Informationen zur COVID-19-Impfung

Die Corona-Impfstoffe haben wesentlich dazu beigetragen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland verhältnismäßig mild verlaufen ist.

Durch die Entwicklung hochwirksamer Impfstoffe gegen COVID-19 konnten insbesondere schwere Krankheitsverläufe vermieden und besonders vulnerable Personengruppen geschützt werden. Allerdings ist kein Impfstoff, auch nicht die gegen COVID-19, frei von Nebenwirkungen. In sehr seltenen Fällen ist es zudem möglich, dass infolge der Impfung schwerwiegende Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen auftreten, die in Einzelfällen auch zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können. Vor diesem Hintergrund informiert das Bundesministerium für Gesundheit über die wichtigsten Fragen zur Covid-19-Impfung, Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadensrecht.

Basis-Wissen

Für wen wird die Impfung empfohlen?

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie hat sich die epidemiologische Situation stark verändert. Derzeit ist davon auszugehen, dass SARS-CoV-2 von einem pandemischen in ein endemisch-wellenförmiges Geschehen übergeht. Das heißt: Das Virus zirkuliert zwar weiterhin in der Bevölkerung, die dominierenden Omikron-Varianten und die hohe Immunität durch Impfungen und Infektionen in der Bevölkerung haben aber dazu geführt, dass heute deutlich weniger schwere Verläufe und Langzeitfolgen wie Long-/ Post-COVID unter der Omikron-Variante auftreten wie zu Beginn der Pandemie.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Ständige Impfkommission (STIKO) mit der Überführung der bisherigen Empfehlungen in eine längerfristige COVID-19-Impfempfehlung befasst.

Gesunden Personen ab 18 Jahren (inkl. Schwangeren) wird eine Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung empfohlen, um eine Basisimmunität aufzubauen. Wichtig ist, dass das Immunsystem dreimal Kontakt mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) hat. Mindestens zwei dieser Kontakte sollen durch die Impfung erfolgen.

Personengruppen mit erhöhtem Risiko werden zusätzlich jährliche Auffrischimpfungen empfohlen. Diese sollen mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen. Vorzugsweise sollte im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind. 

Das gilt für:

  • Alle Personen ab 60 Jahren
  • BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege
  • Alle Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten (siehe unten)
  • Personen jeden Alters mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung 
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann

Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt.

Wer hat einen Anspruch auf COVID-19-Impfung?

Seit dem 7. April 2023 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen die Bestimmungen der auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses [https://www.g-ba.de/richtlinien/60/] maßgeblich für den Anspruch auf COVID-19-Impfungen. Die COVID-19-Vorsorgeverordnung legt zudem fest, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen COVID-19-Impfung-Anspruch haben, wenn eine Ärztin oder ein Arzt dies für medizinisch erforderlich hält.

Für privat krankenversicherte Personen sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens maßgeblich.

Wo kann man sich impfen lassen?

Ein Großteil der COVID-19-Impfungen wird im niedergelassenen ärztlichen Bereich durchgeführt; dies schließt Impfungen durch Ärztinnen und Ärzte in Pflegeeinrichtungen mit ein. Auch von Betriebsärztinnen und ‑ärzten oder in öffentlichen Apotheken werden COVID-19-Schutzimpfungen verabreicht.

Wird gesunden Kindern und Jugendlichen die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?

Säuglingen, (Klein-)Kindern und Jugendlichen ohne Grundkrankheiten wird durch die STIKO aufgrund der inzwischen überwiegend milden Verläufe und ihrer sehr geringen Hospitalisierungsinzidenz derzeit keine COVID-19-Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung empfohlen.

Kinder und Jugendliche mit relevanten Grundkrankheiten sollen weiterhin entsprechend der Empfehlungen geimpft werden.

Impfstoffe

Mit welchen Impfstoffen wird in Deutschland geimpft?

Folgende COVID-19-Impfstoffe stehen aktuell in Deutschland zur Verfügung:

  • Comirnaty von BioNTech/Pfizer (darunter bivalente an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (Comirnaty Original/Omicron BA.1 bzw. Comirnaty Original/Omicron BA.4-5))
  • Spikevax von Moderna (bivalente an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 bzw. Spikevax bivalent Original/Omicron BA.4-5))
  • Jcovden (alter Name: COVID-19 Vaccine Janssen) von Janssen-Cilag (Johnson & Johnson)
  • Nuvaxovid von Novavax 
  • COVID-19-Impfstoff Valneva (inaktiviert, adjuvantiert) von Valneva
  • VidPrevtyn Beta von Sanofi Pasteur

Informationen zur Anwendung sind den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind. Welcher Impfstoff bevorzugt für welche Altersgruppe verwendet werden soll, kann detailliert den Impfempfehlungen der STIKO entnommen werden.

Wie wird der Impfstoff künftig beschafft?

Es sind keine weiteren zentralen Beschaffungen von COVID-19-Impfstoffen durch den Bund geplant. Nach Auslieferung der jeweiligen Bestände des Bundes können die pharmazeutischen Hersteller ihre COVID-19-Impfstoffe selbst in die Vertriebskette bringen. Die Bestellung erfolgt dann, wie bei anderen Arzneimitteln und Impfstoffen, durch den Arzt bzw. die Ärztin über die Apotheken beim pharmazeutischen Großhandel. Für vom pharmazeutischen Unternehmer selbst in Verkehr gebrachte COVID-19-Impstoffe gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Vertrieb von Arzneimitteln in Deutschland.

COVID-Zertifikate

Werden auf Wunsch noch digitale Impfzertifikate ausgestellt?

Ja, auf Wunsch der geimpften Person ist die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder nachträglich von jedem Arzt bzw. jeder Ärztin oder jedem Apotheker bzw. jeder Apohtkerin zu bescheinigen.

Die Verpflichtung zur nachträglichen Bescheinigung besteht nur, wenn dem Arzt bzw. der Ärztin oder dem Apotheker bzw. der Apothekerin eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.

Werden digitale COVID-19-Impfzertifikate noch für bestimmte Auslandsreisen benötigt?

Je nach Reiseland könnten im Kontext der Einreise möglicherweise weiterhin COVID-19-Maßnahmen bestehen, die sich ggf. auch kurzfristig ändern können. Es wird daher empfohlen, sich vor der Reise über die örtlich geltenden Bestimmungen zu informieren (z. B. Reise-und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise).

Wann treten die bekannten Nebenwirkungen auf?

Typische Beschwerden (sogenannte Impfreaktionen) nach einer Impfung sind zum Beispiel Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff, entwickeln sich meist innerhalb von 2 Tagen nach der Impfung und halten in der Regel nur wenige Tage an.

Angaben zu Art und Häufigkeit von möglichen Nebenwirkungen finden sich in den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) des jeweiligen Impfstoffs (zugänglich z. B. auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI)).

Wer mögliche Nebenwirkungen vermutet, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vermutete Nebenwirkungen können von Betroffenen auch beim PEI selbst unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden.

Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Nebenwirkungen und Impfschadenrecht

Stand: 31. Mai 2023
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