Patientenmobilitätsrichtlinie

1. Was hat sich durch die Richtlinie für die Patientinnen und Patienten geändert?

Für alle Patientinnen und Patienten in Europa sind ihre Rechte nun klar geregelt, wenn sie im EU-Ausland Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen wollen: Die Kosten für die Auslandsbehandlung werden von der Krankenkasse bis zu der Höhe erstattet, die auch bei der entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Das ist ein großer Fortschritt, denn künftig muss niemand mehr diese Rechte erst vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einklagen, um sie wahrnehmen zu können. Speziell für die deutschen Versicherten ist dies jedoch nichts Neues mehr: Die seit 1998 ergangene Rechtsprechung des EuGH wurde bereits im Jahr 2004 im deutschen Recht (insbesondere § 13 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) festgeschrieben. Darüber hinaus bietet die Richtlinie vor allem praktische Erleichterungen bei der Wahrnehmung dieser Rechte: Bürgerinnen und Bürger bekommen ein Mehr an Information und Klarheit. In allen Mitgliedstaaten mussten bis zum 25. Oktober 2013 nationale Kontaktstellen eingerichtet werden, die den Patientinnen und Patienten sowie den Gesundheitsdienstleistern Informationen rund um die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bieten und die europaweit miteinander zusammenarbeiten. Der Zugang zu den behandlungsrelevanten Informationen wird damit erheblich erleichtert. Das ist wichtig. Denn um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben, sollten sich die Bürgerinnen und Bürger in jedem Fall auch weiterhin vor Reiseantritt informieren, welche Kosten von der eigenen Krankenkasse übernommen werden würden. Die nationale Kontaktstelle in Deutschland ist bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) angesiedelt und hat ihre Arbeit zum 25. Oktober 2013 aufgenommen. Sie ist erreichbar unter www.eu-patienten.de

2. Für wen gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt grundsätzlich für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Einzige Ausnahme bilden die Regelungen zur Kostenerstattung (Kapitel III). Diese gelten nur für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), nicht aber für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (z.B. Beamte). Hintergrund ist der, dass die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen für diese Personengruppen spezielle, vorrangige Sonderregelungen für die Abrechnung grenzüberschreitender Behandlungen vorsehen.

3. Für welche Behandlungen gilt die Richtlinie nicht?

Die Richtlinie gilt nicht für Leistungen der Pflegeversicherung, die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und für öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten.

4. Welche Änderungen hat die Richtlinie für das deutsche Gesundheitssystem mit sich gebracht?

Zur Umsetzung der Richtlinie waren im deutschen System keine grundsätzlichen Rechtsänderungen notwendig. Denn die Richtlinie orientiert sich eng an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, und diese wurde bereits 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Da dies jedoch bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall war, profitiert das deutsche Gesundheitswesen davon, dass nun endlich Versicherte aller Mitgliedstaaten die gleichen Rechte haben und in der EU Gesundheitsdienstleistungen grenzüberschreitend in Anspruch nehmen können. Es ist damit zu rechnen, dass unser Gesundheitssystem vermehrt Versicherte aus dem EU-Ausland als Kunden gewinnen kann.

5. Werden durch die Richtlinie die Krankenkassenbeiträge steigen?

Nein. Die Krankenkassen müssen grundsätzlich nur maximal die Kosten erstatten, die auch bei einer entsprechenden Behandlung im Versicherungsstaat übernommen werden.

6. Müssen sich Patientinnen und Patienten im Inland auf längere Wartezeiten z.B. für eine Facharztbehandlung oder einen OP-Termin einstellen, wenn sich zusätzliche Patientinnen und Patienten aus dem EU-Ausland in Deutschland behandeln lassen wollen?

Nein. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die inländische Versorgung nicht durch die Behandlung EU-ausländischer Versicherter beeinträchtigt werden darf. Ausländische Patientinnen und Patienten dürfen nicht vorrangig behandelt werden.

7. Werden wegen des Grundsatzes der Kostenerstattung von der Richtlinie nur Wohlhabende profitieren, weil Geringverdiener es sich nicht leisten können, die Behandlungskosten zu verauslagen?

Nein. Die Richtlinie zielt auf die Stärkung der Rechte aller Patientinnen und Patienten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Es werden den gesetzlich Versicherten die Kosten einer Krankenhausbehandlung, für die eine Vorabgenehmigung erteilt wurde, in genehmigter Höhe erstattet. Bei ambulanten Behandlungen ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie auch für eine vergleichbare inländische Behandlung übernommen werden würden, abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse entsprechend zu informieren.

8. Warum brauchen wir die Richtlinie zusätzlich zur Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die ja ebenfalls Regelungen zur Gesundheitsversorgung im EU-Ausland enthält?

Die Rechte aus der Richtlinie treten neben die Möglichkeiten, die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Patientinnen und Patienten bietet, und ergänzen diese.

Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 können gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts in anderen EU-Staaten und einigen weiteren Staaten medizinische Leistungen in Krankenhäusern und bei Ärzten in Anspruch genommen werden, die dem dortigen öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen sind. Die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt den Auslandskrankenschein. Sie muss nicht extra beantragt werden, sondern ist bei in Deutschland gesetzlich Versicherten auf der Rückseite der Versichertenkarte zu finden. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Auslandsaufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, also insbesondere für die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung bei Notfällen, aber auch für die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes. Behandelt wird im selben Umfang und zu den selben Bedingungen und Kosten, wie sie auch für die Versicherten des jeweiligen Landes gelten (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Gilt im Behandlungsstaat das Kostenerstattungsprinzip, erhält der Versicherte die Kosten der Behandlung nach den Vorschriften des Behandlungsstaates ersetzt. Sieht das dortige Recht z.B. Leistungsausschlüsse, Zuzahlungen oder Selbstbehalte vor, gelten diese grundsätzlich auch für ihn. Zu beachten ist der umfassende Genehmigungsvorbehalt: Bei einer gezielten Entscheidung für eine Behandlung im Ausland muss zuvor mit der Krankenkasse geklärt werden, ob die Kosten übernommen werden.

Auf der Grundlage der Richtlinie, d.h im deutschen Recht nach § 13 Abs. 4 und 5 des SGB V, besteht dagegen ein Anspruch, eine medizinische Behandlung anstatt im Inland im EU-Ausland vornehmen zu lassen und die entstandenen Kosten anschließend von der heimischen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Es kommt nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung während eines Auslandsaufenthalts medizinisch notwendig wurde, und auch nicht auf die konkreten Leistungs- und Erstattungsbedingungen im Ausland. Art und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen richten sich vielmehr danach, was auch im Inland (Versicherungsstaat) von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Das heißt: von der Krankenkasse des Versicherten werden nur die Kosten getragen, die auch für eine vergleichbare Behandlung im Versicherungsstaat übenommen worden wären – abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur für Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland notwendig. Dennoch empfiehlt sich auch bei geplanten ambulanten Behandlungen eine vorherige Erkundigung bei der Krankenkasse, welche Leistungen konkret erstattungsfähig sind.

Für die Patientinnen und Patienten besteht nun im Ergebnis ein Wahlrecht, wenn sowohl die Voraussetzungen der Richtlinie als auch die der Verordnung 883/2004 erfüllt sind: Sie können dann wählen, ob sie die Behandlungskosten zunächst verauslagen und anschließend Kostenerstattung nach dem Recht des Versicherungsstaates (d.h. in Deutschland nach § 13 Abs. 4 und 5 SGB V) erhalten oder ob sie gegen Vorlage der EHIC eine notwendige medizinische Behandlung als Sachleistungsaushilfe nach dem Recht des Behandlungsstaates in Anspruch nehmen.

9. Wo können Patientinnen und Patienten sich über die Möglichkeit einer Auslandsbehandlung und die dafür geltenden Rahmenbedingungen informieren?

Grundsätzlich kann sich jeder Versicherte bei seiner Krankenkasse über die Möglichkeit einer Auslandsbehandlung informieren. Darüber hinaus wurde aufgrund der Richtlinie eine nationale Kontaktstelle geschaffen, die unter www.eu-patienten.de erreichbar ist und bei der die Patientinnen und Patienten unkompliziert alle wesentlichen Informationen erhalten können, wenn für sie eine Behandlung im EU-Ausland ansteht.

10. Können aufgrund der Richtlinie Patientinnen und Patienten gegen ihren Willen zur Behandlung ins Ausland geschickt werden?

Nein. Der Richtlinie liegt der Ansatz zugrunde, dass jeder Mitgliedstaat für die Versorgung seiner Versicherten selbst zuständig ist, dass aber die Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat wünschen, nicht allein gelassen, sondern mit Rat und Tat unterstützt werden. Sie müssen über Vor- und Nachteile der Auslandsbehandlung aufgeklärt und beraten werden, ob Sachleistungsaushilfe nach der Verordnung 883/2004 oder die Kostenerstattung für sie vorteilhafter ist.

11. Welche Möglichkeiten stehen Versicherten offen, deren Genehmigungsantrag abgelehnt wurde?

Nach der Richtlinie hat jeder Versicherte das Recht auf Überprüfung der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung; das schließt auch den Weg vor Gericht mit ein. Nähere Informationen können grundsätzlich bei der jeweiligen Krankenkasse und bei der nationalen Kontaktstelle (www.eu-patienten.de) erfragt werden.

12. Wenn im Ausland Behandlungsfehler passieren, wer haftet dann?

Soweit der Behandlung ein privatrechtlich zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, kommen zivilrechtliche Haftungsansprüche in Betracht. Welches Recht dabei in grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Soweit danach deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist anzumerken, dass in Deutschland mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26. Februar 2013 der Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstmals explizit gesetzlich geregelt ist, was insbesondere auch in Haftungsfällen zu mehr Transparenz für alle Beteiligten führt.

13. Welche Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten bei einer Behandlung im Ausland?

Es gelten die Qualitäts- und Sicherheitsstandards des Staates, in dem die Behandlung stattfindet.

14. Wer übernimmt die Kosten für eine Auslandsbehandlung nach der Richtlinie?

Die Krankenkasse des Versicherten trägt die Kosten der EU-Auslandsbehandlung, sofern die Voraussetzungen der Richtlinie für eine Kostenerstattung erfüllt sind. Für Behandlungen mit erhöhtem Planungsbedürfnis (in Deutschland bei stationären Behandlungen) muss der Versicherte insoweit vorab eine Genehmigung einholen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, gegen Vorlage der Rechnung den jeweiligen Betrag – ggf. mit einem Verwaltungskostenabschlag – zu erstatten. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse entsprechend zu informieren.

15. Laufen die Patientinnen und Patienten Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben?

Kosten einer Behandlung, für die eine Vorabgenehmigung erteilt wurde, müssen in genehmigter Höhe erstattet werden. Bei ambulanten Behandlungen ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten in der Höhe zu erstatten, in der sie auch für eine vergleichbare inländische Behandlung übernommen werden würden. Die Krankenkasse kann darüber hinaus einen Verwaltungskostenabschlag in ihrer Satzung vorsehen. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse entsprechend zu informieren.

16. Was gilt, wenn eine Nachbehandlung im Heimatland notwendig ist?

Jeder Versicherte hat das Recht auf eine Nachbehandlung im Inland, so wie sie auch stattgefunden hätte, wenn die ganze Behandlung im Inland erbracht worden wäre. Um die Kontinuität der Versorgung zu sichern, hat das Land, in dem die Behandlung erfolgt ist, sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten auf Wunsch zumindest eine Kopie ihrer Patientenakte mit Angaben über die Behandlung erhalten.

17. Können deutsche Versicherte jede beliebige Behandlung nach der Richtlinie im Ausland vornehmen lassen?

Nein. Erstattet werden nur die Kosten für Behandlungen, die nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. So können beispielsweise keine Kosten für Leistungen der Präimplantationsdiagnostik oder andere nicht dem Leistungskatalog und den Wertentscheidungen der GKV entsprechenden Behandlungen erstattet werden. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse entsprechend zu informieren.

18. Muss die Krankenkasse auch sonstige Kosten übernehmen, die anlässlich der EU-Auslandsbehandlung anfallen (Unterkunft, Reisekosten von Begleitpersonen)?

Es müssen alle Kosten übernommen werden, die auch bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseantritt bei der eigenen Krankenkasse entsprechend zu informieren.

19. Kann man im Ausland ausgestellte Rezepte für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auch in Deutschland einlösen und umgekehrt?

Ja. Nach der Richtlinie gilt: Ein Rezept für ein Arzneimittel, das z.B. in Frankreich ordnungsgemäß verschrieben wurde, soll auch in einer Apotheke jedes anderen Mitgliedstaates eingelöst werden können, vorausgesetzt, das betreffende Arzneimittel ist in dem betreffenden Staat verfügbar.

Bei der Kostenerstattung gilt: Grundsätzlich müssen von der Krankenkasse nur solche Kosten erstattet werden, die auch bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung übernommen worden wären. Es ist daher ratsam, sich bei seiner Krankenkasse entsprechend vorab zu informieren.

20. Welche Aufgabe haben die Europäischen Referenznetzwerke?

Die Mitgliedstaaten möchten mit der Errichtung Europäischer Referenznetzwerke zwischen Gesundheitsdienstleistern und Fachzentren den Zugang zur Diagnose und die Bereitstellung hochwertiger Gesundheitsversorgung für alle Patientinnen und Patienten verbessern. Besonders die Erforschung seltener Erkrankungen wird durch eine derartige Konzentration von Ressourcen und Fachwissen verbessert werden können.

21. Welchen Zweck hat das Netzwerk für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen (HTA)?

Durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem freiwilligen Netzwerk soll ein stärkerer Informationsaustausch und eine verbesserte Nutzung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu neuen Technologien und Behandlungsmethoden im Gesundheitswesen ermöglicht werden, um eine sachgerechte Einführung von Innovationen zu unterstützen. Dabei soll auf bestehende Pilotprojekte aufgebaut und Expertinnen und Experten insbesondere der evidenzbasierten Medizin entsprechend einbezogen werden.

22. Welche Rolle hat e-Health bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung?

Um insbesondere Behandlungen im Ausland zu unterstützen und den Zugang zu behandlungsrelevanten Informationen zu erleichtern, möchten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste (e-Health) für ihre Bürger verfügbar machen. Das bedeutet, dass existierende medizinische Informationen im Ausland für die Behandlung genutzt werden können. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei.

23. Ab wann gilt die Richtlinie, und wie wird die Richtlinie umgesetzt?

Die Richtlinie 2011/24EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wurde am 4. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 24. April 2011 in Kraft getreten.

Alle EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 25. Oktober 2013 Zeit, die Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Die der Richtlinie entsprechenden Vorschriften zur Kostenerstattung für Auslandsbehandlungen finden sich in § 13 Abs. 4 und 5 SGB V; weitere wichtige Vorschriften der Richtlinie wurden durch das Patientenrechtegesetz umgesetzt.

Stand: 29. Juli 2016
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