Sicherstellungsauftrag

Die Sicherung einer wohnortnahen, flächendeckenden medizinischen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum ist eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe.

In ganz Deutschland können sich die Menschen auf eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung verlassen. Anders als in anderen Ländern wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland jedoch nicht ausschließlich durch die Regierung oder den Staat gewährleistet. Stattdessen gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor, diese werden jedoch durch die Träger des Gesundheitswesens eigenverantwortlich ausgefüllt.

Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören unter anderem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Diesen obliegt gemäß § 75 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Sicherstellung der ärztlichen, psychotherapeutischen und zahnärztlichen ambulanten Versorgung. Sie sind daher dazu verpflichtet, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

Den KVen steht daher eine Vielzahl an gesetzlichen Instrumenten zur Verfügung, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig und aktiv begegnen zu können. Der Sicherstellungsauftrag umfasst zudem eine angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu ist ein den Bedarf deckendes Versorgungsangebot einschließlich einer angemessenen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) sicherzustellen. Es gehört daher auch zu den Aufgaben der KVen und der KZVen, im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen inkl. der psychotherapeutischen Versorgung und der vertragszahnärztlichen Versorgung in der jeweiligen Region aufzustellen und den entsprechend Entwicklungen anzupassen.

Stand: 12. Mai 2025

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