Finanzierung der Pflegeversicherung
1. Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanziert.
Beitragssatz
Der Beitragssatz liegt bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen seit dem 1. Januar 2022 bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens (Beitragssatz plus Beitragszuschlag für Kinderlose).
Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – grundsätzlich zur Hälfte, also jeweils 1,525 Prozent. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,05 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,025 Prozent auf die Beschäftigten und 1,025 Prozent auf die Arbeitgeber.
Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung
Arbeitnehmer | Kinderloser Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |||
---|---|---|---|---|---|
Bundesland Sachsen | 2,025 % | 2,375 % | 1,025 % | ||
Übrige Bundesländer | 1,525 % | 1,875 % | 1,525 % |
Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen: Der Beitragssatz wird jeweils auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Wie wird die Finanzierung der Pflege nachhaltig gestärkt?
Seit 2015 werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten, derzeit jährlich rund 1,6 Milliarden Euro, an das Sondervermögen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (Pflegevorsorgefonds) abgeführt, das die Bundesbank verwaltet. Der Fonds soll zu einer verlässlichen Finanzierung der Pflegeversicherung in der Zukunft beitragen und ab dem Jahr 2035 dabei helfen, den Beitragssatz zu stabilisieren. Damit bleibt die Pflege auch dann finanzierbar, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in ein Alter kommen, in dem sie möglicherweise pflegebedürftig werden.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem "normalen" Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Von 2005 bis Ende 2021 belief sich der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,25 Prozent. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt er 0,35 Prozent. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle.
Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den Zuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten ein (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.
Regelungen für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder
Die Regelung, dass vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder keinen Beitragszuschlag zahlen müssen, gilt selbstverständlich auch für kinderlose Altersrentnerinnen und Altersrentner. Gleiches gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrenten).
Bei kinderlosen Rentnerinnen und Rentnern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, wird der Beitragszuschlag ebenso wie der Pflegeversicherungsbeitrag von der Rente durch den Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Bei kinderlosen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, übernimmt dies die Zahlstelle der Versorgungsbezüge.
Pauschalzahlungen für Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit
Für bestimmte zuschlagspflichtige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit werden die Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Das einzelne Mitglied muss keinen Beitragszuschlag zahlen. Diese Regelung gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und – soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist – für Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe.
Beitragszuschlag für kinderlose Menschen mit Behinderung
Der Beitragszuschlag kommt nur für kinderlose Menschen mit Behinderungen in Betracht, die eigenständiges beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Sind Menschen mit Behinderungen sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert, weil sie wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen Sinnesbeeinträchtigungen außerstande sind, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, haben sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu entrichten.
Sofern sie sich im Berufsbildungsbereich befinden und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, brauchen sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu zahlen. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen sind einbezogen in die Pauschalzahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr in den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Regelung bei Festlegung des Existenzminimums
Trotz des Beitragszuschlags bleibt das Existenzminimum der und des Einzelnen gesichert, da der Kinderlosenzuschlag bei der Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Alle Menschen, deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht und die ergänzend auf Sozialhilfe oder Grundsicherung zurückgreifen müssen, erhalten dann höhere Sozialhilfeleistungen, weil auf den Sozialhilfeanspruch nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Kinderlosenzuschlags, angerechnet wird. Damit ist sichergestellt, dass durch den Kinderlosenzuschlag das sozialhilferechtliche Existenzminimum erhalten bleibt.
Beitragsbemessungsgrenze
Für die soziale Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Jahr 2022 liegt diese Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden, bei 58.050 Euro im Jahr (4.837,50 Euro monatlich).
Rechengrößen der Sozialversicherung und Beitragshöhen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) seit dem 1. Januar 2022 in Euro
Jahr | Monat | ||
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Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung – West |
84.600,00 | 7.050,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung – Ost |
81.000,00 | 6.750,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
58.050,00 | 4.837,50 | |
Bezugsgröße in der Rentenversicherung – West | 39.480,00 | 3.290,00 | |
Bezugsgröße in der Rentenversicherung – Ost | 37.800,00 | 3.150,00 | |
Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung |
39.480,00 | 3.290,00 | |
Geringfügigkeitsgrenze* | 520,00 | ||
Grenze für Familienversicherung | 470,00 |
* Bis zu diesem Einkommen gelten Besonderheiten bei der Tragung der Beiträge zur Sozialversicherung.
Beitragshöhen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) seit dem 1. Januar 2022 in Euro
Monat | Bemessungsgrundlage | ||
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SPV-Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder | 33,45 | 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße | |
Höchstbeitrag Pflegeversicherung | 147,54 | ||
SPV-Beitrag bei Weiterversicherung im Ausland | 16,72 | 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße | |
SPV-Beitrag für Studierende | 22,94 | ||
PPV-Beitrag für Studierende (bis 39 Jahre) | 16,46 | ||
PPV-Höchstbetrag für Beamte | 73,77 | ||
PPV-Beitrag für Ehegatten | 221,31 |
Beitragssätze:
Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent
Pflegeversicherung: 3,05 Prozent
2. Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Der privaten Pflege-Pflichtversicherung gehören diejenigen an, die für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Über die Pflege-Pflichtversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen. Private Pflegeversicherungen arbeiten auf Basis des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Dies bedeutet, dass Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen, um die Beitragsentwicklung im Alter zu glätten. In der privaten Pflegeversicherung bemisst sich die Prämienhöhe nicht – wie in der sozialen Pflegeversicherung – nach dem Einkommen beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers in der Höhe ihrer hälftigen Prämie – maximal bis zum möglichen Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils in der sozialen Pflegeversicherung.