Informationen zur COVID-19-Impfung
COVID-19-Impfungen haben wesentlich dazu beigetragen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland verhältnismäßig mild verlaufen ist.
Durch die Entwicklung hochwirksamer Impfstoffe gegen COVID-19 und die breit angelegte Impfkampagne konnten insbesondere schwere Krankheitsverläufe vermieden und besonders vulnerable Personengruppen geschützt werden. Allerdings ist kein Impfstofffrei von Nebenwirkungen. In sehr seltenen Fällen ist es möglich, dass infolge der Impfung so schwerwiegende Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen auftreten, dass sie in Einzelfällen zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Vor diesem Hintergrund informiert das Bundesministerium für Gesundheit über die wichtigsten Fragen zur COVID-19-Impfung, Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadenrecht.
Basis-Wissen
Für wen wird die Impfung empfohlen?
Seit Beginn der COVID-19-Pandemie hat sich das Infektionsgeschehen stark verändert. Derzeit ist davon auszugehen, dass es in ein endemisch-wellenförmiges Geschehen übergeht. Das heißt: Das Virus wird zwar weiterhin in der Bevölkerung weitergegeben. Die milder verlaufenden Infektionen mit Omikron-Virusvarianten und die hohe Immunität in der Bevölkerung durch Impfungen und durchgemachte Infektionen haben aber dazu geführt, dass heute deutlich weniger schwere Verläufe auftreten.
Auch scheint eine Infektion mit einer Omikron-Variante im Vergleich zu früheren Virusvarianten seltener zu Long COVID zu führen. Verschiedene Studien liefern zudem Hinweise, dass eine vollständige Impfung gegen COVID-19 einen gewissen Schutz vor Long COVID bieten kann (Wissenswertes für Erkrankte und Interessierte).
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre COVID-19-Impfempfehlungen in den STIKO-Impfkalender mit den empfohlenen Standardimpfungen überführt. Gesunden Personen zwischen 18 Jahren und 59 Jahren (inkl. Schwangeren) wird eine Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung empfohlen, um eine Basisimmunität aufzubauen. Wichtig ist, dass das Immunsystem dreimal Kontakt mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) hat. Mindestens zwei dieser Kontakte sollen durch eine Impfung erfolgen.
Personengruppen mit erhöhtem Risiko werden zusätzlich jährliche Auffrischimpfungen empfohlen. Diese sollen mit Varianten-angepasstem Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen. Vorzugsweise sollte im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind.
Das gilt für:
- Alle Personen ab 60 Jahren
- Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege
- Alle Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten
- Personen jeden Alters mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch die COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann
Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.
Wer hat einen Anspruch auf COVID-19-Impfung?
Seit dem 7. April 2023 sind für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen die Bestimmungen der auf der Grundlage der STIKO-Empfehlung erlassenen Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich für den Anspruch auf COVID-19-Impfungen. Nach der COVID-19-Vorsorgeverordnung haben Versicherte über die Bestimmungen der Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf COVID-19-Schutzimpfungen, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.
Krankenkassen können zudem in ihren Satzungen weitere Schutzimpfungen vorsehen.
Für privat krankenversicherte Personen sind die jeweiligen Vertragsbedingungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens maßgeblich.
Wo kann man sich impfen lassen?
Ein Großteil der COVID-19-Impfungen wird im niedergelassenen ärztlichen Bereich durchgeführt; dies schließt Impfungen durch Ärztinnen und Ärzte in Pflegeeinrichtungen mit ein. Auch von Betriebsärztinnen und ‑ärzten oder in öffentlichen Apotheken werden COVID-19-Schutzimpfungen verabreicht.
Wird gesunden Kindern und Jugendlichen die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?
Säuglingen, (Klein-)Kindern und Jugendlichen ohne Grundkrankheiten wird durch die STIKO aufgrund der überwiegend milden Verläufe mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthalts derzeit keine COVID-19-Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung empfohlen.
Kinder und Jugendliche mit relevanten Grundkrankheiten sollen weiterhin entsprechend den Empfehlungen geimpft werden.
Wird Schwangeren die COVID-19-Schutzimpfung empfohlen?
Schwangeren wird wie gesunden Erwachsenen zwischen 18 Jahren und 59 Jahren eine Basisimmunität empfohlen. Ungeimpften Schwangeren wird eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung ab dem 2. Trimenon (2. Schwangerschaftsdrittel) empfohlen, um eine Basisimmunität aufzubauen. Wichtig für die Basisimmunität ist, dass das Immunsystem dreimal Kontakt mit Bestandteilen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst (Infektion) hatte. Mindestens zwei dieser Kontakte sollten durch Impfung erfolgen.
Schwangeren mit vorliegender Grunderkrankung wird zusätzlich zur Basisimmunität ab dem 2. Trimenon, eine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
Impfstoffe
Mit welchen Impfstoffen wird in Deutschland geimpft?
Folgende COVID-19-Impfstoffe stehen aktuell in Deutschland zur Verfügung (siehe auch Kurzübersicht zugelassener COVID-19 Impfstoffprodukte auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts):
- Comirnaty von BioNTech/Pfizer [darunter an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (monovalent: Comirnaty XBB.1.5; bivalent: Comirnaty Original/Omicron BA.1 bzw. Comirnaty Original/Omicron BA.4-5)]
- Spikevax von Moderna [bivalente an Omikron-Varianten angepasste Impfstoffe (Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 bzw. Spikevax bivalent Original/Omicron BA.4-5)]
- Jcovden (alter Name: COVID-19 Vaccine Janssen) von Janssen-Cilag (Johnson & Johnson)
- Nuvaxovid von Novavax
- COVID-19-Impfstoff Valneva (inaktiviert, adjuvantiert) von Valneva
- VidPrevtyn Beta von Sanofi Pasteur
Informationen zur Anwendung sind den Produktinformationstexten (Fach- und Gebrauchsinformation) der Impfstoffe zu entnehmen, die über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abrufbar sind. Welcher Impfstoff bevorzugt für welche Altersgruppe verwendet werden soll, kann detailliert den Impfempfehlungen der STIKO entnommen werden (siehe Tabelle C der STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung).
Wie wird der Impfstoff künftig beschafft?
Es sind keine weiteren zentralen Beschaffungen von COVID-19-Impfstoffen durch den Bund geplant. Nach Auslieferung oder Verbrauch der jeweiligen Bestände des Bundes können die pharmazeutischen Hersteller ihre COVID-19-Impfstoffe selbst in die Vertriebskette bringen. Die Bestellung erfolgt dann, wie bei anderen Arzneimitteln und Impfstoffen, durch den Arzt bzw. die Ärztin über die Apotheken beim pharmazeutischen Großhandel. Für vom pharmazeutischen Unternehmer selbst in Verkehr gebrachte COVID-19-Impstoffe gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Vertrieb von Arzneimitteln in Deutschland.
COVID-Zertifikate
Werden auf Wunsch noch digitale Impfzertifikate ausgestellt?
Ein Anspruch auf Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten wird in § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) normiert. Zur Bescheinigung verpflichtet ist die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder bei nachträglicher Ausstellung jede Ärztin bzw. jeder Arzt oder Apothekerinnen und Apotheker. Die Verpflichtung zur nachträglichen Bescheinigung besteht gemäß § 22a Absatz 5 Satz 2 IfSG jedoch nur, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt oder der Apothekerin und dem Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Allerdings bestehen mittlerweile keinerlei Erfordernisse zur Vorlage eines Impfzertifikates innerhalb Deutschlands sowie im Kontext der Einreise nach Deutschland. Auch bei den anderen EU-Ländern und in den allermeisten Drittstaaten bestehen keine SARS-CoV-2-bezogenen Einreisebeschränkungen mehr.
Die Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate ist nur noch bis Ende 2023 möglich.
Werden digitale COVID-19-Impfzertifikate noch für bestimmte Auslandsreisen benötigt?
Je nach Reiseland könnten im Kontext der Einreise möglicherweise weiterhin COVID-19-Maßnahmen bestehen, die sich ggf. auch kurzfristig ändern können. Es wird daher empfohlen, sich vor der Reise über die örtlich geltenden Bestimmungen zu informieren (z. B. Reise-und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes).
Nebenwirkungen und Impfschadenrecht
Weitere Informationen
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Corona-Schutzimpfung
Auf der Internetseite infektionsschutz.de der BZgA finden Sie alle nötigen Informationen rund um die Corona-Impfung.
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COVID-19-Impfen aus medizinischer Sicht
Beim RKI finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, u.a. zu Impfempfehlungen, Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe und Durchführung der Impfung.
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Zulassung und Prüfung der Impfstoffe
Fragen zu Entwicklung und Zulassung von Impfstoffen beantwortet das PEI.