Zahnärztinnen und Zahnärzte

Numerus clausus

Im zahnmedizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) in Dortmund nach einem von den Ländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus können auch die Hochschulen selbst Bewerber auswählen.

Abitur

Nach § 27 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist jeder oder jede Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jeder oder jede Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der oder die die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen kann, zu dem von ihm oder ihr gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Dieser Nachweis wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht (vgl. § 27 Absatz 2 HRG). Damit obliegt es den Ländern festzulegen, welche Schulbildung konkret auf welches Studium vorbereitet und somit den Zugang zum Studium eröffnet. Dabei berechtigt die allgemeine Hochschulreife (Abitur) grundsätzlich zum Zugang zum Studium der Zahnheilkunde. Den Ländern steht es jedoch frei, ohne allgemeine Hochschulreife den Zugang zum Studium zu eröffnen.

Studienverlauf

Die zahnärztliche Ausbildung und der Zugang zum zahnärztlichen Beruf ist im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), bundeseinheitlich geregelt.

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst (§ 2 Absatz 1 ZApprO):

  1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5.000 Stunden mit einer Dauer von 5 Jahren;
  2. eine Ausbildung in erster Hilfe (§ 13 ZApprO),
  3. einen Pflegedienst von einem Monat (§ 14 ZApprO),
  4. eine Famulatur von vier Wochen (§ 15 ZApprO) und
  5. die Zahnärztliche Prüfung.

Die Zahnärztliche Prüfung (§ 2 Absatz 2 ZApprO) besteht aus

  1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
  2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
  3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die Zahnärztliche Prüfung 5 Jahre und 6 Monate. Das Studium umfasst die theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen legt fest, welche Unterrichtsveranstaltungen die Universitäten mindestens anbieten müssen (vgl. § 5 Absatz 2 ZApprO). Ihnen steht es frei, weitere Unterrichtsveranstaltungen anzubieten.

Prüfungen

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst universitäre Prüfungen und die Zahnärztliche Prüfung.

1. Universitäre Prüfungen

Im Verlauf des Studiums finden fortlaufend Leistungskontrollen statt. Die erfolgreiche Teilnahme an den von den Universitäten zwingend anzubietenden Unterrichtsveranstaltungen ist bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Die erfolgreiche Teilnahme wird i.d.R. durch mündliche oder schriftliche Leistungskontrollen durch den betreffenden Hochschullehrer festgestellt.

2. Zahnärztliche Prüfung

Bei der Zahnärztlichen Prüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung (§ 17 ZApprO), die in drei Abschnitte unterteilt ist:

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt (§ 28 ZApprO). Es handelt sich um eine mündliche Prüfung (§ 29 Absatz 1 ZApprO), die die Fächer Physik, Chemie, Biologie, Biochemie und Molekularbiologie, mikroskopische und makroskopische Anatomie, Physiologie und Zahnmedizinische Propädeutik umfasst (§ 32 Absatz 1 ZApprO).

Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird der oder die Studierende in jedem dieser Fächer in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft (§ 32 Absatz 3 ZApprO). Dabei wird für jedes Fach ein gesondertes Prüfungsgespräch durchgeführt (§ 32 Absatz 4 ZApprO). Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern (§ 32 Absatz 5 ZApprO).

Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt (§ 42 ZApprO). Der erfolgreich absolvierte Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist damit eine Voraussetzung, um den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung absolvieren zu können.

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die Fächer Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie die Fächer Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration der Fächergruppe Zahnerhaltung (§ 46 Absatz 2 ZApprO). Bei der Prüfung handelt es sich um eine mündlich-praktische Prüfung, welche für jedes Fach aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement besteht (§ 43 ZApprO). Das praktische Prüfungselement dauert im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage, im Fach Kieferorthopädie einen Tag, im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage. Ein Prüfungstag dauert dabei in der Regel acht Stunden (§ 47 Absatz 6 ZApprO).

Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende ebenfalls in jedem Fach in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft (§ 48 Absatz 1 ZApprO). Dabei wird für jedes Fach ein gesondertes Prüfungsgespräch durchgeführt, welches an dem Tag oder an einem der Tage stattfindet, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird (§ 48 Absatz 2 ZApprO). Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern (§ 48 Absatz 3 ZApprO).

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt (§ 58 ZApprO). Die Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil (§ 59 Absatz 1 ZApprO).

Der mündlich-praktische Teil umfasst die Fächer Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächer Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration der Fächergruppe Zahnerhaltung. Er besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement (§ 63 ZApprO). Dabei wird in jedem Fach, mit Ausnahme des Faches Zahnärztliche Radiologie, patientenbezogen geprüft (§ 64 Absatz 1 ZApprO). Das praktische Prüfungselement dauert im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage, im Fach Kieferorthopädie vier Tage, im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage, im Fach Oralchirurgie zwei Tage, im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage, und in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage. Dabei dauert ein Prüfungstag in der Regel acht Stunden (§ 64 Absatz 9 ZApprO).

Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende ebenfalls in jedem Fach in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft (§ 65 Absatz 1 ZApprO). Auch hier wird für jedes Fach ein gesondertes Prüfungsgespräch durchgeführt, welches an einem der Tage stattfindet, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird (§ 65 Absatz 2 ZApprO). Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt. Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern (§ 65 Absatz 3 ZApprO).

Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die Fächer Pharmakologie und Toxikologie, Pathologie, Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Innere Medizin, Dermatologie und Allergologie sowie die Querschnittsbereiche Notfallmedizin, Schmerzmedizin, Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen, Klinische Werkstoffkunde, Orale Medizin und systemische Aspekte, Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich, Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie, Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin, sowie Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und –bewertung und evidenzbasierte Medizin (§ 72 Absatz 1 ZApprO).

In dem schriftlichen Teil hat der oder die Studierende eine Aufsichtsarbeit zu fertigen, in der 200 Prüfungsfragen zu bearbeiten sind (§ 72 Absatz 2 und 5 ZApprO). Er findet an einem Tag statt und dauert fünf Stunden (§ 72 Absatz 4 ZApprO).

Prüfungszeugnisse

Über das Bestehen des jeweiligen Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach vorgeschriebenem Muster. Das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung ist das Abschlusszeugnis. Dieses Zeugnis ist bei dem Antrag auf Erteilung der Approbation vorzulegen (§ 84 ZApprO). Es ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten der EWR unterliegendes zahnärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Zahnheilkunde.

Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin

Die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des der zahnärztlichen Heilkunde und damit des zahnärztlichen Berufs (§ 1 ZHG). Sie wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen (erfolgreich abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, keines Verhaltens schuldig, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, gesundheitliche Eignung; sowie erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache) erteilt (§ 2 Absatz 1 ZHG).

Daneben besteht die Möglichkeit, den zahnärztlichen Beruf im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auszuüben (§ 13 ZHG). Im Unterschied zur Approbation wird die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 13 Absatz 2 ZHG).

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde liegt bei den zuständigen Behörden der Länder (§ 16 ZHG).

Weiterbildung

Die fachzahnärztliche Weiterbildung richtet sich nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Weiterbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern.

In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen für die einzelnen Fachgebiete. Die Weiterbildungsordnungen in den Ländern sind in ihren wesentlichen Inhalten gleich.

Zahnärzte und Zahnärztinnen in der Weiterbildung sind hauptberuflich als angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen tätig und erhalten eine Vergütung als Assistenzzahnarzt und Assistenzzahnärztin. Der Zahnarzt oder die Zahnärztin erhält nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Weiterbildung, die u.a. in einer Prüfung nachgewiesen wird, von der zuständigen Zahnärztekammer die Anerkennung, die zum Führen der Gebietsbezeichnung berechtigt.

Fachzahnärztliche Weiterbildungen sind vorgesehen in:

  • Kieferorthopädie
  • Oralchirurgie bzw. Zahnärztliche Chirurgie
  • Öffentliches Gesundheitswesen.

Regelungen über die Zulassung und Tätigkeit als Vertragszahnarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Vertragszahnarztrecht.

Berufsausübung

Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde.

Die Regelung der Berufsausübung der Zahnärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Aufgrund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen in den einzelnen Bundesländern sind die Zahnärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Zahnärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u.a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im Einzelnen.

Danach sind Zahnärzte und Zahnärztinnen allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufspflichten unter anderem in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin zurückzunehmen bzw. das Ruhen der Approbation anzuordnen, wenn der Zahnarzt oder die Zahnärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine oder ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, bzw. der Verdacht besteht, dass er oder sie sich eines solchen Verhaltens schuldigt gemacht hat (§§ 4, 5 ZHG).

Stand: 11. März 2024
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