Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist neben dem Anspruch der Versicherten auf Leistungen wie Hilfsmittel ein neuer Leistungsanspruch auf Versorgung mit DiGA eingeführt worden.

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist neben dem Anspruch der Versicherten auf Leistungen wie Hilfsmittel ein neuer Leistungsanspruch auf Versorgung mit DiGA eingeführt worden.

Was sind DiGA?

DiGA – auch Apps auf Rezept genannt - sind digitale CE-gekennzeichnete Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die die Versicherten etwa bei der Behandlung von Erkrankungen oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen unterstützen können. Anwendungsfelder wie Diabetologie, Kardiologie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie vermitteln nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Einsatzgebiete. Eine häufige Form sind Gesundheits-Apps für das Smartphone, aber es gibt auch browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf klassischen Desktop-Rechnern.

Wie erhalte ich eine DiGA?

DiGA können von Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet oder nach Genehmigung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Nähere Informationen zu den Bezugswegen oder den Antragsfragen halten die Krankenkassen bereit. Voraussetzung ist, dass die Anwendungen zuvor eine Prüfung auf Anforderungen wie Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Daten­sicherheit beim BfArM durchlaufen haben. Zugleich müssen DiGA einen positiven Versorgungseffekt nachweisen. Um Leistungserbringende und Versicherte über gute und sichere digitale Gesundheitsinformationen informieren zu können, wurde beim BfArM ein Verzeichnis für DiGA eingerichtet (https://diga.bfarm.de/de). Es enthält neben der Aufzählung erstattungsfähiger DiGA eine Vielzahl weitergehender Informationen für die Versicherten und Leistungserbringenden.

Übertragung therapierelevanter Daten

Derzeit können Patientinnen und Patienten therapierelevante Daten wie etwa Blutzuckerwerte in Form eines einfachen Datenauszuges für die Ärztinnen und Ärzte erstellen. In Zukunft sollen Versicherte zudem die Möglichkeit erhalten, Daten aus DiGA in ihre elektronische Patientenakte einzustellen. Zudem wurde mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) ein Anspruch pflegebedürftiger Personen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und mit diesen gegebenenfallsergänzenden Unterstützungsleistungen geschaffen. DiPA können von der pflegebedürftigen Person selbst oder in Interaktion mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder mit der ambulanten Pflegeeinrichtung genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie können Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dabei helfen, ihren pflegerischen Alltag besser zu bewältigen und zu organisieren.

Stand: 15. Februar 2024
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