praktikablen Austausch medizinischer Daten ist eine besondere, sichere „Datenautobahn“ für das Gesundheitswesen geschaffen worden, bestehend aus einer Vielzahl von Komponenten und Diensten, die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI). 

Der Rollout der ersten medizinischen Anwendungen der TI, wie der elektronischen Patientenakte (ePA), des elektronischen Medikationsplans (eMP) und des Notfalldatenmanagements, ist bereits gestartet. Die TI wird schrittweise weiter ausgebaut.

Telemedizin

Der Begriff „Telemedizin“ beschreibt eine Vielzahl von digital unterstützten Behandlungsformen, die in der Gesundheits- und Pflegeversorgung zunehmend etabliert werden. Das zentrale Merkmal dieser Behandlungsformen ist die Überbrückung zeitlicher und/oder räumlicher Distanzen mittels digitaler Technologien. Ein bekanntes Beispiel ist die Videosprechstunde: Über eine sichere, zertifizierte Verbindung können Patientinnen und Patienten digital in Kontakt mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Pflegefachpersonen Heilmittelerbringern, Hebammen und weiteren Leistungserbringern treten. So können aktuelle Befunde besprochen und Verlaufskontrollen durchgeführt werden oder es kann auch eine psychotherapeutische Behandlung im häuslichen Umfeld erfolgen.

Zusätzlich wurden die Möglichkeiten erweitert, dass Ärztinnen und Ärzte sich gegenseitig um Rat fragen können. Über sogenannte Telekonsilien kann beispielsweise ein Hausarzt eine Spezialistin direkt kontaktieren und zur Behandlung eines komplexen Falles oder einer seltenen Erkrankung hinzuziehen. In digitalen Konferenzen können mehrere Expertinnen und Experten gemeinsam beraten. Ebenso können Pflegedienstleister über Fallkonferenzen in einen Austausch mit den ärztlichen Leistungserbringern treten und pflegerische Maßnahmen planen. Bei solchen Gesprächen können zukünftig auch Patientinnen und Patienten beteiligt werden, falls dies notwendig ist.

Beim sogenannten „Telemonitoring“ werden Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten erfasst und direkt zur Bewertung an einen Leistungserbringer geschickt. Auf diese Weise ist es beispielsweise möglich, die Funktionsfähigkeit von Herzschrittmachern regelmäßig zu überprüfen, ohne dass hierfür ein Termin in einer Praxis wahrgenommen werden muss. Auch jenseits der Funktionskontrolle von Herzschrittmachern wird etwa im Bereich der Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz eine engmaschige Begleitung durch das kardiale Telemonitoring ermöglicht.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 wurde ein Leistungsanspruch der Versicherten auf Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) geschaffen. DiGA sind Medizinprodukte der Klasse I oder IIa, deren medizinische Zwecke im Wesentlichen durch eine digitale Hauptfunktion erfüllt werden. Diese mobilen Apps oder Online-Anwendungen können beispielsweise das Selbstmanagement bei chronischen Erkrankungen unterstützen, physiotherapeutische Übungen anleiten, Therapien im Bereich der psychischen Erkrankungen anbieten, die Gesundheitskompetenz stärken oder zu einer besseren Koordination von Behandlungsabläufen beitragen. Eine DiGA wird von einer Patientin oder einem Patienten allein oder gemeinsam mit Leistungserbringern wie etwa Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie weiteren sonstigen Leistungserbringern genutzt.

Voraussetzung für eine Verordnung ist die Aufnahme der DiGA in ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) und Medizinprodukte geführten Verzeichnis verordnungsfähiger DiGA. Einer Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis geht eine Prüfung der Anwendung durch das BfArM voraus, das diese im Hinblick auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit sowie den positiven Versorgungseffekt (pVE) evaluiert. Nach erfolgreicher Prüfung wird die DiGA in das erwähnte Verzeichnis aufgenommen. In diesem werden alle Informationen zu den Anwendungen transparent für die Nutzenden dargestellt. Kann ein positiver Versorgungseffekt zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis noch nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme für in der Regel zwölf Monate. Um auch nach diesem sog. Erprobungsjahr gelistet zu bleiben, muss der Hersteller den pVE in diesem Zeitraum nachweisen.

Versicherte erhalten ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, Daten aus den DiGA komfortabel und sicher in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen. Analog zu den DiGA werden auch im Bereich der ambulanten Pflege digitale Anwendungen (DiPA) eingeführt. Sie können für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Pflegefachpersonen eine wichtige Unterstützung im Versorgungprozess sein. Auch die DiPA unterliegen der Prüfung und Listung durch das BfArM.

Ungültigkeit oder Verlust der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hiernach haben Versicherte, die keine gültige eGK vorlegen können, innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung den Ärztinnen und Ärzten eine gültige eGK nachzureichen. Kommen Versicherte dem nicht nach, können die Ärztinnen und Ärzte eine Privatrechnung stellen. Versicherte haben aber noch die Möglichkeit, bis zum Ende des Quartals einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen dann die Privatvergütung zurückerstatten. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieses Zeitraums, müssen Versicherte die Kosten privat bezahlen. Für zahnärztliche Behandlungen gilt eine etwas abweichende Regelung. Die Möglichkeit, eine gültige eGK oder einen anderen Versicherungsnachweis bis zum Ende des Quartals nachzureichen, besteht bei zahnärztlichen Behandlungen nicht. In Fällen, in denen die eGK nicht verwendet werden kann (zum Beispiel bei defekten Karten), sehen die Regelungen des Bundesmantelvertrages – Ärzte eine Datenerhebung im Rahmen eines Ersatzverfahrens vor.

Wenn die Karte aus Gründen, die die Versicherten verschuldet haben, neu ausgestellt werden muss – etwa, weil sie verlorengegangen ist oder beschädigt wurde – kann die Krankenkasse eine Gebühr von fünf Euro erheben. Diese Gebühr kann auch erhoben werden, wenn die Karte aus Gründen, die die Versicherten verschuldet haben, nicht ausgestellt werden kann. Die Krankenkasse wird in diesem Fall eine befristete Ersatzbescheinigung als Nachweis des Leistungsanspruchs ausstellen. Die wiederholte Ausstellung einer solchen Ersatzbescheinigung kommt nur in Betracht, wenn die versicherte Person bei der Ausstellung der eGK mitwirkt.

Versichertenstammdaten

Der Versichertenstammdatendienst ermöglicht es, dass bei jedem Einlesen der Karte die auf der Karte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten abgeglichen und wenn nötig aktualisiert werden können. Bestimmte Veränderungen, die Versicherte bereits an ihre Krankenkasse gemeldet haben, können dann beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck auf der Karte aktualisiert werden. So kann beispielsweise die Adresse aktualisiert werden, wenn sich diese durch einen Umzug geändert hat. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung der Gültigkeit und die Aktualisierung der Versichertenstammdaten durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten. Mit dem Versichertenstammdatendienst können auch ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten bei der Inanspruchnahme von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser als bisher erkannt und Missbrauch eingedämmt werden.

Versichertenstammdatendienst

Der Versichertenstammdatendienst ermöglicht es, dass beim ersten Arztbesuch im Quartal die auf der Karte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten abgeglichen und wenn nötig aktualisiert werden können. Bestimmte Veränderungen, die Versicherte bereits an ihre Krankenkasse gemeldet haben, können dann beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck auf der Karte aktualisiert werden. So kann beispielsweise die Adresse aktualisiert werden, wenn sich diese durch einen Umzug geändert hat. Mit dem Versichertenstammdatendienst können auch ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten bei der Inanspruchnahme von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser als bisher erkannt und Missbrauch eingedämmt werden.

Stand: 24. November 2023
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