Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen

Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit leben, haben einen Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen.

Digitale Pflegeanwendungen können von der pflegebedürftigen Person selbst oder in Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder dem Pflegedienst genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Zu diesen Anwendungen gehören neben Pflege-Apps etwa browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf klassischen Desktop-Rechnern.

DiPA können Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dabei helfen, ihren pflegerischen Alltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Unter den Leistungsanspruch fallen auch digitale Produkte, die zur Bewältigung besonderer pflegerischer Situationen, etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz, eingesetzt werden können.

Der Anspruch Pflegebedürftiger umfasst nur Anwendungen, die als digitale Pflegeanwendungen im sogenannten DiPA-Verzeichnis gelistet wurden. Das DiPA-Verzeichnis wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt. 

Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer DiPA, hat die pflegebedürftige Person einen Erstattungsanspruch bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Monat. Etwaige Mehrkosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. Ergänzende Unterstützungsleistungen können durch Pflegedienste erbracht werden, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht und wenn sie im Einzelfall für die Nutzung der DiPA erforderlich sind. Für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen steht pflegebedürftigen Personen ein Leistungsbetrag in Höhe von bis zu insgesamt 30 Euro im Monat zur Verfügung. Etwaige Mehrkosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

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Stand: 13. März 2026

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