Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und einen jährlichen Bundeszuschuss sowie sonstige Einnahmen. Grundsätzlich werden die Beiträge von den Mitgliedern der Krankenkasse und den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern oder sonstigen Stellen einkommensabhängig getragen und fließen dem Gesundheitsfonds zu. Der Bundeszuschuss wird aus Steuergeldern ebenfalls an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Zurzeit liegt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Die Hälfte, das heißt 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Krankenkassen müssen außerdem einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen.
Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geleistet. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel zum Versichertenentlastungsgesetz.
Zusatzbeiträge vergleichen
Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie als PDF-Datei auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Krankenkassenmitglieder können weiterhin unabhängig davon, ob sie die geltende Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt haben, ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht (Sonderkündigungsrecht).
Finanzierungsgrundlagen der GKV ab 2015
Einkommensabhängige Beiträge
Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz der GKV 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Diesen Beitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (7,3 Prozent). Darüber hinaus müssen Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen. Im Durchschnitt liegt der derzeit von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz bei 0,99 Prozent (Stand 1. September 2019).
Beitragspflichtige Einnahmen von Pflichtversicherten sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen gezahlt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2019: 54.450 Euro jährlich, 4.537,50 Euro monatlich) berücksichtigt.
Der Bundeszuschuss
Der jährliche Bundeszuschuss wird aus Steuermitteln pauschal für sog. versicherungsfremde Leistungen an die GKV (zum Beispiel beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten oder Leistungen für Mutterschaft und Schwangerschaft) gezahlt. Seit 2012 betrug der Bundeszuschuss 14 Milliarden Euro. Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts wurde der Bundeszuschuss 2013 auf 11,5 Milliarden Euro, 2014 auf 10,5 Milliarden und 2015 auf 11,5 Milliarden Euro vorübergehend abgesenkt. Ab 2016 betrug der Bundeszuschuss wieder 14 Milliarden Euro und ist ab 2017 auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben (Haushaltsbegleitgesetz 2014).
Der Gesundheitsfonds
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 neu gestaltet. Die Beiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und fließen wie die Steuermittel in den Gesundheitsfonds.
Die Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten somit mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.
Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen standardisierten Ausgaben (zum Beispiel Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen).
Einen über die Zuweisungen hinausgehenden zusätzlichen Finanzbedarf sollen die Krankenkassen durch die Erhebung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen decken. Bei erstmaliger Erhebung oder bei Erhöhung des Zusatzbeitrags haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und damit die Möglichkeit des zeitnahen Wechsels in eine andere Krankenkasse. (Mehr erfahren in unserem Artikel „Wahl und Wechsel der Krankenkasse“.) Die Krankenkassen haben dadurch einen verstärkten Anreiz, ihre Mitglieder von der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Versorgung zu überzeugen und höhere Zusatzbeiträge möglichst zu vermeiden.