Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist neben dem Anspruch der Versicherten auf Leistungen wie Hilfsmittel ein neuer Leistungsanspruch auf Versorgung mit DiGA eingeführt worden.

Zudem wurde mit dem Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) ein Anspruch pflegebedürftiger Personen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) geschaffen. DiPA können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei unterstützen, ihren pflegerischen Alltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Sie können auch die Kommunikation und Interaktion mit Dritten, wie etwa Pflegediensten, verbessern. Detailliertere Informationen zu DiPA bietet die Broschüre „Ratgeber Pflege“ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Der Einsatz mobiler Anwendungen hat das Potential, die Gesundheitsversorgung und die Medizin nachhaltig und positiv zu verändern. Erfolgreiche digitale Lösungen für die Gesundheit werden aus der Perspektive der Patientinnen und Patienten entwickelt und stellen deren Bedürfnisse und Alltagshandeln in den Mittelpunkt. Damit werden sich perspektivisch die Versorgungsprozesse und die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen grundsätzlich verändern. Im Zusammenspiel von Software, Sensorik und Medizintechnik tun sich zudem neue diagnostische und therapeutische Möglichkeiten auf.

Um diese Chancen zu nutzen, wurde mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 die „App auf Rezept“ eingeführt. Damit haben circa 73 Millionen gesetzliche Versicherte einen Anspruch auf eine Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) erhalten.

Was sind DiGA?

DiGA sind digitale Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die die Versicherten etwa bei der Behandlung von Erkrankungen oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen unterstützen können. Anwendungsfelder wie Diabetologie, Kardiologie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie vermitteln nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Einsatzgebiete. Eine häufige Form sind Gesundheits-Apps für das Smartphone, aber es gibt auch browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf klassischen Desktop-Rechnern.

Mit dem Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde zudem ein Anspruch pflegebedürftiger Personen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) geschaffen. DiPA können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei unterstützen, ihren pflegerischen Alltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Sie können auch die Kommunikation und Interaktion mit Dritten, wie etwa Pflegediensten, verbessern.

Zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit von DiPA und zur Aufnahme in ein sogenanntes DiPA-Verzeichnis wurde ein neues Verfahren geschaffen und beim BfArM angesiedelt. Mit der Aufnahme erster Anwendungen wird im Laufe des Jahres 2023 gerechnet.

Wie erhalte ich eine DiGA?

DiGA können von Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet oder nach Genehmigung durch die Krankenkasse abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Anwendungen zuvor eine Prüfung auf Anforderungen wie Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchlaufen haben. Zudem müssen DiGA einen positiven Versorgungseffekt nachweisen. Beim BfArM wurde ein öffentliches Verzeichnis eingerichtet, in dem die erfolgreich geprüften und verordnungsfähigen DiGA gelistet sind, es enthält umfassende Informationen zu den Produkten.

Übertragung therapierelevanter Daten

Derzeit können Patientinnen und Patienten therapierelevante Daten wie etwa Blutzuckerwerte in Form eines einfachen Datenauszuges für die Ärztinnen und Ärzte erstellen. In Zukunft sollen Versicherte zudem die Möglichkeit erhalten, Daten aus DiGA in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.

Stand: 4. April 2023
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