Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragszahlungen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden begrenzt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Zum 1. Januar 2018 steigt Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) bzw. auf monatlich 4.425 Euro (2017: 4.350 Euro).