Pandemievorsorge
Um das Gesundheitssystem zu entlasten, sah das Infektionsschutzgesetz bundesweite Basismaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor.
Hinweis
Mit Ablauf des 7. April 2023 sind die nach dem Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich geltenden Corona-Schutzmaßnahmen außer Kraft getreten. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens, der Verfügbarkeit hochwirksamer Impfstoffe sowie eines hohen Immunitätsgrades in der Bevölkerung konnten die bisherigen Schutzmaßnahmen auslaufen.
Dennoch kann es weiterhin sinnvoll sein, in bestimmten Situationen freiwillig eine Atemschutzmaske zu tragen oder sich mittels Antigen-Selbsttests zu testen.
Wann kann es weiterhin sinnvoll sein, eine Atemschutzmaske zu tragen?
Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt weiterhin das Tragen einer Maske in Innenräumen, wenn sich viele Menschen im Raum aufhalten und kein Abstand eingehalten werden kann. Die Übertragung von SARS-CoV-2 und anderen akuten Atemwegsinfektionen kann dadurch reduziert werden.
Das Maskentragen zeigt dann die höchste Wirkung, also eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn möglichst viele Personen, besonders aber Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, eine medizinische Maske tragen. Bei größeren Zusammenkünften ist regelmäßiges Lüften („Stoßlüften“) zudem empfehlenswert.
In welchen Situationen kann es sinnvoll sein, dass ich mich selbst teste?
Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung für Privatpersonen können zusätzliche Sicherheit im Alltag geben, insbesondere, wenn sich viele Menschen ohne Maske begegnen, bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder bei Kontakt zu vulnerablen Gruppen.
Ein negatives Antigenergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Die bekannten Hygieneempfehlungen sollten daher weiter beachtet werden (AHA+L).
Bei dem Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist es weiterhin empfehlenswert, für die Dauer der Symptome zu Hause zu bleiben und sich ggf. auch ärztlich beraten zulassen. Das ärztliche Personal kann im Rahmen einer Krankenbehandlung je nach Indikation auch eine Testung u.a. auf SARS-CoV-2 veranlassen.
Wie werden vulnerable Gruppen geschützt?
Die Testnachweis- und Maskenpflichten für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie vergleichbaren Einrichtungen sowie bei der Tätigkeit in ambulanten Pflegediensten sind entfallen Durch die hohe Sensibilität der Beschäftigten in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und die weiterhin zu beachtenden Hygienemaßnahmen wird der Schutz der vulnerablen Personengruppen im hinreichenden Umfang sichergestellt.
Bei Vorliegen von Symptomen einer Atemwegsinfektion sollten Kontakte zu vulnerablen Gruppen in diesem Zeitraum möglichst vermieden werden, um eine Ansteckung und das damit verbundene Risiko eines schweren Verlaufs für die betroffenen Personen zu reduzieren. Sollte sich ein Kontakt nicht vermeiden lassen, wird das Tragen einer Atemschutzmaske und die Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen empfohlen.
Die Landesregierungen haben zudem durch Rechtsverordnung für die weitere Pandemievorsorge Regelungen zu treffen, die unter anderem die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften sowie zu deren Qualifizierung, Aufgaben und Anforderungen an diese Fachkräfte beinhalten.
Welche Maske sollte ich tragen?
Im Umgang mit erkrankten und pflegebedürftigen Menschen, also etwa in Krankenhäusern und Pflegeheimen, sollte von Besuchenden der Einrichtungen eine Maske getragen werden. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen wirksamen Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.
Wer muss einen Impfnachweis vorlegen?
Es besteht keine Verpflichtung mehr, für den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen einen Impfnachweis vorzulegen. Dennoch kann es insbesondere zum Schutz vulnerabler Personengruppen sowie zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe sinnvoll sein, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Weiterführende Informationen dazu, ab wann Personen vollständig geimpft sind und wann eine Infektion einer Impfung rechtlich gleichsteht, finden Sie in unseren Impf-FAQ.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bezüglich der COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO allen grundimmunisierten (= zweimalig geimpft bzw. einmalig geimpft in Kombination mit einer Genesung) Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inkl. Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten. Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).
Was beinhaltet das Pandemieradar?
Mit dem Pandemieradar liegen zahlreiche neue Daten vor: Bessere tagesaktuelle Angaben zur Bettenbelegung in Krankenhäusern, Informationen zu den Gründen für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten, Daten aus dem Abwassermonitoring. Hinzu kommen die bereits jetzt bestehenden Daten wie Inzidenz, R-Werte etc. Damit erhalten die Länder ein sehr viel aussagekräftigeres Bild, um die Gefahrenlage vor Ort einschätzen zu können.
Wird das pandemiebezogene „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?
Nein. Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, ist mit Ablauf des 7. April 2023 ausgelaufen. Im Übrigen besteht im Jahr 2023 der Anspruch auf das reguläre Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.
Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?
Nein. Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, läuft zum 30. April 2023 aus. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.
Ab dem 1. Mai 2023 gilt wieder die reguläre Rechtslage. Nach dieser haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz). Gemäß § 44a Absatz 3 Satz 1 SGB XI besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ebenfalls für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. In Anspruch genommenes pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld wird auf den Anspruch auf reguläres Pflegeunterstützungsgeld nicht angerechnet.
Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?
Auch die weiteren Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz gelten nur noch bis zum 30. April 2023. Gleiches gilt für die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung, also die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und den flexiblen Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI).
Weitere Informationen
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Chronik des Gesetzes
Alle Stationen sowie Entwürfe zum Download des „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ finden Sie in unserem Verzeichnis.
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Informationen zum Coronavirus
Informationsangebot zur Coronavirus-Pandemie. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Schutzimpfung sowie Reisen.