Entlohnung in der Pflege
Die Entlohnung in der Pflege ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs. In der für Fragen der Entlohnung zuständigen Arbeitsgruppe 5 der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) bestand daher Einigkeit darüber, dass die Entlohnungsbedingungen verbessert werden sollen.
Mit dem Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz), das am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, wurde im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. So stärkt das Pflegelöhneverbesserungsgesetz die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission, die nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschiedliche Mindestentgeltsätze beschließen soll. Zudem wurde auch das Verfahren zur Erstreckung tarifgestützter Arbeitsbedingungen unter Beteiligung arbeitsrechtlicher Kommissionen des sog. Dritten Weges gesetzlich klargestellt.
Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn, der seit dem 1. Januar 2015 auch für die ambulante Krankenpflege gilt. Mit der aktuell geltenden Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (4. PflegeArbbV) wird der Mindestlohn für ungelernte Pflegehilfskräfte bis zum 1. April 2022 in vier Schritten spürbar auf 12,55 Euro einheitlich in Ost- und Westdeutschland angehoben. Für einjährig qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Lohn ebenfalls in vier Schritten zum 1. April 2022 bundeseinheitlich auf 13,20 EUR. Ab dem 1. Juli 2021 gibt es zudem erstmals einen Mindestlohn für Pflegefachkräfte in Höhe von 15 Euro, der zum 1. April 2022 nochmals auf 15,40 Euro steigt. Vom neuen Pflegemindestlohn profitieren viele Pflegekräfte, insbesondere auch in Ostdeutschland und in ländlichen Gebieten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht vom Pflegemindestlohn erfasst sind, gilt zudem seit 2015 in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, der zuletzt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto/Stunde gestiegen ist.
Festlegung des Pflegemindestlohns
Pflegemindestlöhne entstehen so: Die nach einem gesetzlich geregelten Verfahren zu besetzende Pflegekommission aus weltlichen und kirchlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter*innen aus der Pflege spricht dafür Empfehlungen über Mindestarbeitsbedingungen (Mindestentgelte, Urlaub) aus, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anschließend durch Rechtsverordnung verbindlich machen kann. Der Pflegemindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben (nicht hingegen für private Haushalte als Arbeitgeber; hier gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn). Er beträgt für ungelernte Pflegehilfskräfte nach der 4. PflegeArbbV seit dem 1. April 2021 11,80 Euro brutto/Stunde in den alten Ländern und Berlin bzw. 11,50 Euro brutto/Stunde in den neuen Ländern (ohne Berlin). Ab dem 1. September 2021 gelten bundeseinheitliche Regelungen. Dabei orientiert sich der persönliche Geltungsbereich bei Pflegekräften nunmehr an der formalen Qualifikation, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus anderen Bereichen des Betriebes daran, ob sie im Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als Alltagsbegleiterinnen und –begleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte. Soweit die 4. PflegeArbbV nicht gilt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Eine weitere Möglichkeit zur Schaffung von Mindestentgelten in der Altenpflege ist die Erstreckung eines Tarifvertrags, der Mindestentgelte (wie auch andere Mindestarbeitsbedingungen) regelt, durch Rechtsverordnung auf die Pflegebranche, wenn dies die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen. Die Erarbeitung des Tarifvertrags selbst ist auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Sache der Sozialpartner in der Branche.
Höhere Pflegemindestlöhne können zu höheren Pflegesätzen und damit höheren Eigenanteilen in der Pflege führen. Pflegebedürftige und ihre Familien sind vor einer Überforderung bei den Eigenanteilen in der Pflege zu schützen Die Bundesregierung prüft derzeit, in welcher Form dies umgesetzt werden kann. Zu einer Entlastung der Pflegebedürftigen trägt zudem bei, wenn Bundesländer die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen finanzieren.
Hinsichtlich der Finanzierung der Pflegekosten und damit auch der Höhe der Eigenanteile gilt es, eine gesamtgesellschaftlich akzeptierte Finanzierungslösung zu entwickeln, die sowohl die Interessen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler als auch die Bedarfe der Pflegebedürftigen und die Situation der Angehörigen sorgsam berücksichtigt. Eine erste Maßnahme hierzu wurde bereits auf den Weg gebracht: Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz sollen unterhaltsverpflichtete Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen.
Weitere Informationen
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Ergebnisse der Konzertierten Aktion Pflege
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Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege
Pflegelöhneverbesserungsgesetz
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Pflegelöhneverbesserungsgesetz
Pressemitteilung des BMAS zu den Empfehlungen der 4. Pflegemindestlohnkommission
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Der Mindestlohn wirkt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales