Informationen für Reisende

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Nachweis-,Test- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Ziel der Coronavirus-Einreiseverordnung ist es, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 zu verringern; denn durch Reisebewegungen und den Grenzverkehr können Infektionen eingetragen und neue Infektionsherde geschaffen werden.

Allgemeines

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Quarantäne-, Test- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Es wird unterschieden zwischen:

a) Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt
(Es gilt ein Beförderungsverbot, Nachweispflicht und Quarantänepflicht)

b) Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht
(Es gilt nur eine Nachweispflicht vor Einreise und stichprobenhafteTestpflicht nach Einreise)

Sind die Regelungen der Einreiseverordnung zeitlich befristet?

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen

a) eine besorgniserregende Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die in Deutschland nicht verbreitet ist und bei der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können unter anderem sein:

  • dass die Variante ein höheres Risiko für schwere Krankheitsverläufe und Hospitalisierungen darstellt
  • dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

b) eine besorgniserregende Variante aufgrund bestimmter Anhaltspunkte aufzutreten droht.

Solche Anhaltspunkte können sein:

  • eine festgestellte oder anzunehmende, im Vergleich zur Bundesrepublik höhere Ausbreitungsgeschwindigkeit oder Inzidenz
  • verbunden mit nicht ausreichenden oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenaufkommen und epidemiologischer Daten, die Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen

Wer entscheidet über die Ausweisung von Virusvariantengebieten?

Das Vorliegen eines Virusvaraintengebiets wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt.

Hinweise für Einreisende

Bitte stellen Sie sich vor Abreise darauf ein, dass Ihr Beförderer (zum Beispiel Fluggesellschaft) im Rahmen der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung von Ihnen einen aktuellen NAAT-Test (mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) verlangen kann, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Beim vorherigen Aufenthalt in Gebieten mit drohendem Risiko für besorgniserregende Varianten ist ein PoC-Antigentest ausreichend.

Nach Ihrer Ankunft: Zudem besteht eine Testpflicht nach Einreise, d.h. Reisende ab 12 Jahren mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet können stichprobenartig überprüft werden und von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, unverzüglich nach Einreise einen PoC-Antigen-Test durchführen zu lassen. Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden. Ggfs. kann am Ort nach den landesrechtlichen Regelungen eine Absonderung / Quarantäne angeordnet werden.

Bitte beachten Sie im Falle der Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, dass diese auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist nicht möglich. Eine Quarantänepflicht besteht jedoch nur im Falle von Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits aufgetreten ist.

Nachweispflicht

Für wen gilt die Nachweispflicht?

a) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt:

Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind nicht ausreichend. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.

b) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht:

Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden gemessen am Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise ist. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.

Was gilt für Geimpfte und Genesene bei der Einreise nach Deutschland?

a) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante bereits auftritt:

Reisende müssen ab 12 Jahren über ein negatives Testergebnis verfügen, das auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

b) Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht:

Reisende müssen ab 12 Jahren über einen  PoC-Antigen-Test verfügen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende haben dem Beförderer auf dessen Aufforderung schon vor Abreise den Nachweis vorzulegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.

Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Erfolgt der Test mittels PoC-Antigentest, so ist der Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise entscheidend. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt, ist der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgelblich.

Was gilt für Reisende aus China?

Aus China einreisende Personen mussten bis zum 21. Februar vor Einreise nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen. Diese Nachweispflicht wurde aufgehoben, da China nicht mehr als Virusvariantengebiet ausgewiesen ist. Gleichermaßen werden auch keine stichprobenartigen Tests nach Einreise mehr durchgeführt.

Wie alt darf der Test zum Zwecke eines Testnachweises bei Einreise sein?

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Bei Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), ist der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich. Erfolgt der Test mittels PoC-Antigentest, so ist der Zeitpunkt der Einreise bzw. der geplanten Einreise entscheidend.

Welche Tests werden anerkannt?

Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests als direkter Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.

Antikörper-Tests werden nicht als Testnachweis anerkannt.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden.

Was, wenn der Test positiv ausfällt?

Falls Ihr Test positiv ausfällt, wird dringend zu einer sofortigen Selbstisolation geraten; diese ist in manchen Bundesländern verpflichtend.  

Wenn Sie sich in den zehn Tagen vor der Einreise in einem

a) Virusvariantengebiet aufgehalten haben, in dem eine besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt, unterliegen Sie der Quarantänepflicht (siehe unten). Außerdem ist es grundsätzlich untersagt, Sie zu transportieren.

b) Gebiet aufgehalten haben, in denen eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht unterliegen Sie weder einem Beförderungsverbot noch der Quarantänepflicht.

Was muss bei der Einreise mit Kindern beachtet werden?

Kinder unter 12 Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit. Minderjährige sind allerdings von der Quarantänepflicht nicht befreit.

Müssen Flugreisende, die in Deutschland lediglich umsteigen, die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen? Gilt dies auch für Flugreisende, die sich in internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen aufhalten?

Für Passagiere im Flugverkehr, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen und an einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, gilt die Quarantänepflicht nicht. Auch die Nachweispflicht vor Einreise gilt dann nicht, wenn sich die Personen im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Die Einreisenden haben sich jedoch der stichprobenhaften Testpflicht nach Einreise zu unterziehen.

Quarantänepflicht

Für wen gilt die Quarantänepflicht nach der Einreise?

Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, in dem eine verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften bereits auftritt, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Die Quarantäne beträgt vierzehn Tage.

  • Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!
  • Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches gelistet, endet die Quarantänepflicht. 

Für Gebiete drohender besorgniserregender Varianten besteht keine Quarantänepflicht.

Kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden?

Nach Aufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet, in dem eine besorgniserregende Variante bereits auftritt, sind grundsätzlich auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Eine vorzeitige Beendigung kommt in Betracht, wenn:

  • das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches eingestuft (entlistet) wird.
  • die Personen vollständig geimpft sind mit einem Impfstoff, der vom Robert Koch-Institut (RKI) als wirksam gegen die Variante eingestuft wurde.

Für Gebiete drohender besorgniserregender Varianten besteht keine Quarantänepflicht.

Welche Ausnahmen gibt es von der Einreisequarantänepflicht?

Der untenstehenden Liste können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Einreisequarantänepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Ihnen auftreten.

Die Ausnahmen:

  • Durchreise
  • Transportpersonal
  • Offizielle Delegationen
  • Notwendige stationäre Behandlung aufgrund einer Coronavirus-Infektion
  • Tagesaufenthalte
  • Grenzpendler und Grenzgänger
  • Kurzaufenthalt hochrangiger Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen
  • Durch die zuständige Behörde

Beförderungsverbot

Um die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland zu schützen und die Ausbreitung gefährlicher Virusvarianten einzuschränken, gilt neben Nachweis- und Quarantäneregeln auch eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus Virusvariantengebieten, bei denen eine verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften bereits auftritt.

An wen richtet sich das Beförderungsverbot?

Das Beförderungsverbot verpflichtet Beförderer. Dies sind alle Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern.

Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Virusvariante bereits auftritt, in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Welche Ausnahmen gibt es vom Beförderungsverbot?

Das Beförderungsverbot gilt nicht für:

  1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt jeweils für deren Ehepartnerinnen und -partner, Lebensgefährtinnen und -gefährten aus demselben Haushalt, minderjährige Kinder und Elternteile von minderjährigen Kindern.
    Bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland müssen Lebensgefährtinnen und -gefährten nicht demselben Haushalt angehören.
  2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen
  3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte
  4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews
  5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal
  6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen
  7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
  8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist. Dasselbe gilt jeweils für deren sie begleitenden Ehepartnerinnen und -partner, Lebensgefährtinnen und -gefährten und minderjährigen Kindern
  9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden
  10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Anmeldepflicht

Ist eine digitale Einreiseanmeldung (DEA) noch nötig?

Aufgrund des Auslaufens der digitalen Einreiseanmeldung (DEA) entfällt die Pflicht zur Einreiseanmeldung bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet.

Stand: 27. Februar 2023
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