Pflege durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Personen (Häusliche Pflege)

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Pflegenden versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Die Höhe des Pflegegeldes ist wie die der Sachleistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Monat  
­Pflegegrad 2 347 Euro ­
­­Pflegegrad 3 599 Euro ­
­­Pflegegrad 4 800 Euro ­
­­Pflegegrad 5 990 Euro ­


Während einer Verhinderungspflege und während einer Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder entsprechenden Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Beratung in der eigenen Häuslichkeit bei Pflegegeldbeziehenden

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Beratung auch weiterhin vierteljährlich in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, allein für die Inanspruchnahme von Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet wird (im Rahmen des Umwandlungsanspruchs). Die 
Beratung in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat jedoch stets in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Die Beratungsbesuche können von folgenden Stellen durchgeführt werden:

  • zugelassenen Pflegediensten
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind
  • Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht bei dieser beschäftigt sind
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern der Pflegekassen
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen

Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Durchgerechnet

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 398 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 796 Euro im Monat. Er hat somit den Betrag für ambulante Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 347 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 173 Euro.

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

In welcher Höhe Kosten für die notwendige Ersatzpflege übernommen werden können, richtet sich danach, wie die Ersatzpflege sichergestellt wird. Grundsätzlich steht für die Verhinderungspflege – gemeinsam mit der Kurzzeitpflege – seit dem 1. Juli 2025 ein Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Gesamtleistungsbetrag, den die Versicherten – bei Vorliegen der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen - nach ihrer Wahl flexibel für die beiden Leistungsarten einsetzen können. Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr.

Wird die Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, kann eine Erstattung der Kosten der notwendigen Ersatzpflege grundsätzlich bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags erfolgen. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr dagegen grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also den zweifachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades, nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Kostenerstattung allerdings entsprechend aufgestockt werden. Wird hingegen die Ersatzpflege erwerbsmäßig durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeübt, ist eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages möglich. Insgesamt dürfen sich die Leistungen auch dann aber maximal bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags belaufen.

Ist der Gemeinsame Jahresbetrag in voller Höhe verbraucht worden, stehen in dem laufenden Kalenderjahr hieraus keine weiteren Leistungen zur Verfügung – weder für eine Verhinderungspflege noch für eine Kurzzeitpflege. Dies sollte man bei einem planvollen Mitteleinsatz bedenken und gegebenenfalls rechtzeitig eine Beratung der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte in Anspruch nehmen.

Ab dem 1. Januar 2026 ist zudem folgende Neuerung bei der Kostenerstattung im Bereich der Verhinderungspflege zu beachten: Damit die Pflegeversicherung die Ersatzpflegekosten übernimmt, muss die Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse unter Nachweis der angefallenen Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die notwendige Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 durchgeführt, muss der Antrag auf Kostenerstattung mit dem Nachweis der Kosten bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen, um noch eine Erstattung zu erhalten. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht der Anspruch nicht mehr.

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege geprüft werden.

Durchgerechnet

Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei einer Verhinderungspflege

Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 800 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt (von 800 Euro anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 173,33 Euro gezahlt (50 Prozent von 800 Euro = 400 Euro × 13/30 = 173,33 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Weitere Informationen

  • Online-Ratgeber Pflege

    Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie hier.

Stand: 10. Juli 2026

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