Pandemievorsorge

Um das Gesundheitssystem zu entlasten, sah das Infektionsschutzgesetz bundesweite Basismaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor.

Hinweis

Mit Ablauf des 7. April 2023 sind die nach dem Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich geltenden Corona-Schutzmaßnahmen außer Kraft getreten. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens, der Verfügbarkeit gut wirksamer Impfstoffe sowie eines hohen Immunitätsgrades in der Bevölkerung konnten die bisherigen Schutzmaßnahmen auslaufen. 

Dennoch kann es weiterhin sinnvoll sein, in bestimmten Situationen freiwillig eine Atemschutzmaske zu tragen oder sich mittels Antigen-Selbsttest zu testen.

Wann kann es weiterhin sinnvoll sein, eine Atemschutzmaske zu tragen?

Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes/ einer Maske in Innenräumen, wenn sich viele Menschen im Raum aufhalten und kein Abstand eingehalten werden kann. Die Übertragung von SARS-CoV-2 und anderen akuten Atemwegsinfektionen kann dadurch reduziert werden. Insbesondere vulnerable Gruppen sollten diese Möglichkeit bei verstärktem Infektionsaufkommen und saisonal zum Selbstschutz in Betracht ziehen.

Das Maskentragen zeigt dann die höchste Wirkung, also eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn möglichst viele Personen, besonders aber Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, eine medizinische Maske tragen. Bei größeren Zusammenkünften ist zudem regelmäßiges Lüften („Stoßlüften“) empfehlenswert.

In welchen Situationen kann es sinnvoll sein, dass ich mich selbst teste?

Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung für Privatpersonen können zusätzliche Sicherheit im Alltag geben, um Infektionen zu entdecken, insbesondere, wenn sich viele Menschen ohne Maske begegnen, bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder bei Kontakt zu vulnerablen Gruppen.   

Ein negatives Antigen-Testergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Die bekannten Hygieneempfehlungen sollten daher weiter beachtet werden (AHA+L).

Bei dem Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist es weiterhin empfehlenswert, für die Dauer der Symptome zu Hause zu bleiben und sich ggf. auch ärztlich beraten zulassen. Das ärztliche Personal kann im Rahmen einer Krankenbehandlung je nach Indikation auch eine Testung u.a. auf SARS-CoV-2 veranlassen.

Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?

Für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbaren Einrichtungen sowie bei der Tätigkeit in ambulanten Pflegediensten bestehen keine Testnachweis- und Maskenpflichten. Die hohe Sensibilität der Beschäftigten in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen für die Vermeidung von Infektionen und die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Infektionsprävention schützt die vulnerablen Personengruppen.

Ein weiterer wichtiger Baustein ist die COVID-19-Impfung. Zur Vermeidung schwerer COVID-19 Krankheitsverläufe empfiehlt die Ständige Impfkommission besonders gefährdeten Personengruppen eine COVID-19-Aufrischimpfung vorzugsweise im Herbst. Dies gilt für alle Menschen ab 60 Jahren. Bei Vorliegen einer Grunderkrankung, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf einhergeht, gilt die Empfehlung bereits ab dem Alter von 6 Monaten.

Auch Menschen jeden Alters mit einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegenden Versorgung mit direktem Patientinnen- und Patienten oder Bewohnerinnen- und Bewohnerkontakt sollten eine Auffrischimpfung erhalten. Können Menschen durch die COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erreichen, sollten sich auch enge Kontaktpersonen gegen COVID-19 auffrischimpfen lassen.

Bei Vorliegen von Symptomen einer Atemwegsinfektion sollten Kontakte zu vulnerablen Gruppen in diesem Zeitraum möglichst vermieden werden, um eine Ansteckung und das damit verbundene Risiko eines schweren Verlaufs für die betroffenen Personen zu reduzieren. Sollte sich ein Kontakt nicht vermeiden lassen, wird das Tragen einer Atemschutzmaske und die Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen empfohlen.

Die Landesregierungen haben zudem durch Rechtsverordnung für die weitere Pandemievorsorge Regelungen zu treffen, die unter anderem die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften beinhalten. Hier sind auch Vorgaben zu deren Qualifizierung, sowie zu Aufgaben und Anforderungen an diese Fachkräfte darzustellen.

Welche Maske sollte ich tragen?

Im Umgang mit erkrankten und pflegebedürftigen Menschen, also etwa in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sollte von Besuchenden der Einrichtungen eine Maske getragen werden. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen wirksamen Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.

Wer muss einen Impfnachweis vorlegen?

Es besteht keine Verpflichtung mehr, für den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen einen Impfnachweis vorzulegen. Dennoch ist es empfohlen zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe, Krankheitsaufenthalte und Tod sowie zum Schutz vulnerabler Personengruppen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Weiterführende Informationen dazu, für welche Personengruppen die COVID-19-Impfung und Auffrischimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen sind, finden Sie im Abschnitt „Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?“ sowie in unseren Impf-FAQ.

Die STIKO entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei den Nutzen für das geimpfte Individuum und für die gesamte Bevölkerung. Auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Schutzimpfungs-Richtlinie die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlich Krankenversicherten auf Schutzimpfungen.

Was beinhaltet das Pandemieradar?

Mit dem BMG-Pandemieradar liegen zahlreiche neue Daten vor: Mit ihm steht ein umfassendes Instrument zur Verfügung, das neben sehr vielen Indikatoren zum Infektionsgeschehen auch über die Belastung des Gesundheitssystems (die Situation in den Krankenhäusern, Inanspruchnahme der ambulanten Versorgung und die Krankheitsschwere informiert. Der Pandemieradar bietet eine geprüfte sowie laienverständlichen Datenbasis und ein effektives, gut etabliertes Instrument zur Verfügung, um die Bevölkerung bei einem ansteigendem Infektionsgeschehen frühzeitig zu informieren und bei etwaigen Engpässen im Gesundheitssystem rechtzeitig gesundheitspolitische Entscheidungen treffen zu können.  Er wird kontinuierlich verbessert und erweitert, so z.B. derzeit auch um die Atemwegserreger Influenza und dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV).

Wird das pandemiebezogene „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?

Nein. Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, ist mit Ablauf des 7. April 2023 ausgelaufen. Im Übrigen besteht noch bis Ende des Jahres 2023 der Anspruch auf das reguläre Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Danach besteht ab Januar 2024 der Anspruch für Kinderkrankengeld längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?

Nein. Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, ist zum 30. April 2023 ausgelaufen. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.

Ab dem 1. Mai 2023 gilt wieder die reguläre Rechtslage. Nach dieser haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz). Gemäß § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ebenfalls für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. In Anspruch genommenes pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld wird auf den Anspruch auf reguläres Pflegeunterstützungsgeld nicht angerechnet.

Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?

Auch die weiteren Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sind zum 30. April 2023 ausgelaufen. Gleiches gilt für die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung, also die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und den flexiblen Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI).

Stand: 20. Dezember 2023
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