Pflegemindestlohn

Seit dem 1. September 2022 muss eine Pflegeeinrichtung, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder – wenn sie das nicht ist – ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags entlohnen.

Im Bereich der pflegerischen Versorgung kann darüber hinaus als unterste Grenze für die Entlohnung entweder ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geltender besonderer Pflegemindestlohn oder der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anzuwenden sein. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Pflegekraft ein privater Haushalt oder eine ambulante Wohngemeinschaft, so gilt der allgemeine Mindestlohn.

Stand: 2. August 2023
Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.