E-Health

Unter E-Health werden Anwendungen zusammengefasst, die zur Unterstützung der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten nutzen, die moderne Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bieten.

Dies betrifft beispielsweise die Kommunikation medizinischer Daten, die mit der elektronischen Gesundheitskarte verfügbar gemacht werden, wie z. B. Notfalldaten, Medikationsplan oder elektronisch dokumentierte Hinweise auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organspende sowie zu deren Aufbewahrungsort, aber auch die Nutzung des elektronischen Rezepts sowie Anwendungen der Telemedizin. Zugleich umfasst der Begriff E-Health den Einsatz etwa von Gesundheitsapps (digitale Gesundheitsanwendungen), die bei der Behandlung von Krankheiten und dem Ausgleich von Behinderungen oder auch in der Prävention zum Einsatz kommen können. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) hat die ersten Weichen für den Aufbau der sicheren Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung medizinischer Anwendungen gestellt. Seitdem wird die Digitalisierung des Gesundheitswesens durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen, z.B. mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) und zuletzt mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vorangetrieben.

Das DVPMG, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist, enthält u.a. wichtige Neuregelungen zur Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts. Für eine sichere Authentifizierung für z.B. eine Videosprechstunde oder eine Digitale Gesundheitsanwendung erhalten die Versicherten und die Leistungserbringer ab 2023 digitale Identitäten. Zusätzlich werden die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern erweitert. So umfassen diese künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst.

Zur Stärkung grenzüberschreitender Patientensicherheit soll bis spätestens Mitte 2023 eine nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, so dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.

Die Telematikinfrastruktur (TI)

Basis für eine erfolgreiche Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystems ist eine verlässliche, sichere und umfassende digitale Infrastruktur, die Telematikinfrastruktur (TI). Die Gesellschaft für Telematik (gematik) steuert diese und sorgt für ihren kontinuierlichen Ausbau. Die TI vernetzt schrittweise alle Akteure des Gesundheitswesens und gewährleistet einen sicheren Austausch von Informationen über die Sektoren hinweg, unabhängig von den Systemen der Leistungserbringer. Seit Dezember 2017 wird die TI bundesweit im Gesundheitswesen ausgerollt. Nachdem nunmehr bereits die meisten Arzt- und Zahnarztpraxen flächendeckend an die TI angeschlossen sind, werden auch die Krankenhäuser und Apotheken an die TI angeschlossen. Weitere Leistungserbringer werden folgen.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und ihre Anwendungen

Bereits seit dem 1. Januar 2015 ersetzt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt- und Zahnarztbesuch die Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis. Für alle Versicherten verpflichtend enthält die eGK die Verwaltungsdaten der Versicherten, die sogenannten Versichertenstammdaten. Dies sind zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner). Zur Vermeidung von Missbrauch befindet sich auf der Vorderseite der eGK ein Lichtbild. Der Versichertenstammdatendienst ermöglicht es, dass beim ersten Arztbesuch im Quartal die auf der Karte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten abgeglichen und wenn nötig aktualisiert werden können. Versicherte haben die Möglichkeit, freiwillig ihre Notfalldaten, einen Medikationsplan und Informationen zum Vorliegen und Aufbewahrungsort einer schriftlichen Erklärung zur Organ- und Gewebespende elektronisch auf der eGK zu dokumentieren.

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Zum 1. Januar 2021 wurde die elektronischen Patientenakte (ePA) eingeführt, die zur Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten genutzt werden kann.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist (Opt-in). Zunächst können Daten der Patientinnen und Patienten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie z.B. Notfalldaten, Medikationsplan oder Arztbriefe, in der ePA gespeichert werden. Patientinnen und Patienten können ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte damit zur Verbesserung der medizinischen Behandlungsqualität über diese wichtigen Gesundheitsdaten informieren. Dabei kann die Einsichtnahme und Verwaltung über ein geeignetes mobiles Endgerät wie z. B. ein Smartphone erfolgen. Künftig wird ein Zugriff auch über stationäre Geräte (Desktop PC) möglich sein. Patientinnen und Patienten sind damit über Diagnose und Therapie viel genauer und umfassender informiert und können besser als bisher über ihre Gesundheit mitentscheiden. Dies ist die beste Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Wichtige Detailregelungen zur Einführung der ePA, wie ein datenschutzgerechtes Zugriffsmanagement, Ansprüche der Versicherten, Pflichten der Ärztinnen und Ärzte, Finanzierungsfragen, Nutzung für die Forschung, Einbeziehung der Pflege und die Möglichkeit, den Impfpass, den Mutterpass und das Untersuchungsheft digital zu speichern sowie das Zahnbonusheft digital zu verwalten, wurden mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) gesetzlich geregelt und konkretisiert.

Das E-Rezept

Neben der elektronischen Patientenakte (ePA) ist das E-Rezept eine weitere wichtige Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI). Mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurden die Grundlagen für elektronische Verordnungen geschaffen. Das E-Rezept wird als Pflichtanwendung für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt und ersetzt das Papierrezept in seiner bisherigen Form. Es wird also elektronisch lesbar. Ein E-Rezept kann sowohl im Anschluss an eine Behandlung in der Praxis als auch aus der Ferne ausgestellt und sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Um parallel zur Einführung elektronischer Verordnungen von Arzneimitteln auch Arzneimittelempfehlungen in Form des „Grünen Rezepts“ elektronisch ausstellen zu können, wurde die Selbstverwaltung beauftragt, ein entsprechendes elektronisches Muster festzulegen.

Erweitert wird das E-Rezept mit dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Darin wurden die Voraussetzungen zur schrittweisen Einführung weiterer ärztlicher sowie auch psychotherapeutischer Verordnungen in der Regelversorgung geschaffen. Dies umfasst die Verordnung von Betäubungsmitteln, von Heil- und Hilfsmitteln, von ambulanter Krankenpflege oder auch von Soziotherapien in elektronischer Form. Auch Verordnungen von Verbandmitteln, von Harn- und Blutteststreifen, von Medizinprodukten und von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung, die derzeit noch mit dem Papierrezept verordnet werden, sollen künftig medienbruchfrei elektronisch ausgestellt und eingelöst werden können.

Das Interoperabilitätsverzeichnis und Informationsportal

Eine wichtige Voraussetzung für eine reibungslose elektronische Kommunikation bzw. den Austausch von Informationen im Gesundheitswesen ist, dass die eingesetzten Systeme die gleiche Sprache sprechen, also interoperabel sind. Seit Juli 2017 macht das Interoperabilitätsverzeichnis "vesta" die von den verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent und sorgt damit für mehr Standardisierung. Neue elektronische Anwendungen dürfen nur dann aus den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die dazu im Interoperabilitätsverzeichnis veröffentlichten Festlegungen und Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik berücksichtigt werden.

Das Verzeichnis enthält auch ein Informationsportal für telemedizinische und elektronische Anwendungen. Außerdem werden einheitliche Anforderungen für Schnittstellen in den informationstechnischen Systemen von Ärztinnen und Ärzten sowie von Krankenhäusern festgelegt. Auch hier ist Ziel die Interoperabilität verschiedener Systeme. Für die Interoperabilität spielen außerdem Vorgaben für medizinische Terminologiesysteme (z.B. SNOMED CT) eine wichtige Rolle. Diese dienen dazu, die medizinischen Daten selbst in einheitlicher Form zu codieren und insoweit eine einheitliche Sprache, auch in maschinenlesbarer Form, zu schaffen.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs)

Ein wichtiger Meilenstein bei der digitalen Betreuung von Patientinnen und Patienten konnte mit der Einführung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) erreicht werden. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) am 19. Dezember 2019 wurde diese „App auf Rezept“ eingeführt. DiGAs sind Medizinprodukte der Klasse I oder IIa, deren medizinische Zwecke im Wesentlichen durch eine digitale Hauptfunktion erreicht werden. Diese mobilen Apps oder Online-Anwendungen können beispielsweise das Selbstmanagement bei chronischen Erkrankungen unterstützen, physiotherapeutische Übungen anleiten, Therapien im Bereich der psychischen Erkrankungen anbieten, die Gesundheitskompetenz stärken oder zu einer besseren Koordination von Behandlungsabläufen beitragen. Eine DiGA wird von einer Patientin oder einem Patienten allein oder gemeinsam mit Leistungserbringern wie etwa Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie weiteren sonstigen Leistungserbringern genutzt.

Voraussetzung für eine Verordnung ist die vorherige Prüfung der DiGA durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit sowie das Vorliegen des Nachweises positiver Versorgungseffekte. Bei erfolgreicher Prüfung wird die DiGA in einem zentralen Verzeichnis aufgenommen. In diesem werden alle Informationen zu den Anwendungen transparent für die Nutzer dargestellt.

DiGAs eröffnen vielfältige Möglichkeiten, um bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen. Sie sind damit „digitale Helfer“ in der Hand der Patientinnen und Patienten. Zukünftig werden Versicherte die Möglichkeit haben, Daten aus den DiGAs komfortabel in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen.

Analog zu den DiGAs wurde durch das am 9. Juni 2021 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVMPG) die gesetzliche Grundlage für Digitale Anwendungen auch im Bereich der Pflege (DiPAs) geschaffen. Sie können für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und Pflegekräfte wichtige Helfer sein und von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den Gesundheitszustand durch verschiedene Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus, Kommunikation zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen). Auch die DiPAs unterliegen der Prüfung und Listung durch das BfArM.

Stand: 24. Januar 2022
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