Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Warum ein Gesetz zur Bekämpfung neuer psychoaktiver Stoffe?

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe (neue psychoaktive Stoffe – NPS) stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Mit einem strafbewehrten Verbot des auf eine Weitergabe zielenden Umgangs mit NPS wird die Verbreitung dieser Stoffe bekämpft und die Gesundheit der Bevölkerung sowie des Einzelnen geschützt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, NpSG), das am 26. November 2016 in Kraft getreten ist, enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Stoffgruppenregelung, um NPS rechtlich effektiver begegnen und die Verbreitung und Verfügbarkeit dieser Stoffe bekämpfen zu können. Mit dieser Stoffgruppenregelung soll der Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und den anzupassenden Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht durchbrochen und ein klares Signal an Händler und Konsumenten gegeben werden, dass es sich um verbotene und gesundheitsgefährdende Stoffe handelt.

NPS und das Betäubungsmittelgesetz

Bislang wurden NPS einzelstofflich (enumerativ) in die Anlagen des BtMG aufgenommen und dadurch verboten und strafbewehrt. Die neu zu unterstellenden Stoffe weisen oft nur geringfügige Änderungen der chemischen Strukturen zu bereits dem BtMG unterfallenden Stoffen auf. Da der neue Stoff dem bereits unterstellten Stoff in Struktur und Wirkung nahe kommt, wurde die Möglichkeit des Missbrauchs unter den Bedingungen einer vermeintlichen „Legalität“ genutzt und die Strafvorschriften des BtMG umgangen. Gleichzeitig kann das fehlende Verbot eines Stoffes insbesondere bei jungen Konsumierenden den falschen Eindruck von Harmlosigkeit erwecken.

Derzeit gibt es weiterhin eine erhebliche Anzahl von NPS – im Jahres-Wochendurchschnitt bringen die Akteure des Drogenmarktes etwa einen neuen psychoaktiven Stoff in Umlauf. Allerdings benötigen die entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Verbotsverfahren des BtMG längere Zeit. Aus diesen beiden Gründen ist es schwierig geworden, Legal Highs zeitnah dem BtMG zu unterstellen.

Ein neuer Ansatz: Das NpSG

Das NpSG ist ein eigenständiges Gesetz mit einem neuen Ansatz. Indem ganze Stoffgruppen verboten sind, wird den von den NPS insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren vorausschauend und effektiver begegnet. Hierdurch ist es nicht mehr wie vorher möglich, durch kleine chemische Veränderungen Verbote zu umgehen und gefährliche Stoffe auf den Markt zu bringen.

Die Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in einer Anlage aufgelistet:

  1. von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (d. h. mit Amfetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone)

  2. Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide (d. h. Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren)

  3. Benzodiazepine

  4. von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen

  5. von Tryptamin abgeleitete Verbindungen

  6. von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung

  7. von Benzimidazol abgeleitete Verbindung

Je nach Entwicklung des Marktes kann es angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder einzuschränken. Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, sollen weiterhin in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die strengeren Regelungen des BtMG denen des NpSG vor.

Ziele des NpSG

Das NpSG dient dem Ziel, die Verbreitung von NPS zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit einzuschränken. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz ein strafbewehrtes Verbot des auf Weitergabe zielenden Umgangs mit NPS. Damit soll die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, vor den häufig unkalkulierbaren Gesundheitsgefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, geschützt werden. Die Verbots- und Strafvorschriften des Gesetzes zielen insbesondere auf die Hersteller, Händler und Inverkehrbringer von NPS. Das Verbot erfasst

  • das Handeltreiben,

  • das Inverkehrbringen,

  • die Herstellung,

  • die Ein-, Aus- und Durchfuhr,

  • den Erwerb,

  • den Besitz

  • und das Verabreichen von NPS.

An das Verbot knüpfen Strafvorschriften an, die den auf eine Weitergabe zielenden Umgang mit NPS erfassen. Danach sind strafbewehrt das Handeltreiben mit, das Inverkehrbringen, das Verabreichen sowie die Herstellung und das Verbringen von NPS in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens.

Anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sind von dem Verbot ausgenommen (Paragraf 3 Absatz 2). Das NpSG findet zudem keine Anwendung auf Arzneimittel und Betäubungsmittel (Paragraf 1 Absatz 2). Mit dem Gesetz wird die durch ein Urteil des Europäischen Gerichthofs (EuGH) vom Juli 2014 zum Arzneimittelgesetz entstandene Regelungs- und Strafbarkeitslücke geschlossen. Der EuGH hatte entschieden, dass der Umgang mit noch nicht dem BtMG unterstellten NPS nicht mehr– wie es zuvor Praxis in Deutschland war – nach dem Arzneimittelrecht verfolgt und bestraft werden darf.

Stand: 15. November 2023
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