Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragszahlungen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden begrenzt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Zum 1. Januar 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro) bzw. auf monatlich 5.512,50 Euro (2023: 5.175 Euro).
Weitere Informationen
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Beitragszuschlag für Kinderlose
Glossarartikel des Bundesgesundheitsministeriums
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Beiträge
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen.