Pflegemindestlohn

Im Bereich der pflegerischen Versorgung kann als unterste Grenze für die Entlohnung entweder ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geltender besonderer Pflegemindestlohn (nach der Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche – 4.PflegeArbbV, aktuell gültig bis 30. April 2022) oder der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anwendbar sein. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Pflegekraft ein privater Haushalt oder eine ambulante Wohngemeinschaft, so gilt der allgemeine Mindestlohn. Durch Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) am 20. Juli 2021 muss eine Pflegeeinrichtung darüber hinaus ab dem 1. September 2022, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder – wenn sie das nicht ist – ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags entlohnen.

Stand: 3. Dezember 2021
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