Pandemievorsorge
Um das Gesundheitssystem zu entlasten, sieht das Infektionsschutzgesetz noch bis zum 7. April 2023 bundesweite Basismaßnahmen vor. In diesem gesetzlichen Rahmen haben auch die Länder alle Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.
Hinweis
Mit der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung wurde die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs zum 2. Februar 2023 ausgesetzt.
Zum 1. März 2023 werden die Verpflichtungen zur Erbringung eines Testnachweises sowie zum Tragen einer Atemschutzmaske sowohl beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen als auch beim Tätigwerden in ambulanten Pflegediensten größtenteils ausgesetzt. Insbesondere für Beschäftigte, sowie behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen gelten diese Verpflichtungen nicht mehr. Die Maskenpflicht gilt weiterhin für Besucherinnen und Besucher der oben genannten Einrichtungen zum Schutz vulnerabler Gruppen vor schweren Krankheitsverläufen.
Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten noch bis zum 7. April 2023?
- Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Besucherinnen und Besucher beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Welche Maßnahmen können durch die Länder noch bis zum 7. April angeordnet werden?
Erste Stufe
In einer ersten Stufe können die Landesregierungen weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
- Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
- Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
- Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Zweite Stufe
Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und stellt ein Landesparlament anhand bestimmter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Wann eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen vorliegt, ist im § 28b Absatz 7 IfSG definiert. Maßgeblich sind dafür u.a. solche Indikatoren wie das Abwassermonitoring, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme sowie stationäre Versorgungskapazitäten.
Wie wird kontrolliert?
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen stichprobenartig kontrollieren, ob die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Das gleiche gilt für Veranstalter und Restaurantbetreiber.
Zur Überprüfung einer Befreiung von der Maskenpflicht können auch die CovPass Check App, CovPass App und Corona-Warn-App genutzt werden, die den Genesenen-, Impf- und Teststatus visuell anzeigen. Eine entsprechende Aktualisierung ist in Arbeit.
Ab wann können die Länder Maßnahmen ergreifen?
Wann eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems für eine Gebietskörperschaft oder das gesamte Bundeslang besteht, legt das Land fest. Dies hängt von verschiedenen Faktoren vor Ort ab (regionale Infektionszahlen, stationäre Versorgungskapazitäten etc.).
Mit dem Pandemieradar erhalten die Länder eine Entscheidungshilfe, ob vor Ort eine konkrete Gefahr besteht oder droht. Indikatoren können dabei die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung, RKI-Surveillance-Systeme, stationäre Versorgungskapazitäten und die Ergebnisse des Abwassermonitorings sein.
Was beinhaltet das Pandemieradar?
Mit dem Pandemieradar liegen zahlreiche neue Daten vor: Bessere tagesaktuelle Angaben zur Bettenbelegung in Krankenhäusern, Informationen zu den Gründen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten, Daten aus dem Abwassermonitoring. Hinzu kommen die bereits jetzt bestehenden Daten wie Inzidenz, R-Werte etc. Damit erhalten die Länder ein sehr viel aussagekräftigeres Bild, um die Gefahrenlage vor Ort einschätzen zu können.
Enthält das Schutzkonzept noch Kontaktbeschränkungen?
Das Schutzkonzept bietet eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle von Zugangsbeschränkungen und gar Kontaktbeschränkungen. Hier sind in der Abwägung der Risiken und der Eingriffstiefe mildere Mittel gewählt worden.
Bei einer Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag könnten allerdings weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.
Wie werden Schüler geschützt?
Von den Ländern kann als Reaktion auf die Infektionslage eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie für Beschäftigte ausgesprochen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?
Die Testnachweis- und Maskenpflichten für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbaren Einrichtungen sowie bei der Tätigkeit in ambulanten Pflegediensten werden zum 1. März 2023 größtenteils ausgesetzt. Insbesondere Patientinnen und Patienten bzw. in den genannten Einrichtungen betreute oder untergebrachte Personen sowie die Beschäftigten der genannten Einrichtungen sind nicht mehr verpflichtet, eine Atemschutzmaske zu tragen. Beim Betreten der genannten Einrichtungen müssen keine Testnachweise mehr erbracht werden. Diese Schutzmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich. Durch die hohe Sensibilität der Beschäftigten in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und der zu beachtenden Hygienepflichten wird der Schutz der vulnerablen Personengruppen im hinreichenden Umfang sichergestellt.
Nur für Besucherinnen und Besucher gilt für den Zutritt der genannten Einrichtungen noch bis zum 7. April 2023 die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske. Denn es soll insbesondere der Eintrag von Infektionen durch externe Personen in Alten- und Pflegeheime und in Krankenhäuser weiterhin soweit wie möglich vermieden werden.
Die bekannten Hygieneempfehlungen sollten weiter beachtet werden. Hierzu gehören insbesondere das Abstandhalten, die Händedesinfektion sowie das regelmäßige Lüften (AHA+L). Die Anwendung dieser Maßnahmen erhöht den Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.
Noch bis zum 7. April 2023 sind voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.
Die Landesregierungen haben zudem durch Rechtsverordnung für die weitere Pandemievorsorge Regelungen zu treffen, die unter anderem die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften sowie zu deren Qualifizierung, Aufgaben und Anforderungen an diese Fachkräfte beinhalten.
Welche Maske ist verpflichtend?
Welche Masken in welchem Fall zu tragen sind, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.
Im Umgang mit vulnerablen Gruppen, also in Krankenhäusern und Pflegeheimen, muss von Besuchenden dier Einrichtungen deshalb eine FFP2-Maske getragen werden.
Falls ein Land aufgrund der Infektionslage gemäß Stufe 1 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr festlegt, kann es entscheiden, welche Form von Masken vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Innenräume.
In Schulen können medizinische Masken verwendet werden.
Welche Maske ist verpflichtend?
Welche Masken in welchem Fall zu tragen sind, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.
Im Umgang mit vulnerablen Gruppen, also in Krankenhäusern und Pflegeheimen, muss deshalb eine FFP2-Maske getragen werden.
Falls ein Land aufgrund der Infektionslage gemäß Stufe 1 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr festlegt, kann es entscheiden, welche Form von Masken vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Innenräume.
In Schulen können medizinische Masken verwendet werden. Ebenso können Kinder zwischen sechs und 14 Jahren medizinische Masken nutzen.
Wieso enthält das Schutzkonzept die Anordnung eines Mindestabstandsgebots?
Die Anordnung eines Mindestabstandsgebots zielt u.a. darauf ab, nicht unbegrenzt Personen für eine Einrichtung/Veranstaltung zuzulassen. Mit Blick auf die leichtere Übertragbarkeit des der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 ist Abstand ein wichtiger Faktor. Ein Abstandsgebot kann also im Zusammenhang mit anderen Aspekten eines Hygienekonzeptes eine Kapazitätsgrenze darstellen.
Wer gilt als vollständig geimpft?
Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft. Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise galten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Seit dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. Weiterführende Informationen dazu, ab wann Personen vollständig geimpft sind und wann eine Infektion einer Impfung rechtlich gleichsteht, finden Sie in unserem Impf-FAQ.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bezüglich der COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO allen grundimmunisierten (= zweimalig geimpft bzw. einmalig geimpft in Kombination mit einer Genesung) Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inkl. Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten. Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).
Wer gilt als „frisch geimpft“?
Als „frisch geimpft“ gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Braucht man im Herbst eine Impfung, um Innenräume zu betreten?
Nein. Falls die Landesregierung eine Maskenpflicht in Innenräumen verhängen, reicht auch die Maske, um Bars, Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu betreten. Von der Maske befreit sind nur diejenigen, die einen tagesaktuellen Test vorlegen können. Optional können die Länder auch frisch Geimpfte oder Genesene von der Maskenpflicht befreien.
Selbstverständlich können Veranstalter darüber hinaus von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Zugangsregeln festlegen.
Wird das „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?
Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, wird bis Ablauf des 7. April 2023 verlängert. Im Jahr 2023 besteht der Anspruch auf Krankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.
Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?
Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, wird bis zum 30. April 2023 verlängert, um bei ungewisser Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens und dadurch möglicherweise bedingter kurzfristiger Änderungen bestehender Pflegearrangements die häusliche Versorgung aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.
Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?
Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz gelten bis 30. April 2023 weiter. Ebenso werden die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI) – bis zum 30. April 2023 verlängert.
Weitere Informationen
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Chronik des Gesetzes
Alle Stationen sowie Entwürfe zum Download des „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ finden Sie in unserem Verzeichnis.
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Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationsangebot rund um die Coronavirus-Pandemie. Neben aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen finden Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.