Wechsel zwischen GKV und PKV

Von GKV zu PKV

Freiwillige Mitglieder der GKV können jederzeit in die PKV wechseln.

Jedes freiwillige Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann sich alternativ auch privat krankenversichern. Beratungsgespräche über die Beitrags- und Prämienkonditionen und die Leistungsunterschiede der verschiedenen Systeme sind mit den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu führen.

Bei einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung ist eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem die Kündigung des Mitglieds gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt wird.

Ende der Versicherungspflicht

Für Mitglieder, deren Arbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro (bzw. 5.775 Euro monatlich).

Zum Ende der Versicherungspflicht haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Die Krankenkasse weist dabei das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Von PKV zu GKV

Ein beliebiger Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung in die GKV ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Ein freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sollte sich also darüber im Klaren sein, dass zwar ein Wechsel in die PKV jederzeit möglich ist – die spätere Rückkehr in die GKV hingegen in der Regel nicht. Das ist insbesondere im Alter relevant, da dann die einkommensabhängigen GKV-Tarife in der Regel niedriger sind als die risikoabhängigen PKV-Tarife.

Wenn sich die Lebensverhältnisse derart verändern, dass erstmals oder erneut eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht, kann wieder in eine beliebige gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden. Diese Rückkehrmöglichkeit gilt allerdings nicht für Personen, die

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben und
  • in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbst­ständig waren.

Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung.

Stand: 15. Februar 2024
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