Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 führt die Regelungen der ursprünglichen Coronavirus-Einreiseverordnung, der Coronavirus-Schutzverordnung und der Musterquarantäneverordnung zusammen. Damit regelt sie bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
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Kurzübersicht der Corona-Einreiseregeln (BMG/BMI)
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 725 KB)- Coronavirus-Einreiseverordnung (Konsolidierte Fassung vom 9. Juni 2021)
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- 1. Änderungsverordnung
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- Coronavirus-Einreiseverordnung
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Die Verordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Diese Personen müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet) eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.
Information für Geimpfte und Genesene:
Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie beim RKI.
1. Anmeldepflicht
Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.
Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 227 KB).PDF-Datei (nicht barrierefrei, 252 KB) ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim
- Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
2. Absonderungspflicht
Hinweis: Mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) wurde die Bundesregierung in § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt, für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, eine Absonderungspflicht zu regeln. Von dieser Möglichkeit, die Einreisequarantäne nun bundeseinheitlich zu regeln, wurde mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht.
Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet beträgt die Absonderungszeit zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie vierzehn Tage.
Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!
Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.
Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.
Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
3. Nachweispflicht
Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind (Testnachweis), oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und einen dieser Nachweiseüber das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermitteln. Sie können sich unter der Telefonnummer 116 117 oder im Internet unter www.116117.de informieren, wo Sie in Wohnortnähe einen Test machen können. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.
Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI.
Weitere Infos zur Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
4. Beförderungsverbot
Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung der neuen Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. Weitere Infos zum Beförderungsverbot und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
5. Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern
Zudem werden in der Coronavirus-Einreiseverordnung auch Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern festgeschrieben.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.
Weitere Informationen
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Einreise-Informationen in verschiedenen Sprachen
Hier erhalten Einreisende kompakte Informationen über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie Hinweise zu den wesentlichen zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen.
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