Früherkennung

Bei vielen Krankheiten und Behinderungen ist die Aussicht auf Heilung umso besser, je früher sie erkannt und behandelt werden. Zudem kann eine Erkrankung oft auch gänzlich verhindert werden, wenn vor ihrem Auftreten die dafür spezifischen Risikofaktoren oder gegebenenfalls Vorstadien identifiziert werden können. Vorstadien einer Darm- beziehungsweise Gebärmutterhalskrebserkrankung können zum Beispiel über viele Jahre entstehen und zunächst harmlose Gewebeveränderungen sein. Durch Vorsorge- beziehungsweise Früherkennungsuntersuchungen unter anderem für Schwangere, Neugeborene, Kinder und Jugendliche sollen bestimmte Erkrankungen, Gesundheitsrisiken und Fehlentwicklungen möglichst frühzeitig erkannt und ihnen durch früh einsetzende Behandlung entgegengewirkt werden.

Kinder und Jugendliche

Bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (sogenannte U-Untersuchungen) und Jugendliche (J-Untersuchung) untersucht die Ärztin oder der Arzt den allgemeinen Gesundheitszustand und prüft, ob bestimmte schwerwiegende Erkrankungen vorliegen und inwieweit sich das Kind seinem Alter entsprechend entwickelt. Die Anzahl und Inhalte der Untersuchungen werden vom G-BA in der Kinder-Richtlinie und in der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie festgelegt. Es ist gesetzlich verankert, dass Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres Anspruch auf die entsprechenden, vom G-BA festgelegten Untersuchungen haben; dies sind aktuell die U1 bis U9 bis zum 6. Lebensjahr sowie die J1.

Während dieser Untersuchungen findet auch eine ärztliche Beratung statt, in der auch individuelle Belastungen und gesundheitliche Risikofaktoren des Kindes erfasst und die Eltern darüber informiert werden, wie sie die Entwicklung und Gesundheit ihres Kindes fördern und Risiken vermeiden können. Zudem kann die Ärztin oder der Arzt bei Bedarf eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen. Teil der Untersuchung sind auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Bei Erstaufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte muss eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden. Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.

Erwachsene

Für Erwachsene gibt es regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen, um bestimmte Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen oder Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) sowie einige Krebsarten rechtzeitig zu erkennen und möglichst erfolgreich behandeln zu können. Neben der ärztlichen Gesundheitsuntersuchung, besser bekannt als Check-up, gehören verschiedene Krebsfrüherkennungsuntersuchungen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Zu drei dieser Untersuchungen laden die gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise sogenannte Zentrale Stellen die jeweils anspruchsberechtigten Personen schriftlich ein: zur Früherkennung von Darmkrebs, Gebärmutterhalskrebs sowie von Brustkrebs (Mammographie-Screening). Seit Beginn 2018 können Männer ab dem Alter von 65 Jahren einmalig auch eine Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung eines Bauchaortenaneurysmas (Erweiterung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen. Seit Oktober 2021 besteht zudem ab dem Alter von 35 Jahren auch die Möglichkeit, sich im Rahmen des Check-ups einmalig auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Die Teilnahme an der Früherkennung ist selbstverständlich freiwillig.

Auf der Grundlage des Präventionsgesetzes (PrävG) von 2015 wird die ärztliche Gesundheitsuntersuchung beziehungsweise der Check-up vom G-BA schrittweise weiterentwickelt. Bei der Untersuchung werden zum Beispiel gesundheitliche Belastungen und Risikofaktoren, wie Bewegungsmangel und Übergewicht, nun verstärkt erfasst. Anhand der Untersuchungsergebnisse können Ärztinnen und Ärzte den Versicherten Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention empfehlen, zum Beispiel Kurse zum Abbau von Bewegungsmangel, zur Ernährung oder Stressregulation. Die ärztliche Bescheinigung über die Präventionsberatung dient den Krankenkassen als eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Präventionsmaßnahmen. GKV-Versicherte zwischen 18 und 34 Jahren haben einen einmaligen Anspruch auf den Check-up, Versicherte ab 35 Jahren können ihn alle drei Jahre in Anspruch nehmen. Ebenfalls wird Erwachsenen empfohlen, den eigenen Impfschutz regelmäßig prüfen zu lassen. Auch können neue Lebensumstände dazu führen, sich selbst oder andere durch Impfungen zu schützen (zum Beispiel Kinderwunsch, chronische Krankheit oder neuer Arbeitsplatz). 

Auf der Grundlage des Präventionsgesetzes von 2015 wird die ärztliche Gesundheitsuntersuchung beziehungsweise der "Check-up" vom verantwortlichen Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) schrittweise weiterentwickelt. Bei der Untersuchung werden zum Beispiel gesundheitliche Belastungen und Risikofaktoren, wie Bewegungsmangel und Übergewicht, nun verstärkt erfasst sowie der Impfstatus überprüft. Anhand der Untersuchungsergebnisse können Ärztinnen und Ärzte den Versicherten Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention, zum Beispiel Kurse zum Abbau von Bewegungsmangel, zur Ernährung oder Stressregulation, empfehlen und hierzu seit 2017 eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinigung dient den Krankenkassen als eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Präventionsmaßnahmen. Seit April 2019 haben gesetzlich versicherte Frauen und Männer erstmals zwischen 18 und 34 Jahren einen einmaligen Anspruch auf den "Check-up". Versicherte ab 35 Jahre haben nunmehr alle drei Jahre Anspruch auf den "Check-up".

Werden alle Früherkennungsuntersuchungen von der Krankenkasse übernommen?

Alle vom G-BA in seinen Richtlinien empfohlenen Früherkennungsuntersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen – sie sind generell zuzahlungsfrei. Manche Krankenkassen bieten darüber hinaus weitere zuzahlungsfreie Untersuchungen an. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach oder informieren Sie sich im Mitgliedermagazin oder auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse.

Welchen Service bieten die gesetzlichen Krankenkassen bei der Früherkennung?

Wenn Sie regelmäßig an der Früherkennung teilnehmen, kann Ihre Krankenkasse Ihnen dafür einen Bonus gewähren. Zudem sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder zu Beginn eines Kalenderjahres über alle Früherkennungsmaßnahmen zu informieren, die für diese im betreffenden Kalenderjahr maßgeblich sind.

Stand: 15. Februar 2024
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