Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanziert.

Beitragssatz

Der Beitragssatz liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4 Prozent des Bruttoeinkommens (Beitragssatz plus Beitragszuschlag für Kinderlose). Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag; diesen tragen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alleine – grundsätzlich zur Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 Prozent auf die Beschäftigten und 1,2 Prozent auf die Arbeitgeber.

Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung

    Arbeitnehmer Kinderloser Arbeitnehmer Arbeitgeber  
  Bundesland Sachsen 2,2 % 2,8 % 1,2 %  
  Übrige Bundesländer 1,7 % 2,3 % 1,7 %  

Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen: Der Beitragssatz wird jeweils auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Seit 2015 werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten, derzeit jährlich rund 1,8 Milliarden Euro, dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung (Pflegevorsorgefonds) zugeführt, den die Bundesbank verwaltet. Die Zuführung für das Jahr 2023 wird im Jahr 2024 geleistet; für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 werden Zuführungen in Höhe von jährlich 0,7 Mrd. Euro geleistet. Der Fonds soll zu einer verlässlichen Finanzierung der Pflegeversicherung in der Zukunft beitragen und ab dem Jahr 2035 dabei helfen, den Beitragssatz zu stabilisieren. Damit bleibt die Pflege auch dann finanzierbar, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in ein Alter kommen, in dem sie möglicherweise pflegebedürftig werden.

Beitragszuschlag für Kinderlose

Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Dieser sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose beläuft sich seit dem 1. Juli 2023 auf 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle.

Die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den Zuschlag in Höhe von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ein (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.

Regelungen für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder

Die Regelung, dass vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder keinen Beitragszuschlag zahlen müssen, gilt selbstverständlich auch für kinderlose Altersrentnerinnen und Altersrentner.

Gleiches gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrenten).

Bei kinderlosen Rentnerinnen und Rentnern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, wird der Beitragszuschlag ebenso wie der Pflegeversicherungsbeitrag von der Rente durch den Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Bei kinderlosen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, übernimmt dies die Zahlstelle der Versorgungsbezüge.

Pauschalzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit

Für bestimmte zuschlagspflichtige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit werden die Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Das einzelne Mitglied muss keinen Beitragszuschlag zahlen. Diese Regelung gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und – soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist – für Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe.

Regelungen für kinderlose Menschen mit Behinderung

Der Beitragszuschlag kommt nur für kinderlose Menschen mit Behinderungen in Betracht, die eigenständiges beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Sind Menschen mit Behinderungen sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, haben sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu entrichten.

Sofern sie sich im Berufsbildungsbereich befinden und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, brauchen sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu zahlen. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen sind einbezogen in die Pauschalzahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags bei Festlegung des Existenzminimums

Trotz des Beitragszuschlags bleibt das Existenzminimum der und des Einzelnen gesichert, da der Kinderlosenzuschlag bei der Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Alle Menschen, deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht und die ergänzend auf Sozialhilfe oder Grundsicherung zurückgreifen müssen, erhalten dann höhere Sozialhilfeleistungen, weil auf den Sozialhilfeanspruch nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Kinderlosenzuschlags, angerechnet wird. Damit ist sichergestellt, dass durch den Kinderlosenzuschlag das sozialhilferechtliche Existenzminimum erhalten bleibt.

Die Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern

Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Spürbare Entlastung während der aktiven Kindererziehungszeit

Eltern mit mehreren Kindern werden somit in der Zeit der aktiven Kindererziehung entlastet. Zur Finanzierung der Abschläge für Kinder wird der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.

Es gelten somit seit dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,70 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %)

 

Gleichbleibender Beitragsanteil für Arbeitgeber

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,2 % beträgt.

Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen sein, es sei denn, dieser sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Die aktualisierten Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Nachweis der Elterneigenschaft können auf dessen Website eingesehen werden.

Regelungen für den Übergangszeitraum

Die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Deshalb sieht der Gesetzgeber für sie einen Übergangszeitraum vor: Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.

Außerdem gilt in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis hinsichtlich der Kinder unter 25 Jahren auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder jedoch überprüfen.

Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens

Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30. Juni 2025 verbleiben somit noch drei Monate, um die Abschläge rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten.

  1. Sie können sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen.
  2. Sie können sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen.
  3. Sie können die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Beitragsbemessungsgrenze

Für die soziale Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Jahr 2024 liegt diese Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden, bei 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro monatlich).

Rechengrößen der Sozialversicherung und Beitragshöhen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) – ohne evtl. Beitragszuschlag für Kinderlose oder Beitragsabschlag für Eltern – sowie der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) ab dem 1. Januar 2024 in Euro

  Jahr Monat  
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und
Arbeitslosenversicherung – West
90.600,00 7.550,00  
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und
Arbeitslosenversicherung – Ost
89.400,00 7.450,00  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-
und Pflegeversicherung
62.100,00 5.175,50  
Bezugsgröße in der Rentenversicherung – West 42.420,00 3.535,00  
Bezugsgröße in der Rentenversicherung – Ost 41.580,00 3.465,00  
Bezugsgröße in der Kranken- und
Pflegeversicherung
42.420,00 3.535,00  
Geringfügigkeitsgrenze*   538,00  
Grenze für Familienversicherung (ohne geringfügige Beschäftigung)   505,00  
Grenze für Familienversicherung (mit geringfügige Beschäftigung)   538,00  
SPV-Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder**   40,06  
Höchstbeitrag Pflegeversicherung   175,95  
SPV-Beitrag bei Weiterversicherung im Ausland***   20,03  
SPV-Beitrag für Studierende   27,61  
PPV-Beitrag für Studierende (bis 39 Jahre)   25,97  
PPV-Höchstbetrag für Beamte   70,38  
PPV-Beitrag für Ehegatten   263,95  

* Bis zu diesem Einkommen gelten Besonderheiten bei der Tragung der Beiträge zur Sozialversicherung.
** Bemessungsgrundlage: 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
***Bemessungsgrundlage: 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Beitragssätze: allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent; Pflegeversicherung: 3,4 Prozent

Stand: 18. September 2024

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