Zusätzliche Betreuungskräfte
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen konnten schon bisher zusätzliche Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzten. Im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, stehen diese zusätzlichen Betreuungsangebote allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern beziehungsweise Pflegegästen offen.
In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird.
Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen jedoch weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Den zusätzlichen Betreuungskräften dürfen bei Hinweisen zur Einhaltung dieser Vorgaben an die Verantwortlichen keine Nachteile entstehen.
Die Kosten für das Zusatzpersonal werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Die Pflegekassen haben mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge nach § 43b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren.
Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 53c SGB XI (alt § 87 b Abs. 3 SGB XI) geregelt. Diese werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen, zuletzt in der Fassung vom 23. November 2016 und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 28. Dezember 2016). Die angepassten Richtlinien sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Maßnahmen der Bundesregierung
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde auch die Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20 verbessert. Mittlerweile sorgen mehr als 49.000 Frauen und Männer als zusätzliche Betreuungskräfte für Verbesserungen im Pflegealltag. Noch 2013 waren es rund 28.000 zusätzliche Betreuungskräfte.
Seit dem 1. Oktober 2015 gilt auch für zusätzliche Betreuungskräfte der höhere Pflege-Mindestlohn. Die Arbeitgeber haben konkret in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) mindestens 10,40 Euro je Stunde und in den fünf neuen Bundesländern mindestens 9,50 Euro je Stunde zu zahlen. Am 25. April hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und 10,05 Euro in den neuen Bundesländern steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und 10,85 Euro in den neuen Bundesländern betragen.
Durch die Neuregelung des § 43b SGB XI im Zweiten Pflegestärkungsgesetz haben alle Pflegebedürftige, auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen künftig einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Diese Regelung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Wie bisher auch, haben die Pflegekassen mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren.
Weitere Informationen
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Die Pflegestärkungsgesetze
Die Neuerungen und wichtigsten Regelungen der Gesetze PSG I, PSG II und PSG III
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gkv-spitzenverband.de
Internetseite des GKV-Spitzenverbandes mit Hintergründen zu Kranken- und Pflegeversicherung
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Zusätzliche Betreuungskräfte
Artikel über die Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands