Beratungseinsätze
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich abzurufen. Diese Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
Die Beratungsbesuche können von folgenden Stellen durchgeführt werden:
- zugelassenen Pflegediensten,
- neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind,
- Pflegefachkräften, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht bei dieser beschäftigt sind,
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen,
- Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen.