Bundeskrebsregisterdatengesetz

Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) soll verlässliche bundesweite Daten zum Krebsgeschehen verfügbar machen. Im Rahmen der Föderalismuskommission II hatten sich Bund und Länder auf dieses Gesetz geeinigt.

Am 18. August 2009 ist das BKRG als Artikel 5 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform in Kraft getreten (siehe BGBl. 2009, I, vom 17. August 2009, S. 2707-2708).

Das Bundeskrebsregisterdatengesetz baut auf den Strukturen der epidemiologischen Krebsregister der Länder auf. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut als Voraussetzung für die Bereitstellung verlässlicher Daten auf Bundesebene;

  • Regelungen zur Datenübermittlung von den epidemiologischen Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten und umgekehrt;

  • Regelungen zur Auswertung und Nutzung der Daten;

  • regelmäßige Veröffentlichung von Berichten zum Krebsgeschehen in Deutschland.

Zur Umsetzung des Gesetzes wurde Anfang 2010 beim Robert Koch-Institut das Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet, das auch die bisherigen Arbeiten der Dachdokumentation Krebs aufgreift und weiter ausbaut.

Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums wurde nach § 1 Abs. 2 BKRG ein Beirat eingerichtet. Auf Vorschlag der Länder, maßgeblicher Verbände und Institutionen im Bereich der (Krebs-)Epidemiologe und -Forschung sowie Patientenorganisationen wurden Anfang Februar 2010 Expertinnen und Experten in den Beirat berufen. Die konstituierende Sitzung des Gremiums fand am 18. März 2010 statt. Die Mitglieder des Beirats des Zentrums für Krebsregisterdaten im RKI finden Sie hier.

Stand: 18. Mai 2016
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