Versorgung im Krankenhaus

Die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhäusern und stationären Leistungen liegt bei den Ländern. Sie stellen sogenannte Krankenhauspläne auf und entscheiden über die Zulassung von Krankenhäusern. Danach gab es in Deutschland im Jahr 2023 insgesamt 1.874 Krankenhäuser mit 476.924 Betten (Quelle: Statistisches Bundesamt: Krankenhäuser – Einrichtungen, Betten und Patientenbewegung 2023).

Erst wenn Ihre niedergelassene Haus- oder Fachärztin oder Ihr niedergelassener Haus- oder Facharzt alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Ihre Erkrankung zu heilen oder zu lindern, kann die teil- oder vollstationäre Behandlung in einem Krankenhaus notwendig werden und das Krankenhaus kann mit Ihrer Einwilligung anstelle einer vollstationären Behandlung auch eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. Das kann zum Beispiel bei einem größeren operativen Eingriff der Fall sein oder bei einer Behandlung, die eine besondere technische Ausstattung erfordert. Darüber hinaus stehen die Krankenhäuser natürlich für Notfälle zur Verfügung, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung notwendig ist und eine ambulante Behandlung bei einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt nicht möglich ist.

Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, sondern um eine geplante stationäre Behandlung, haben Sie das Recht, sich ein Krankenhaus auszusuchen. Denn in Deutschland gilt neben der freien Arztwahl grundsätzlich auch das Prinzip der freien Krankenhauswahl. Alle Versicherten können sich in allen zugelassenen Krankenhäusern behandeln lassen. Zugelassen sind die Hochschulkliniken sowie die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind oder mit denen die Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Lediglich in Privatkliniken, für die keine dieser Voraussetzungen zutrifft, gilt dieses Recht nicht. In Notfällen ist aber auch dort eine Behandlung möglich.

Um in einem Krankenhaus behandelt zu werden, müssen Sie sich in aller Regel nicht vorher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie dafür eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Die Ärztin oder der Arzt gibt dabei die beiden nächsterreichbaren Krankenhäuser an, die für die vorgesehene Behandlung geeignet sind. Sie können sich jedoch für ein anderes Krankenhaus entscheiden, wenn es sich dabei um ein zugelassenes Krankenhaus handelt. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, kann die Krankenkasse allerdings verlangen, dass Sie eventuell anfallende Mehrkosten hierfür tragen.

Für ambulante Behandlungen gilt, dass diese grundsätzlich den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie MVZ obliegen, nicht hingegen den Krankenhäusern, die der Sicherstellung der stationären Versorgung dienen. Insbesondere dann, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung durch niedergelassene Fachärztinnen und -ärzte nicht gewährleistet ist, können Krankenhäuser oder auch einzelne Krankenhausärztinnen und -ärzte zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Das ambulante Versorgungsangebot von Krankenhäusern steht allen Versicherten zur Verfügung – die Behandlungskosten übernimmt die GKV. Kommen Sie für eine ambulante Behandlung in ein Krankenhaus, benötigen Sie allerdings in der Regel eine Überweisung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt – in den meisten Fällen bedarf es dabei der Überweisung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes. Sonderregelungen gelten für Krankenhausstandorte, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurden. Die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen wurde mit dem KHVVG eingeführt und sollen stationäre Leistungen der Grundversorgung sowohl mit ambulanten ärztlichen Leistungen als auch mit pflegerischen Leistungen verbinden. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen ihr Leistungsangebot an dem jeweiligen Bedarf an stationären, ambulanten oder pflegerischen Leistungen aus-richten. Sie erhalten dazu erweiterte Möglichkeiten zur ambulanten Leistungserbringung

Mit dem KHVVG wurden außerdem pädiatrische Institutsambulanzen geschaffen: Kinder und Jugendliche mit schweren Erkrankungen können künftig auch in Kinderkliniken und pädiatrischen Abteilungen ambulant versorgt werden. Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen legt fest, bei welchen Erkrankungen und für welche Patientengruppe eine ambulante Behandlung durch ein Kinderkrankenhaus möglich ist. Eine Überweisung ist für diese Fälle nicht erforderlich.

Stand: 16. April 2025

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