So unterstützen wir die wichtige Arbeit der Hebammen

Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit

Hebammen leisten einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die Versorgung Schwangerer, junger Mütter und Neugeborener. Deshalb hat das Bundesministerium für Gesundheit vielfältige Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, um gute Rahmenbedingungen für die Ausübung des Hebammenberufs zu schaffen. So ermöglicht beispielsweise das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Hebammen, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Außerdem wird mit dem Hebammenreformgesetz die Hebammenausbildung verbessert. Folgende weitere Maßnahmen tragen dazu bei, die Attraktivität des Berufes insgesamt zu erhöhen:

Verbesserungen bei der Haftpflichtversicherung für Hebammen

Wichtig für die Berufsausübung der Hebammen ist zudem, dass der Gruppenversicherungsvertrag des Deutschen Hebammenverbands (DHV) weiter angeboten werden kann. Ende 2020 wurde zwischen dem auch bislang im Markt befindlichen Versicherungskonsortium und dem DHV eine Vereinbarung unterzeichnet, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag bis Sommer 2024 verlängert wird. Hierbei wurde die bisherige Deckungssumme von 10 auf 12,5 Millionen Euro angehoben. Damit erhalten freiberuflich tätige Hebammen eine längerfristige Perspektive und werden von der Gefahr einer persönlichen Haftung entlastet.

Finanzielle Entlastung durch dauerhaften Sicherstellungszuschlag

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Einzelheiten der Versorgung mit Hebammenhilfe einschließlich der abrechnungsfähigen Leistungen, der Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie der Vergütung von Hebammenleistungen vom GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene vertraglich vereinbart werden.

Schon seit 2012 sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, steigende Haftpflichtprämien bei der Vergütung von Hebammenleistungen zu berücksichtigen. Dies hat zu einer Steigerung der Vergütung im Sinne der Hebammen geführt. Um sicherzustellen, dass auch Hebammen mit nur wenigen betreuten Geburten im Jahr, durch die Erhöhung der Haftpflichtprämie nicht finanziell überlastet werden, wurden die Krankenkassen darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, für den Ausgleich der zum 1. Juli 2014 erfolgten Prämienerhöhung zusätzliche finanzielle Mittel bereitzustellen.

Für Geburten seit dem 1. Juli 2015 erhalten Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllen, auf Antrag einen Sicherstellungszuschlag. Mit dem Sicherstellungszuschlag soll eine dauerhafte Entlastung der Hebammen bei der Finanzierung gestiegener Haftpflichtprämien erreicht werden. Er ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe. Die Ausgestaltung des Sicherstellungszuschlags ist von dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden vertraglich zu regeln. Erfolgt keine Einigung, sehen die gesetzlichen Regelungen ein Schiedsverfahren vor. Der Schiedsspruch vom 25. September 2015 hat den Weg für die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags freigemacht. Das Verfahren zur Auszahlung des Sicherstellungszuschlags hat sich mittlerweile etabliert und wird gut von den Hebammen angenommen. Bisher (Stand: Ende Februar 2023) wurden vom GKV-Spitzenverband insgesamt rund 95,4 Millionen Euro für Sicherstellungszuschläge an die Hebammen ausgezahlt.

Familien können die Leistungen von Hebammen mindestens 12 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen

Seit Mitte 2015 haben Familien die Möglichkeit, die Leistungen der Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung 12 Wochen statt wie bisher 8 Wochen nach der Geburt in Anspruch zu nehmen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf ärztliche Anordnung. Davon profitieren Mütter und Väter, weil sie die wertvolle Unterstützung durch Hebammen nach der Geburt zeitlich flexibler gestalten können. Zugleich unterstreicht die mit dem Präventionsgesetz eingeführte Regelung die wichtige Arbeit der Hebammen.

Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Geburtshilfe

Hebammen leisten einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung Schwangerer, junger Mütter und Neugeborener. Da die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung insoweit eine wichtige gesundheitspolitische Bedeutung hat, haben wir Sofortmaßnahmen beschlossen Download Eckpunktepapier (PDF, nicht barrierefrei, 101 KB).

Es wurden bereits wichtige Schritte zur Umsetzung der Sofortmaßnahmen eingeleitet bzw. abgeschlossen:

1. Gutachten zur stationären Hebammenversorgung

Mitte Februar 2019 wurde das IGES Institut mit der Erstellung des Gutachtens zur stationären Hebammenversorgung beauftragt. Wesentlicher Bestandteil stellte dabei die Befragung von Kliniken, Hebammen und Müttern dar. Anfang 2020 wurde das Gutachten vorgestellt (Pressemitteilung vom 10. Januar 2020).

Die Ergebnisse des Gutachtens haben gezeigt, dass zwar bundesweit kein genereller Hebammenmangel vorliegt, die Betreuungsrelationen von Hebammen zu Schwangeren jedoch sehr unterschiedlich sind und es vor allem in Großstädten und in Zeiten mit überdurchschnittlich vielen Geburten zu Versorgungsengpässen in der stationären Hebammenversorgung kommen kann. Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von Hebammen wurde daher ein dreijähriges Hebammenstellen-Förderprogramm in Höhe von insgesamt rund 300 Millionen. Euro für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt und am 26. November 2020 mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) beschlossen.

Der damit zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Paragraph 4 Absatz 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sieht für den Förderzeitraum eine Bereitstellung von finanziellen Mitteln vor, mit denen die Neueinstellung oder Aufstockung von vorhandenen Teilzeitstellen für festangestellte Hebammen oder für Hebammen unterstützendes Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert wird. Im Detail sieht das Förderprogramm vor, dass pro 500 Geburten jeweils 0,5 Vollzeitstellen für Hebammen förderungsfähig sind. Während die Förderung von unterstützendem Fachpersonal zur Entlastung der Hebammen zunächst auf 10 Prozent der in Vollzeitkräften umgerechneten Gesamtzahl beschäftigter Hebammen in der Fachabteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie des zu fördernden Krankenhauses begrenzt war, wurde dieser Anteil im Zuge der parlamentarischen Beratung auf 25 Prozent erhöht. Hiermit kommt der Gesetzgeber dem Anliegen der Hebammen um Entlastung von insbesondere tätigkeitsfremden Aufgaben im besonderen Maße nach. Als unterstützendes Fachpersonal finden Berücksichtigung Fachangestellte für medizinische Dokumentation sowie medizinische Fachangestellte.

Mit dem Förderprogramm könnten schätzungsweise rund 600 Hebammenstellen und bis zu 1.750 Stellen für unterstützendes Fachpersonal geschaffen werden. Nach Ablauf des Förderzeitraums wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Evaluationsbericht erstellt und dem BMG vorgelegt.

2. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Krankenhäusern beschäftigter Hebammen

Mit dem TSVG wurden durch eine Änderung im Krankenhausentgeltgesetz finanzielle Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für in Krankenhäusern tätige Hebammen durch die Krankenkassen eingeführt. Hierdurch sollen nicht nur zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten geschaffen, sondern auch die „besonderen Betreuungsbedarfe rund um die Uhr“ jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten abgedeckt werden.

3. Elektronisches Suchverzeichnis auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands

Im TSVG wurde die bereits auf vertraglicher Grundlage bestehende Vertragspartnerliste, auf der alle für die gesetzliche Krankenversicherung tätigen freiberuflichen Hebammen gelistet sind, gesetzlich verankert. Der GKV-Spitzenverband wurde verpflichtet, ein elektronisches Suchverzeichnis einzurichten, das Familien, die einer Hebamme für die Vor- und Nachsorge oder Geburtsbegleitung bedürfen, eine umfassende Datenbasis für die Suche zur Verfügung stellt. Dieses Verzeichnis ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands verfügbar und kann für Suchläufe genutzt werden. Um sicherzustellen, dass die veröffentlichten Daten auch aktuell sind, wurden die Hebammen gesetzlich verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. So konnte die Qualität der Daten deutlich verbessert werden.

4. Förderung der Rückkehr von Hebammen in ihren Beruf

Um Hebammen, die ihren Beruf schon seit längerer Zeit nicht mehr ausüben, die Rückkehr in den Beruf zu ermöglichen, sind in aller Regel auf Länderebene Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Beschäftigte, die sich in einem Engpassberuf weiterbilden wollen (hierzu gehört auch die Geburtshilfe), entsprechend durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Hierunter fällt auch ein Fort- bzw. Weiterbildungsbedarf bei längerer Nichtausübung der erlernten Beschäftigung. Die Regelung sieht eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Weiterbildungskosten vor und enthält Zuschussmöglichkeiten zum Arbeitsentgelt. Konkret könnten wiedereinstiegswillige Hebammen in ihrem Berufsumfeld (Krankenhaus oder Geburtshaus) eine Beschäftigung aufnehmen und diesen Wiedereinstieg mit einer Fortbildungsmaßnahme beginnen, die dann entsprechend finanziell gefördert würde.

Um potenzielle Arbeitgeber und rückkehrwillige Hebammen für diese möglichen Unterstützungsleistungen zu sensibilisieren, ist es wichtig, sie öffentlich zu kommunizieren und gerade auch die Berufsgruppe der Hebammen anzusprechen.

5. Akademisierung der Hebammenausbildung

Ein Hebammenreformgesetz entwickelt die Ausbildung der Hebammen weiter. In Zukunft werden Hebammen mit einem dualen Studium besser auf ihre unverzichtbare Aufgabe vorbereitet. Die Hebammenausbildung wird stärker wissenschaftlich ausgerichtet und bleibt dennoch praxisnah. Mit dem Gesetz wird außerdem die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Das neue Hebammengesetz und die dazugehörige Studien- und Prüfungsverordnung sind Anfang Januar 2020 in Kraft getreten.

Stand: 17. April 2023
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